BW:Arbeitsgruppen/Landespolitik/Bildung/Religionsunterricht2-Einfacher Wechsel

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Religionsunterricht - Einfacher Wechsel zwischen Religion und Ethik

  • Titel: Religionsunterricht - Einfacher Wechsel zwischen Religion und Ethik
  • SortKey: BEBB2
  • Status: Angenommen2010.2
  • Ansprechpartner: NineBerry
  • Sub-AG: Bildung
  • Dieser Vorschlag ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg. Inhaltliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Landesparteitags möglich. Redaktionelle Änderungen sind nur mit Zustimmung der Programmkommission erlaubt.
Offizielle Aussage der Piratenpartei

Dieser Text ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg, abgestimmt auf dem Landesparteitag. Inhaltliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Landesparteitags möglich. Redaktionelle Änderungen sind nur mit Zustimmung der Programmkommission erlaubt.

Textvorschlag

Der Wechsel zwischen Ethikunterricht und konfessionellem Religionsunterricht soll in beide Richtungen auch während des Schuljahres möglich sein.


 

Kurzfassung

TODO

Bearbeiter

Vorschlag

Der Wechsel zwischen Ethik-Unterricht und konfessionellem Religionsunterricht soll in beide Richtungen auch während des Schuljahres und möglichst unbürokratisch möglich sein.

Ist-Zustand

  • Derzeit gilt nach dem Schulgesetz BaWü:
§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht
(1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu.
(2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des Religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.
(3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.

Warum die Änderung notwendig ist

  • freie Religionsausübung des religionsmündigen Menschen

Soll-Zustand

§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht
(1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu.
(2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler abzugeben.
(3) entfällt

Kosten

  • Null

Alternativen

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Haltungen anderer Parteien

TODO

Quellen

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Historie

Jedes Mal, wenn der Status geändert wird, hier bitte Eintragen.

Datum Status Begründung
2010-05-27 In Arbeit Erster Entwurf veröffentlicht
2010-06-03 Himmelfahrt kleine Textänderungen
2010-06-06 In Arbeit Überarbeitung mit Vorschlag
2010-06-14 Angenommen2010.2 Bei LPT 2010.2 angenommen