Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/2. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung, Variante 2
80px | Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von Nr 75:in spe. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = 2. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung, Variante 2
- Änderungsantrag Nr.
- TE122
- Beantragt von
- Nr 75:in spe
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt C: §3 (1) Satz 6, § 7
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt,
- Den Satz 6 in § 3 Abs 1 Schiedsgerichtsordnung zu streichen
- und den Abschnitt C: § 7 , wie folgt, neu zu fassen:
§ 7 Zuständigkeiten
(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten auf Bundesebene, sofern diese nicht den Landesschiedsgerichten zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet es über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 6 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 1 der Bundessatzung, wenn die Maßnahme vom Bundesvorstand angeordnet wird. Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte.
(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden in Streitigkeiten
- auf Landesebene desselben Landesverbandes, insbesondere
a) über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung,
b) über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 6 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 1 der Bundessatzung, wenn die Maßnahme von einem Landesvorstand angeordnet wird, - zwischen dem Bundesvorstand und einem Mitglied des Landesverbandes oder einem Piraten der keinem Landesverband angehört, wenn es sich um den Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung handelt,
- den Antrag des Bundesvorstandes oder des Vorstandes einer Gliederung auf Ausschluss eines Piraten.
Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte niedrigerer Ordnung.
(3) Die Schiedsgerichte niedrigerer Ordnung entscheiden in Streitigkeiten auf Gliederungsebene derselben Gliederung, insbesondere
- über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung.
- über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 6 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 1 der Bundessatzung, wenn die Maßnahme von dem Vorstand derselben Gliederung angeordnet wird.
Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht.
(4) Streitigkeiten auf Bundes- Landes- oder Gliederungsebene sind solche, an denen der Bundesverband beziehungsweise die betreffende Verbandsgliederung, deren Organe, nachrangige Gliederungen, Organe dieser nachrangigen Gliederungen oder Mitglieder beteiligt sind, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgend niedrigerer Ordnung begründet ist.
(5) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niedrigerer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde.- Begründung
I. Regelungsbedarf
Die vorgeschlagene Änderung wird für mehrheitsfähig gehalten, da sie den Wunsch, nach einer Zuständigkeit des LSG als Eingangsinstanz für Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern eines Landesverbandes, erfüllt. Damit würde diese allgemein vorherrschende aber bislang unzutreffende Auffassung ihre Grundlage im Wortlaut der Schiedsgerichtsordnung finden. Aus dem bisherigen Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 5 der SchiedsgerichtsO:
folgt, dass bei Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern eines Landesverbandes das Bundesschiedsgericht zuständig ist. Da das Landesschiedsgericht auf eben dieser Ordnungsebene angesiedelt ist, kann es sich bei dem Gericht der "höheren Ordnung" nur um das Bundesschiedsgericht handeln. In gleicher Weise wäre für Streitigkeiten zwischen Bundesvorstand und Mitgliedern der Bundesparteitag als "Gericht der höheren Ordnung" zuständig.
II. Unterschied zum Antragsentwurf in der 1. Variante
Die vorgeschlagene Fassung dieses Entwurfes bleibt im Vergleich zur 1. Variante herrlich unpräzise. Sie entbindet den Antragsteller von der Kaffeesatzleserei hinsichtlich der in der Satzung möglicherweise angedachten oder hinzukommenden Beteiligtenkonstellationen/ Verfahrensarten. Zum einen wäre denkbar, dass den Schiedsgerichten eine Schlichtungsfunktion bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zukommen könnte. Wenn man einige Diskussionen auf Mailinglisten verfolgt, dann man wird zustimmen, dass dies sicher von Vorteil wäre. Ob eine derartige Anrufungsbefugnis besteht, muss der Satzung im Wege der Auslegung entnommen (oder durch Änderung hinzugefügt) werden. Zum anderen liegt nahe, dass neben Streitigkeiten, in denen der Verband durch den Vorstand vertreten wird, Organe selbst Partei einer Streitigkeit sein können. Zumal auch auf Bundesebene die Schaffung weiterer Organe - z.B. Bundesfinanzrat - angedacht ist. Diesen werden eigene Rechte und Pflichten zukommen. Die Klärung dieser Fragen ist vom Antragsteller nicht beabsichtigt. Jedoch werden die ausdrücklich in der Satzung vorgesehenen Streitigkeiten besonders benannt. Dies macht es betroffenen Mitgliedern einfach, das zuständige Schiedsgericht aufzufinden. (Zum Teil wird eine klare Zuweisung auch vom PartG gefordert; § 10 Abs 5 S 1 PartG)
III. Funktionsweise
Ausgehend von dem Ansatz genereller Zuständigkeit des Gerichtes höherer Ordnung (bisherige Fassung), ist auch weiterhin grundsätzlich das Gericht höherer Ordnung zuständig. Eine Erweiterung nach unten ist möglich. Errichten die Gliederungen Schiedsgerichte niedrigerer Ordnung, wird deren Zuständigkeit ohne Änderung des Satzungsrechtes begründet. Nach Maßgabe von Abs 4 ziehen diese die Zuständigkeiten für ihre Gliederungsebene an sich. Die Zuständigkeit besteht grundsätzlich für alle Streitigkeiten, an denen die betreffende Verbandsgliederung, deren Organe, nachrangige Gliederungen, Organe dieser nachrangigen Gliederungen oder Mitglieder beteiligt sind. Dies schließt alle Streitigkeiten ein, die unterhalb diese Ebene auftreten. Es sei denn, eine angehörende Gliederung (entsteht und ) errichtet ein Schiedsgericht ( Abs 4, letzter Halbsatz: "sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niedrigerer Ordnung begründet ist" .)
Ein Kreisverband ist zugleich angehörende Gliederung auf Landesebene und betreffende Gliederung auf Kreisverbandsebene. Ist der Kreisverband Streitpartei in einer Streitigkeit mit dem Landesverband, so ist das Landesschiedsgericht zuständig, da der Verband auf Gliederungsebene und eine angehördende Gliederung beteiligt sind.
Ist der Kreisverband Streitpartei in einer Streitigkeit mit einem Ortsverband und hat der Kreisverband kein Schiedsgericht errichtet, so ist das Landesschiedsgericht zuständig, da es sich um eine Streitigkeit zwischen angehörenden Gliederungen handelt.
Hat der Kreisverband jedoch ein Kreisschiedsgericht errichtet, so ist dieses zuständig. Denn es handelt sich um einen Streit zwischen dem Verband auf Gliederungsebene und einer angehörenden Gliederung. Mit der Errichtung des Kreisschiedsgerichtes wurde die Zuständigkeit desselben begründet ( § 7 Abs 5 in der beantragten Fassung). Zugleich wurde die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes gemäß § 7 Abs 4, letzter Halbsatz in der beantragten Fassung aufgehoben.Aufgrund der Regelung § 10 Abs 5 PartG wird dieses System in § 7 Abs 2 Nr. 3 in der beantragten Fassung durchbrochen. Eine weitere Durchbrechung findet sich in § 7 Abs 2 Nr. 2. in der beantragten Fassung. Dies erscheint sachgerecht, da andernfalls derjenige, der von Ordnungsmaßnahmen des Bundesvorstandes betroffen ist, schlechtergestellt würde, als derjenige der von Ordnungsmaßnahmen eines Landesvorstandes betroffen ist ( § 7 Abs 2 Nr 1 lit a) in der beantragten Fassung ). Die Zuständigkeit für Maßnahmen des Bundesvorstandes nach § 6 Abs 6 der Bundessatzung wird in § 7 Abs 1 Satz 2 ausdrücklich dem Bundesschiedsgericht zugewiesen. Eine Durchbrechung der Systematik des Abs 4 erscheint hier nicht angebracht, da ansonsten das Landesschiedsgericht über die Auflösung des eigenen Landesverbandes entscheiden müsste. Der Landesverband wird hier aber über § 6 Abs 6 und Abs 7 Bundessatzung geschützt, auch wenn die Bestimmung unklar ist. Einer Komplizierung des Instanzenzuges wird vorgebeugt, da zweite Instanz immer die Landesschiedsgerichte sind. Falls einmal ein Interesse an einer Überprüfung zweitinstanzlicher Entscheidungen durch das Bundesschiedsgericht entstehen sollte, könnte eine solche Regelung ohne Schwierigkeiten ergänzt werden.
IV. Sonstiges
Anmerkung zu: [1] Der Auffassung, dass die Ordnungsmaßnahme Ausschluss nur vom Bundesvorstand, nicht jedoch vom Vorstand einer anderen Gliederung beantragt werden kann, möchte ich entgegentreten.( Schlicht falsch, ist die weitergehende Behauptung "Bisher können Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand beschlossen werden." ) Diese Auffassung stützt sich wohl darauf, dass auf den § 6 Abs 3 Satz2
der Satz 3 folgt,
Hieraus schließt die genannte Auffassung offenbar, dass die Beantragung des Ausschlusses durch Vorstände der Gliederungen ausgeschlossen sei, auch wenn diese entsprechende ergänzende Bestimmungen in die Satzung aufgenommen haben. Dagegen spricht, dass der Ausschluss in Abs 1 genannt ist, also Teil der zu ergänzenden entsprechenden Regelungen in den Satzungen ist. Ferner wurde eine Beschränkung dahin, dass der Ausschluss nur durch den Bundesvorstand beantragt werden könne, auch nicht beabsichtigt. Wollte der Satzungsgeber eine solche Beschränkung, so hätte er auch in Abs 6 Satz 1 nicht "Bundesvorstand", sondern "Vorstand eines höheren Gebietsverbandes" eingefügt (vgl in § 6 Abs 6 BS). Dass eine Benennung dieser Vorstände unterbleibt, zeigt nur, dass dies den Gliederungen vorbehalten sein sollte ( § 6 Abs 3 Satz 2). Des weiteren wird in den Sätzen 3 bis 5 des § 6 Abs 3 BS lediglich der Regelungsinhalt des § 16 Abs 5 PartG wiederholt. In Satz 3 wollte der Satzungsgeber nur unterbringen, dass es für den Ausschluss eines Antrages an das Schiedsgericht bedarf. Für den Satzungsgeber der Bundessatzung ist der Antragsteller eben der Bundesvorstand.
Anhang: Aktuelle Fassung
§ 7 - Ausschluss von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
(1) Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.
Anhang: Mindestinhalt gem. ParteienG
1. § 14 I 1. Var, 2. Var -beantragte Fassung (+), -derzeitige Fassung (+) aber die Gerichte der niedrigeren Ordnungen sind in vielen Streitigkeiten unzuständig
2. Ausschluß § 10 V S1 PartG -beantragte Fassung (+), -derzeitige Fassung (-)
Bemerkung zu § 7 derzeitige Fassung: "...entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes." Zuständig ist also derjenige, der zuständig ist. Das ist doch Quatsch. Will man in "des jeweiligen Landesverbandes" hereinlesen, dass die Zuständigkeit vom Landesverband bestimmt werden soll, so scheitert dies an § 1 Abs 1 Satz 3 SGO; dürfen die gar nicht.
3. Berufung bei Ausschluß § 10 V S2 PartG -beantragte Fassung (+), -derzeitige Fassung (+) (Berufungsinstanz ist hier aber regelmäßig der BPT);
Wird der BPT als Schiedsgerichtsinstanz abgeschafft (vgl den Antrag), läuft § 3 IV S1 SGO insoweit leer. Eine Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen des BSG ist nicht möglich (allgemeines Problem). Jedenfalls für den Ausschluss ist die Berufungsmöglichkeit vorgeschrieben (besonderes Problem, wenn Eingangsinstanz BSG).
4. Anrufung bei Maßnahmen gegen Gebietsverbände § 16 III PartG -beantragte Fassung (+) explizit geregelt, -derzeitige Fassung (-), Bemerkung: § 7 Überschrift:"und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände" Einen Regelungsinhalt enthalt die Vorschrift diesbezüglich nicht.
<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Nr 75:in spe|Nr 75:in spe“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Es wird beantragt,# Den Satz 6 in § 3 Abs 1 Schiedsgerichtsordnung zu streichen# und den Abschnitt C: § 7 , wie folgt, neu zu fassen:§ 7 Zuständigkeiten (1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten auf Bundesebene, sofern diese nicht den Landesschiedsgerichten zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet es über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 6 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 1 der Bundessatzung, wenn die Maßnahme vom Bundesvorstand angeordnet wird. Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte. (2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden in Streitigkeiten# auf Landesebene desselben Landesverbandes, insbesondere a) über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung, b) über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 6 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 1 der Bundessatzung, wenn die Maßnahme von einem Landesvorstand angeordnet wird,# zwischen dem Bundesvorstand und einem Mitglied des Landesverbandes oder einem Piraten der keinem Landesverband angehört, wenn es sich um den Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung handelt,# den Antrag des Bundesvorstandes oder des Vorstandes einer Gliederung auf Ausschluss eines Piraten.Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte niedrigerer Ordnung. (3) Die Schiedsgerichte niedrigerer Ordnung entscheiden in Streitigkeiten auf Gliederungsebene derselben Gliederung, insbesondere # über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung.# über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 6 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 1 der Bundessatzung, wenn die Maßnahme von dem Vorstand derselben Gliederung angeordnet wird.Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht. (4) Streitigkeiten auf Bundes- Landes- oder Gliederungsebene sind solche, an denen der Bundesverband beziehungsweise die betreffende Verbandsgliederung, deren Organe, nachrangige Gliederungen, Organe dieser nachrangigen Gliederungen oder Mitglieder beteiligt sind, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgend niedrigerer Ordnung begründet ist. (5) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niedrigerer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde. “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „I. RegelungsbedarfDie vorgeschlagene Änderung wird für mehrheitsfähig gehalten, da sie den Wunsch, nach einer Zuständigkeit des LSG als Eingangsinstanz für Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern eines Landesverbandes, erfüllt. Damit würde diese allgemein vorherrschende aber bislang unzutreffende Auffassung ihre Grundlage im Wortlaut der Schiedsgerichtsordnung finden.Aus dem bisherigen Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 5 der SchiedsgerichtsO: "Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung."folgt, dass bei Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern eines Landesverbandes das Bundesschiedsgericht zuständig ist. Da das Landesschiedsgericht auf eben dieser Ordnungsebene angesiedelt ist, kann es sich bei dem Gericht der "höheren Ordnung" nur um das Bundesschiedsgericht handeln.In gleicher Weise wäre für Streitigkeiten zwischen Bundesvorstand und Mitgliedern der Bundesparteitag als "Gericht der höheren Ordnung" zuständig. II. Unterschied zum Antragsentwurf in der 1. VarianteDie vorgeschlagene Fassung dieses Entwurfes bleibt im Vergleich zur 1. Variante herrlich unpräzise. Sie entbindet den Antragsteller von der Kaffeesatzleserei hinsichtlich der in der Satzung möglicherweise angedachten oder hinzukommenden Beteiligtenkonstellationen/ Verfahrensarten.Zum einen wäre denkbar, dass den Schiedsgerichten eine Schlichtungsfunktion bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zukommen könnte. Wenn man einige Diskussionen auf Mailinglisten verfolgt, dann man wird zustimmen, dass dies sicher von Vorteil wäre. Ob eine derartige Anrufungsbefugnis besteht, muss der Satzung im Wege der Auslegung entnommen (oder durch Änderung hinzugefügt) werden. Zum anderen liegt nahe, dass neben Streitigkeiten, in denen der Verband durch den Vorstand vertreten wird, Organe selbst Partei einer Streitigkeit sein können. Zumal auch auf Bundesebene die Schaffung weiterer Organe - z.B. Bundesfinanzrat - angedacht ist. Diesen werden eigene Rechte und Pflichten zukommen. Die Klärung dieser Fragen ist vom Antragsteller nicht beabsichtigt.Jedoch werden die ausdrücklich in der Satzung vorgesehenen Streitigkeiten besonders benannt. Dies macht es betroffenen Mitgliedern einfach, das zuständige Schiedsgericht aufzufinden. (Zum Teil wird eine klare Zuweisung auch vom PartG gefordert; § 10 Abs 5 S 1 PartG) III. Funktionsweise Ausgehend von dem Ansatz genereller Zuständigkeit des Gerichtes höherer Ordnung (bisherige Fassung), ist auch weiterhin grundsätzlich das Gericht höherer Ordnung zuständig. Eine Erweiterung nach unten ist möglich. Errichten die Gliederungen Schiedsgerichte niedrigerer Ordnung, wird deren Zuständigkeit ohne Änderung des Satzungsrechtes begründet. Nach Maßgabe von Abs 4 ziehen diese die Zuständigkeiten für ihre Gliederungsebene an sich. Die Zuständigkeit besteht grundsätzlich für alle Streitigkeiten, an denen die betreffende Verbandsgliederung, deren Organe, nachrangige Gliederungen, Organe dieser nachrangigen Gliederungen oder Mitglieder beteiligt sind.Dies schließt alle Streitigkeiten ein, die unterhalb diese Ebene auftreten. Es sei denn, eine angehörende Gliederung (entsteht und ) errichtet ein Schiedsgericht ( Abs 4, letzter Halbsatz: "sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niedrigerer Ordnung begründet ist" .) BeispielEin Kreisverband ist zugleich angehörende Gliederung auf Landesebene und betreffende Gliederung auf Kreisverbandsebene.Ist der Kreisverband Streitpartei in einer Streitigkeit mit dem Landesverband, so ist das Landesschiedsgericht zuständig, da der Verband auf Gliederungsebene und eine angehördende Gliederung beteiligt sind.Ist der Kreisverband Streitpartei in einer Streitigkeit mit einem Ortsverband und hat der Kreisverband kein Schiedsgericht errichtet, so ist das Landesschiedsgericht zuständig, da es sich um eine Streitigkeit zwischen angehörenden Gliederungen handelt.Hat der Kreisverband jedoch ein Kreisschiedsgericht errichtet, so ist dieses zuständig. Denn es handelt sich um einen Streit zwischen dem Verband auf Gliederungsebene und einer angehörenden Gliederung. Mit der Errichtung des Kreisschiedsgerichtes wurde die Zuständigkeit desselben begründet ( § 7 Abs 5 in der beantragten Fassung). Zugleich wurde die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes gemäß § 7 Abs 4, letzter Halbsatz in der beantragten Fassung aufgehoben.Aufgrund der Regelung § 10 Abs 5 PartG wird dieses System in § 7 Abs 2 Nr. 3 in der beantragten Fassung durchbrochen. Eine weitere Durchbrechung findet sich in § 7 Abs 2 Nr. 2. in der beantragten Fassung. Dies erscheint sachgerecht, da andernfalls derjenige, der von Ordnungsmaßnahmen des Bundesvorstandes betroffen ist, schlechtergestellt würde, als derjenige der von Ordnungsmaßnahmen eines Landesvorstandes betroffen ist ( § 7 Abs 2 Nr 1 lit a) in der beantragten Fassung ). Die Zuständigkeit für Maßnahmen des Bundesvorstandes nach § 6 Abs 6 der Bundessatzung wird in § 7 Abs 1 Satz 2 ausdrücklich dem Bundesschiedsgericht zugewiesen. Eine Durchbrechung der Systematik des Abs 4 erscheint hier nicht angebracht, da ansonsten das Landesschiedsgericht über die Auflösung des eigenen Landesverbandes entscheiden müsste. Der Landesverband wird hier aber über § 6 Abs 6 und Abs 7 Bundessatzung geschützt, auch wenn die Bestimmung unklar ist. Einer Komplizierung des Instanzenzuges wird vorgebeugt, da zweite Instanz immer die Landesschiedsgerichte sind. Falls einmal ein Interesse an einer Überprüfung zweitinstanzlicher Entscheidungen durch das Bundesschiedsgericht entstehen sollte, könnte eine solche Regelung ohne Schwierigkeiten ergänzt werden.IV. Sonstiges Anmerkung zu: [2]Der Auffassung, dass die Ordnungsmaßnahme Ausschluss nur vom Bundesvorstand, nicht jedoch vom Vorstand einer anderen Gliederung beantragt werden kann, möchte ich entgegentreten.( Schlicht falsch, ist die weitergehende Behauptung "Bisher können Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand beschlossen werden." )Diese Auffassung stützt sich wohl darauf, dass auf den § 6 Abs 3 Satz2"Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. "der Satz 3 folgt, "Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. "Hieraus schließt die genannte Auffassung offenbar, dass die Beantragung des Ausschlusses durch Vorstände der Gliederungen ausgeschlossen sei, auch wenn diese entsprechende ergänzende Bestimmungen in die Satzung aufgenommen haben.Dagegen spricht, dass der Ausschluss in Abs 1 genannt ist, also Teil der zu ergänzenden entsprechenden Regelungen in den Satzungen ist.Ferner wurde eine Beschränkung dahin, dass der Ausschluss nur durch den Bundesvorstand beantragt werden könne, auch nicht beabsichtigt. Wollte der Satzungsgeber eine solche Beschränkung, so hätte er auch in Abs 6 Satz 1 nicht "Bundesvorstand", sondern "Vorstand eines höheren Gebietsverbandes" eingefügt (vgl in § 6 Abs 6 BS). Dass eine Benennung dieser Vorstände unterbleibt, zeigt nur, dass dies den Gliederungen vorbehalten sein sollte ( § 6 Abs 3 Satz 2). Des weiteren wird in den Sätzen 3 bis 5 des § 6 Abs 3 BS lediglich der Regelungsinhalt des § 16 Abs 5 PartG wiederholt. In Satz 3 wollte der Satzungsgeber nur unterbringen, dass es für den Ausschluss eines Antrages an das Schiedsgericht bedarf. Für den Satzungsgeber der Bundessatzung ist der Antragsteller eben der Bundesvorstand.Anhang: Aktuelle Fassung§3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung. § 7 - Ausschluss von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände(1) Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.Anhang: Mindestinhalt gem. ParteienG1. § 14 I 1. Var, 2. Var-beantragte Fassung (+),-derzeitige Fassung (+) aber die Gerichte der niedrigeren Ordnungen sind in vielen Streitigkeiten unzuständig2. Ausschluß § 10 V S1 PartG-beantragte Fassung (+),-derzeitige Fassung (-)Bemerkung zu § 7 derzeitige Fassung: "...entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes." Zuständig ist also derjenige, der zuständig ist. Das ist doch Quatsch. Will man in "des jeweiligen Landesverbandes" hereinlesen, dass die Zuständigkeit vom Landesverband bestimmt werden soll, so scheitert dies an § 1 Abs 1 Satz 3 SGO; dürfen die gar nicht. 3. Berufung bei Ausschluß § 10 V S2 PartG -beantragte Fassung (+),-derzeitige Fassung (+) (Berufungsinstanz ist hier aber regelmäßig der BPT); Wird der BPT als Schiedsgerichtsinstanz abgeschafft (vgl den Antrag), läuft § 3 IV S1 SGO insoweit leer. Eine Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen des BSG ist nicht möglich (allgemeines Problem). Jedenfalls für den Ausschluss ist die Berufungsmöglichkeit vorgeschrieben (besonderes Problem, wenn Eingangsinstanz BSG). 4. Anrufung bei Maßnahmen gegen Gebietsverbände § 16 III PartG-beantragte Fassung (+) explizit geregelt,-derzeitige Fassung (-), Bemerkung: § 7 Überschrift:"und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände" Einen Regelungsinhalt enthalt die Vorschrift diesbezüglich nicht.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Nr 75:in spe 15:18, 25. Apr. 2010 (CEST)
- zero-udo
- Andena 21:56, 19. Apr. 2010 (CEST)
- Posbi 21:43, 20. Apr. 2010 (CEST)
- Queue 14:26, 25. Apr. 2010 (CEST)
- Hans Immanuel
- RicoB CB 19:46, 1. Mai 2010 (CEST)
- OliverNiebuhr
- DeBaernd 20:04, 6. Mai 2010 (CEST)
- Unglow
- Max Mustermann 15:49, 13. Mai 2010 (CEST)
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- wigbold : Das muß man verständlicher formulieren. Referenzen sind sowieso implizit und sollten so höchstens in der Begründung angeführt werden.
- Rainer Sonnabend
- ?
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Twix 17:43, 16. Apr. 2010 (CEST)
- icho40
- datenritter 14:54, 25. Apr. 2010 (CEST) Zu umfangreich.
- Sebastian Pochert
- StopSecret 13:19, 2. Mai 2010 (CEST) Ist nicht mein Thema und würd meine Stimme gern an Experten delegieren.
- Kaddi
- Salorta
- Sven423 09:17, 14. Mai 2010 (CEST)
Diskussion
Eine Frage zu §7 2.2: Wenn ein Mitglied keinem Landesverband angehört, welches LSG ist dann zuständig? Das LSG, in dessen Bundesland der Pirat gemeldet ist? zero-udo 12:11, 16. Apr. 2010 (CEST)
- Gut erkannt. Insoweit fehlt eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit.
- §7 2.2: soll gleichwertigen Rechtsschutz für Auslandspiraten eröffnen. Sind diese nirgendwo in Deutschland gemeldet, wäre ansonsten das BSG zuständig. Bei Abschaffung des BPT als Berufungsinstanz, wäre keine Berufung möglich. Bleibt der BPT als Berufungsinstanz erhalten, kann der Betroffene aber lange warten. Alle anderen Piraten könnten aber nach der Entscheidung des LSG Berufung zum BSG einlegen. (Generell wurde auf eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit verzichtet, da sich diese aus der Verbandsstruktur ergibt. Freilich bleibt offen, ob Streitigkeiten über Landesverbandsgrenzen hinweg zulässig sind. Diese Frage ist in der bisherigen Fassung aber auch nicht beantwortet. Mit dem Antrag wird lediglich beabsichtigt, das Kernproblem zu lösen.)
- Das Problem 'verbandslose Piraten' ließe sich so regeln, dass die Zuständigkeit hierfür einem LSG explizit zugewiesen wird. Man müsste das also einem LV aufdrücken.
- Nach Maßgabe dieses Antrages kann jedes beliebige LSG angerufen werden. Sollte jemand auf die Idee kommen, mehrere LSGe anzurufen, muss eines dieser LSG darauf verweisen, dass die Sache bereits anhängig ist.--Nr 75:in spe 12:50, 16. Apr. 2010 (CEST)
Anmerkung "Zu umfangreich"
In der BS ist oft von dem "nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen" Schiedsgericht die Rede. Daher wurden für diese Bestimmungen ausdrückliche Zuständigkeitszuweisungen aufgenommen. Dass die Bestimmung so umfangreich ausgefallen ist, ließ sich nicht vermeiden. Nahezu alles weitere wurde in den Abs 4 "hineingequetscht."--Nr 75:in spe 15:17, 25. Apr. 2010 (CEST)
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
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