BW:Arbeitsgruppen/Landespolitik/Transparenz/MitbestimmungB

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Mitbestimmung B

Noch nicht abgestimmt

Dieser Text ist ein Entwurf, wird aktuell von der LAG-Landespolitik diskutiert und ist noch nicht verabschiedet. Er kann bearbeitet werden. Möglicherweise repräsentiert dieser Vorschlag nur Einzel- oder Minderheitenmeinungen in der AG, in keinem Fall aber ist er eine offizielle Aussage der AG oder der Partei.

Kommentar

Ostermumble wurde zurückgezogen

 

Kurzfassung

Verbesserung der Mitbestimmungsmöglichkeiten durch Volksentscheide und Volksbegehren.

Dies ist ein Alternativantrag zu: Mitbestimmung A

Bearbeiter

Vorschlag 2

Ist-Zustand

  • Gesetze werden durch den Landtag oder durch da Volk (Volksbegehren) eingebracht. Bei einem Volksbegehren muss der Gesetzesvorschlag inkl. Begründung eingebracht und von 1/6 der Wahlberechtigten mitgetragen werden (§59 LandesV[1]). Wird das Volksbegehren vom Landtag nicht umgesetzt, so kommt es zum Volksentscheid. Ein Drittel der Mitglieder des Landtags kann(!) eine Volksabstimmung beantragen. Bei einer Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit, jedoch muss ein Drittel (oder die Hälfte bei Verfassungsänderungen) der Stimmberechtigten zustimmen. Abgaben, Besoldung und Staatshaushalt sind von der Volksabstimmung ausgenommen (§60 LandesV)
  • Ein Volksbegehren/Abstimmung kann den Landtag auflösen (§43(2) LandesV).
  • Die Landesverfassung kann durch Volksabstimmung geändert werden wenn die Hälfte der Abgeordneten dies beschliessen (§64(3)).
  • Volksabstimmungen finden an einem Sonntag 8-18 statt (VAbstG[2] §5, §11). Kosten der Volksabstimmung trägt das Land (VAbstG §24)
  • Volksbegehren werden beim beantrag. Soll ein Gesetz eingebracht werden so muss dieses mit Begründung beigefügt werden (VAbstG §25). Der Antrag bedarf 10000 Unterschriften von Wahlberechtigten. Eintragungen für Volksbegehren erfolgt in Eintragungslsten in den Gemeinden. Diese liegen in der Regel 14 Tage aus. Dort wird mit Geburtsdatum und Anschrift eingetragen. Antragsteller trägt Kosten für Zulassungsverfahren und Eintragungslisten (VAbstG §39)
  • Ein Volksbegehren kann ein neues Gesetz Einbringen, ist damit eine Volksinitiative - wird aber in den Rechtsnormen nicht so genannt.

Vorschlag 2

Mehr Mitbestimmung dank Volksinitiativen

Eine Volksinitiative muss einen vollständigen Gesetzesentwurf enthalten.(muss keinen Finanzierungsplan enthalten, ein Entwurf darf nicht aufgrund von Unfinanzierbarkeit abgewiesen werde,da der Direktewille des Volkes das Oberste Gut ist und für die Kostenrechnung gibt es schließlich Ministerien )

Die Volksinitiative muss von 0,5% der Wahlberechtigten unterstützt werden . Wird die Volksinitiative nicht innerhalb von 12 Monaten vom Landtag angenommen oder Behandelt,dann kann es zum Volksentscheid kommen.Dabei müssen 5% der Wahlberechtigten des Landes Baden-Württemberges diesen unterstützen.

Die Unterschriften dafür können Frei auf der Straße , in einer Amtsstube oder Online (Wie beim Bundestagspetitonsverfahren) gesammelt werden.

Der Landtag kann innerhalb von den genannten 12 Monaten einen Gegenentwurf dem Volk unterbreiten.

Gibt es mehrere Volksinitiativen ,können diese innerhalb eines Kalenderjahres gesammelt werden und einem Termin zu Abstimmung gegeben werden. Die Abstimmung sollte dabei an 3 aufeinander folgenden Tagen am Wocheende stattfinden,also von Freitags bis Sonntags. Außerdem darf diese nicht an Feiertagen und in den Schulferien des Landes Baden-Württemberg stattfinden.

Ist die Hürde des Unterschriftenquorums der Initiative ersteinmal genommen, erhalten die Initiatoren Unterstützung vom Land Baden-Württemberg. Dies beinhaltet vorallem eine Freistellung von der Arbeit für einen gewissen Zeitraum.Der Lohnausfall wird vom Land beglichen. Dies ist wichtig,da sonst der Grundgedanke des Volksentscheides nicht gewährleistet wäre, da vorallem Finanziell benachteiligte Gruppen ,Verbände,Parteien und einzel Personen benachteiligt wären.


Das Volksbegehren beginnt mit der Volksinitiative.Die Unterschriften die bereits für die Volksinitiative gegeben wurden, zählen direkt zu den Unterschriften für das Volksbegehren. Das Unterschriftenquorum für ein Volksbegehren beträgt 5% und kann innerhalb von 12 Monaten gesammelt werden. Die Sammlung kann wieder per Internet , Amtsstube oder Frei auf der Straße geschehen.

Ist diese Hürde ebenfalls genommen kann es zum Volksentscheid kommen. Der Landtag kann den Volksentscheid nur noch verhindern,in dem er Gesetzesentwurf annimmt oder einen eigenen Gesetzes Entwurf der Abstimmung bei legt. Dabei wird den Initatoren Geldmittel für Werbung zu verfügung gestellt. Die Öffentlich Rechtlichen Radio und Rundfunksender des jeweiligen Landes , sind verpflichtet neutral über das Volksbegehren zu berichten und zu informieren. Zudem erhält jeder Haushalt ein Informationsbroschüre mit den jeweiligen Vorschlägen. Diese Broschüre enthält Kritiken von den Initiatoren und ihren Gegnern und die jeweiligen Gesetzes Texte.

Die Abstimmung kann nun an 3 aufeinander folgenden Tagen am Wocheende stattfinden,also von Freitags bis Sonntags. Außerdem darf diese nicht an Feiertagen und in den Schulferien des Landes Baden-Württemberg stattfinden. Während dieser 3 Tage dürfen keine Prognosen über die Abstimmung veröffentlicht werden.

Die Abstimmung findet Frei,Geheim und in einer Amtstube statt.

Das Volksbegehren gilt als Angenommen wenn mindestens 10% der Wahlberechtigten Bevölkerung dem Vorschlag zugestimmt haben.

Die Landesverfassung kann nur geändert werden vom Landtag ,wenn die Bevölkerung in einem Volksentscheid diesem Zustimmt.


Warum die Änderung notwendig ist

  • ...

Soll-Zustand

  • ...

Kosten

Die erwarteten entstehenden Kosten (für den Staat, für die Wirtschaft und die Bürger, etc)

Alternativen

  • ...

Quellen


Haltungen anderer Parteien

...

Historie

Jedes Mal, wenn der Status geändert wird, hier bitte Eintragen.

Datum Status Begründung
02.04.2010 In Arbeit Habe meinen Vorschlag gelöscht. Schließe mich Vorschlag A an. NHense
23.03.2010 In Arbeit Aus Sammelentwurf herausgelöst