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Es geht bei der Entscheidung zwar um die Neuregelung der Hartz-IV-Sätze, dennoch ist das Urteil auch von grundlegender Bedeutung für ein mögliches BGE.


Auszüge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelleistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II ("Hartz IV- Gesetz") vom 9. Februar 2010

"Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.1 Abs. 1 GG („ Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG („ Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“) sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2. Dieses Grundrecht aus Art.1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

3.Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. 4.Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen."


Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 9. Februar 2010 mit weiteren Erläuterungen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html



Aus dem Urteil folgt IMHO für das BGE:

1. das BGE ist nicht verfassungswidrig, sondern mit der Verfassung vereinbar. 2. Ein Existenzminium muss die Menschenwürde gewährleisten 3. Ein menschenwürdiges Existenzminimum ist nach Ansicht der Richter ein Grundrecht, das der Staat garantieren muss – ganz gleich in welcher Form. 4. Das BGE könnte als ein Grundrecht verstanden werden und in die Verfassung aufgenommen werden (Zukunftsmusik)