BW Diskussion:Arbeitsgruppen/Landespolitik/Transparenz/Wahlrecht
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Vorschlag 2: ähnlich Kommunalwahlrecht BW
- in jedem der vier Regierungsbezirke eine offene Liste entsprechend der Größe desselben: z.B. 52 Sitze=Stimmen RB S, 38 Sitze=Stimmen RB KA, 28 Sitze=Stimmen RB FR und 22 Sitze=Stimmen RB TÜ, macht zusammen 140 Sitze
- wie bei Kommunalwahl: jeder Wähler sucht sich die ihm genehmen Kandidaten aus den Listen der Parteien heraus, vergibt bis zu 4 Stimmen pro Kandidat, insgesamt so viele Stimmen, wie seinem Bezirk Sitze zustehen (s.o.), damit hat der Wähler mehr Einfluss als bei Landeslisten und muss nicht nur auf den Wettbewerb aussichtsreicher Direktkandidaten bei dem anderen Verfahren setzen; natürlich kann auch eine Parteiliste abgegeben werden, hat diese weniger als die maximale Gesamtzahl, werden von oben nach unten entsprechend automatisch Stimmen kumuliert (im Rahmen der maximal 4 Stimmen pro Kandidat-Regel)
- 3%-Klausel für die Parteien landesweit, wer darunter liegt, wird bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt
- zuerst wird in jedem Bezirk für die Parteien, die landesweit 3% geschafft haben, ermittelt, wieviele Sitze der Partei zustehen (auch fair nach Sainte-Lague rechnen), dann die Kandidaten darin nach ihren gewonnenen Stimmen ermittelt, welche herein kommen
- Anerkennung von Landtagswahlen mit Abgeordneten aus Bundestag und anderen Landtagen wie bei der Bundestagswahl: wenn jeweils mindestens 5 Abgeordnete einer Partei in mindestens 2 dieser Parlamente sitzen, entfällt die Unterschriftensammlung ganz
Vorschlag 3: nur minimale Korrekturen am bestehenden Wahlrecht
- Ignorieren der Regierungsbezirke bei der Vergabe von Ausgleichsmandaten: der Proporz muss nicht über diese hinweg gewart werden, was die Zahl der Ausgleichsmandate verringern hilft, nur der BW-weite Parteiproporz bleibt gewahrt. Die Ausgleichsmandate, die die Parteien erhalten, können immer noch gemäß Sainte-Lague auf die anderen Bezirke umgerechnet werden. (die geringe Verzerrung innerhalb der Bezirke spielt keine Rolle, weil diese ja keine eigene Entscheidungsbefugnis innerhalb des Landtags haben)
- 3%-Klausel für die Parteien landesweit, wer darunter liegt, wird bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt
- Absenkung der nach Ansicht des Erstellers dieses Vorschlags verfassungswidrig hohen Anzahl nötiger Unterstützungsunterschriften von 150 auf 100 pro Wahlvorschlag (entspricht dann wieder der 1/1000-Regel für Wahlen in Deutschland, mit 150 liegt das Quorum klar darüber)
- Anerkennung von Wahlen mit Abgeordneten aus Bundestag und anderen Landtagen wie bei der Bundestagswahl: wenn jeweils mindestens 5 Abgeordnete einer Partei in mindestens 2 dieser Parlamente sitzen, entfällt die Unterschriftensammlung ganz