NDS:Braunschweig/Stadtverband/Satzung

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Satzung des Stadtverbands Braunschweig der Piratenpartei

Versionshistorie

Beschlossen am 25.04.2010 um 16:30 Uhr.

1. Änderung am 22.01.2012. (http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Braunschweig/2012-01-22-Protokoll)

2. Änderung am 26.02.2012. (http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Braunschweig/2012-02-26-Protokoll)

3. Änderung am 24.02.2013 (http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Braunschweig/2013-02-24-Protokoll)

4. Änderung am 08.11.2015 (http://wiki.piratenpartei.de/NDS:Braunschweig/2015-11-08-Protokoll)

5. Änderung am 07.03.2020 (https://wiki.piratenpartei.de/NDS:Braunschweig/2020-03-07-Protokoll)

Satzungstext

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Stadtverband Braunschweig der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Stadtebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
  2. Der Verband führt den Namen “Piratenpartei Deutschland Stadtverband Braunschweig” und die Kurzbezeichnung “PIRATEN Braunschweig”.
  3. Der Sitz des Verbands ist Braunschweig. Eine Geschäftsstelle kann nur dort eingerichtet werden.
  4. Das Tätigkeitsgebiet des Verbands ist die kreisfreie Stadt Braunschweig.
  5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden im Folgenden geschlechtsunabhängig als “Piraten” bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

Regelungen zur Mitgliedschaft bestimmt die Bundessatzung.

§ 3 – Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Stadtebene.

§ 4 - Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichem Beschluss der Hauptversammlung als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss der Hauptversammlung von diesem Status befreit werden.
  2. Generell gilt der Grundsatz, alle Prozesse sofern möglich öffentlich zu machen. Ausgenommen davon sind personelle Daten. Der Beschluss weiterer Ausnahmen muss in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.
  3. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN Braunschweig, sofern keine datenschutzrechtlichen Bedenken oder Verletzungen beschlossener Verschlusssachen dem entgegenstehen.
  4. Eine papierlose Verwaltung ist anzustreben. Die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen.

§ 5 – Gliederung

Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.

§ 6 – Organe des Verbands

Organe sind der Vorstand, die Hauptversammlung und die Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 25. April 2010.

§ 7 – Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Gegebenenfalls werden stimmberechtigte Beisitzer von einer Hauptversammlung gewählt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder und Beisitzer sowie weitere Ämter können durch eine Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden neu festgelegt werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt.
  3. Ist der Vorstand nach einer Amtszeit von 18 Monaten nicht neu gewählt worden, endet die reguläre Amtszeit. Der so nur noch kommissarische Vorstand ist zur zügigen Organisation einer Hauptversammlung nach Grundsätzen der Partei (mindestens eine Abstimmung mit den Mitgliedern zur Wahl des Termins zum Zwecke größtmöglicher Beteiligung) verpflichtet.
  4. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Hauptversammlung.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
  6. Die Einrichtung und Führung einer Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Der Vorstand liefert zur Hauptversammlung einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  8. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine Hauptversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbands kommissarisch die Geschäfte.
  9. Auf Vorstandssitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Schatzmeister hat gemäß seiner Amtseigenschaft ein generelles Veto-Recht in Finanzangelegenheiten.
  10. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Ein Umlaufbeschluss ist gefasst, wenn die Vorstandsmitglieder, die noch nicht abgestimmt haben, das Ergebnis durch ihre Stimme nicht mehr ändern können. Noch nicht entschiedene Umlaufbeschlüsse können in einer regulären Vorstandssitzung behandelt werden. Im Umlauf getroffene Beschlüsse werden dokumentiert und dem Protokoll der nächsten Vorstandssitzung beigefügt.
  11. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem gesamten Vorstand zu beraten und einen gemeinsamen Beschluss zu fassen. Bei Überlappung von Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 8 – Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Stadtebene. Sie ist das oberste Organ auf Stadtebene.
  2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
  3. Die Hauptversammlung tagt mindestens jährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin ein. 3a) Zu wichtigen Entscheidungen auf Verbandsebene können Sonderparteitage mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden. Auf diesen Sonderparteitagen können keine Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen durchgeführt werden. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin ein.
  4. Die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt entweder durch Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens 10% der Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen.
  5. Finden Neuwahlen des Vorstands statt, so nimmt die Hauptversammlung den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über seine Entlastung.
  6. Über die Hauptversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

§ 9 - Parteiämter

Regelungen zu Parteiämtern bestimmt die Bundessatzung.

§ 10 – Volksvertreterwahlen

Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbands statt, zu welcher der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Weiteres regelt die Landessatzung.

§ 11 – Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  2. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Hauptversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung in Textform beim Vorstand eingegangen ist.

§ 12 - Finanzordnung

Der Schatzmeister ist für die Kontoführung einzeln zeichnungsberechtigt. Darüberhinaus sind 1. und 2. Vorsitzender für die Kontoführung zusammen zeichnungsberechtigt. Sofern Einzelheiten nicht anderslautend geregelt sind, gilt die Finanzordnung des Landesverbands entsprechend auch auf Stadtebene.

§ 13 - Schiedsgerichtsordnung

Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbands.

§ 14 - Datenschutz

  1. Der Stadtverband führt ein lokales Piratenverzeichnis.
  2. Zugriff auf Daten der Gliederung zu Aufgaben, die der Verwaltung dienen, und solchen, die zur Verwirklichung der Parteigrundsätze dienen, haben die Funktionsträger des Stadtverbandes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

§ 15 - Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.