Archiv:2010/Marburg/Kreisverband/Satzungsentwurf/Modul 4

< Archiv:2010‎ | Marburg/Kreisverband/Satzungsentwurf
Version vom 21. Februar 2013, 01:54 Uhr von imported>Fixbot (Bot: Automatisierte Textersetzung (-Antragssteller +Antragsteller))
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Modul 4

Betrifft

Veränderung von § 13 "Geschäftsordnung des Kreisparteitages", bzw. die Konkretisierung der Regelungen bezüglich Wahlen.

Antragsteller

Christoph Steltner

Änderungen

Es wird vorgeschlagen folgenden Abschnitt des Moduls 1

§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

wie folgt zu verändern:

§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Wahlen zu Parteiämtern oder Kandidaturen für Wahlen zu Volksvertretungen werden als "Wahl durch Zustimmung" durchgeführt. Nach Stimmengleichheit, oder bei nur zwei Bewerbern findet eine Stichwahl oder Wahl durch einfache Stimmenmehrheit statt.

(6) Der Kreisparteitag kann durch Beschlussfassung oder in seiner Geschäftsordnung abweichend zu (5) andere Wahlverfahren bestimmen, sofern die Abweichung allgemeinverständlich begründbar ist und die Begründung gemeinsam mit der Bestimmung festgehalten wird.

(7) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

Begründung

Diskussion

  • Unterstütze ich.--Christian B. 20:27, 16. Apr. 2010 (CEST)
  • Jain, aber solange es so ausformuliert bleibt Nein.

Wahl durch Zustimmung finde ich richtig gut, was mir an dem Modul nicht gefällt, ist in Punk 6 die Formulierung Allgemeinverständlich. Ich bin kein Jurist und würde mich deshalb gegen die Formulierung "Allgemeinverständlich" wehren. (Auch an der Gründungsversammlung) Haltet mi für Spitzfindig aber was ist Allgemeinverständlich? Ich habe mal eine Suchmaschine befragt und diese Lieferte mir folgendes ergebnis zur Definition von Allgemein.

http://de.thefreedictionary.com/allgemein 1. so, dass etwas bei vielen Menschen verbreitet oder zu finden ist die allgemeine Meinung, Das Thema ist von allgemeinem Interesse., Nach allgemeiner Auffassung ... 2. so, dass etwas alle Mitglieder einer Gemeinschaft betrifft allgemeines Wahlrecht, die allgemeine Wehrpflicht 3. so, dass nur eine relativ einfache Sicht von etwas gegeben wird und Einzelheiten nicht berücksichtigt werden zu Beginn einige allgemeine Ausführungen machen, Das ist viel zu allgemein, es fehlen doch die ganzen Details. Großschreibung→R 3.7 im Allgemeinen

Ich würde jetzt Allgemeinverständlich als 3. sehen. Was uns dazubringt, das einzelheiten ausgelassen werden. Wie das aber manchmal so ist, sind die Details am wichtigsten.

Wir machen uns mit der Formulierung Allgemeinverständlich meiner Meinung nach Angreifbar.

Wir sollten "Allgemeinverständlich" aus dem Satz rauslassen oder einen andern Begriff finden. Wenn wir es Raus lassen ließt sich Punkt 6 wie folgt.

"Der Kreisparteitag kann durch Beschlussfassung oder in seiner Geschäftsordnung abweichend zu (5) andere Wahlverfahren bestimmen, sofern die Abweichung begründbar ist und die Begründung gemeinsam mit der Bestimmung festgehalten wird."

Diese Formulierung ist meiner Meinung nach Praktikabel und erspart uns im schlimmsten Falle das Schiedsgericht. -- Duergy 23:06, 13. Mai 2010 (CEST)

  • Hast du eine Meinung zu diesem Modul? Zögere nicht, sondern äußere sie!