Benutzer:Plaetzchen/Satzungsvorschlag NRW

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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Landesverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN NRW. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der PIRATEN NRW ist das Bundesland Nordrhein-Westfalen.
  3. Die bei den PIRATEN NRW organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der PIRATEN NRW ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen.
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der PIRATEN NRW kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der PIRATEN NRW anerkennt.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Mitgliederverzeichnis. Der Landesverband führt ein Mitgliederverzeichnis auf Landesebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.
    1. Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag auf Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
    2. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
  4. Die Aufnahme setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung seinen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. Hat der Bewerber mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er die Aufnahme beantragt.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft in der Regel über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und der PIRATEN NRW zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied in dem Gebietsverband ist, in dem abgestimmt wird. Die Bundessatzung regelt aktives und passives Wahlrecht bei nicht gezahltem Mitgliedsbeitrag.
  5. Piraten und Amtsträger innerhalb der PIRATEN NRW, denen Tatsachen bekannt geworden sind, über die Verschwiegenheit vereinbart wurde, müssen diese Verschwiegenheitspflicht auch nach der Beendigung eines Amtes oder der Mitgliedschaft wahren. Das gilt nicht gegenüber dem Amts- oder Funktionsnachfolger.
  6. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten, hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung schriftlich anzuzeigen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN NRW und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
    5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Bis auf die Ordnungsmaßnahme Ausschluss können die Ordnungsmaßnahmen vom Landesvorstand angeordnet werden. Entsprechend der Bundessatzung kann ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland beim Bundesvorstand gestellt werden. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung der Schiedsgerichte ausschließen.
  4. Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluss über die Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  5. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme vom Landesschiedsgericht überprüfen zu lassen.
  6. Beide Seiten können gegen einen Spruch des Landesschiedsgerichtes Berufung vor dem Bundesschiedsgericht einlegen.
  7. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  8. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der PIRATEN NRW werden.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

  1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind möglich:
    1. einmalige Verwarnung,
    2. Geldbuße,
    3. Auflösung,
    4. Ausschluß,
    5. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.
  2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände trifft der Vorstand des nächst höheren Gebietsverbandes. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Gebietsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
  3. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der PIRATEN NRW einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
  4. Der nächst höhere Gebietsverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung des für ihn zuständigen Parteitags. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Parteitag.
  5. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 8 Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden.
    1. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN NRW. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der PIRATEN NRW mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sind grundsätzlich öffentlich, Ausnahmen müssen vom jeweiligen Gremium oder Organ für jede Sitzung geregelt werden.
    1. Gäste können mit einfach Mehrheit aus einer Sitzung ausgeschlossen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gäste haben Antrags- bzw. Rederecht, Ausnahmen kann eine Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sind für alle Piraten offen.
    1. Ein Ausschluss von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

§ 9 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

  1. Die PIRATEN NRW sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Er hat auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Die Kreis- und Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der PIRATEN NRW zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PIRATEN NRW richtet.
  3. Verletzen den PIRATEN NRW nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand der PIRATEN NRW berechtigt und verpflichtet, die Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Entsprechendes gilt für weitere untergliederte Gebietsverbände.
  4. Solange kein Kreis- und Ortsverband der PIRATEN NRW existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Kreis- und Ortsverbände vom Landesverband und seinen Organen wahrgenommen.

§ 10 Gliederung

  1. Der Landesverband PIRATEN NRW gliedert sich in Orts-, Kreis-, Regions-, oder Regionalverbände, mit jeweils mindestens 5 Mitgliedern.
  2. Alle Gliederungen besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von ihren Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Vorstand des übergeordneten Verbands. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden eines Landkreises mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.

§ 11 Organe des Landesverbands

  1. Organe sind der Landesparteitag, der Vorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
  2. (optional) Die Arbeit in Gruppen regelt eine zu beschließende Gruppenarbeitsregelung (vgl. Hamburger Regelung)

§ 12 Der Landesparteitag

  1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der PIRATEN NRW welche der Landesvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens 10% der Piraten in NRW es beantragen.
  3. Die Einladung hat drei Wochen zuvor für reguläre bzw. eine Woche zuvor für außerordentliche Parteitage schriftlich zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Die elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Stehen Satzungsänderungen oder Wahlen an, so gelten die in § 17 und § 21 genannten Fristen entsprechend.
  4. Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 13 Der Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
  2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlußfähig.
  3. Der Landesvorstand vertritt die PIRATEN NRW nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Ziele und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck bevollmächtigten Piraten übertragen.
  4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt.
    1. Ist der Landesvorstand bei der Tagung des Landesparteitags länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
    2. Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.
  5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Aufhebung der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
  6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
  8. Der Landesvorstand muss demokratisch verfasst sein. Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht.

§ 14 Parteiämter

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter.

§ 15 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 16 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

  1. Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den PIRATEN NRW übernommen.
  3. Das Grundsatzprogramm kann durch die PIRATEN NRW um regionale Punkte ergänzt werden. Das Ausformulieren spezieller Schwerpunkte ist zulässig.

§ 17 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

§ 18 Finanzordnung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Kassenführung, Buchführung und Führen der Mitgliederdatei erfolgen möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen).
  3. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigten müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  5. Mit jedem Landesvorstand werden vom Landesparteitag zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl des Vorstandes auf einem Landesparteitag.
  6. Jedes Mitglied kann begründet Finanzmittel beim Landesvorstand oder einer untergeordneter Gliederung beantragen. Eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 19 Schiedsgerichtsordnung

  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Sollte bei der ordentlichen Wahl zum Schiedsgericht höchstens ein vorsitzender Richter und ein weiterer Richter gewählt werden, dann können diese als Mediatoren und Schlichter von den PIRATEN NRW gemäß der Schiedsgerichtsordnung angerufen werden.
  3. Die Richter des Schiedsgerichtes werden einmal im Jahr auf einem Landesparteitag neu gewählt.

§ 20 Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN NRW. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Wahl an die stimmberechtigten Mitglieder versendet werden. Die elektronische Zusendung ist zulässig soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Die zur Anwendung kommenden Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der wählenden Versammlung.
  7. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  8. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.