AG Orange Hilfe/Satzungen/LV-Muster-Satzung

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Mustersatzung Landesverband

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Musterland (PIRATEN Musterland) im Folgenden Landesverband genannt, ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland.

(2) Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes Musterland. Bei abweichenden Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Musterstadt. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Musterland der Piratenpartei Deutschland ist das Bundesland Musterland.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Landesverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz in Musterland haben.

(2) Im übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer aktuellen Fassung.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.

(2) Jedes Mitglied der entsprechenden Gliederung hat auf dem Landesparteitag das Recht der freien Rede. Die Redezeit kann vom Versammlungsleiter aus sachlichem Grund begrenzt werden.

(3) Jedes Mitglied der entsprechenden Gliederung hat das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen. Das Antragsrecht kann durch oder aufgrund dieser Satzung eingeschränkt werden.

(4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

§ 4 (Leerparagraph)

§ 5 Gliederung

(1) Der Landesverband gliedert sich in Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie in Ortsverbände.

(2) Die Grenzen der Untergliederungen des Landesverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte oder Gemeinden. Ein Regionalverband umfasst mehrere Kreise.

(3) In Kreisfreien Städten können Gliederungen zwischen Orts- und Landesverband die Bezeichnung Stadtverband führen; andernfalls führen sie ebenfalls die Bezeichnung Kreisverband. Die Regelungen über Kreisverbände gelten auch für Stadtverbände. Die unteren Gliederungen können ihre Bezeichnungen frei wählen, sofern diese Bezeichnungen nicht den mittleren Gliederungen vorbehalten sind oder die Bezeichnung den Interessen dessen Landesverbandes zuwiderläuft.

(4) Organe der Gliederungen sind die Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter mindestens ein/e Schatzmeister/in.

(5) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Untergliederungen des Landesverbandes können ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung regeln.

(6) Auf Landesebene können Arbeitsgemeinschaften (AG) gebildet werden. Das Nähere regelt ein Statut.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss aus der Partei, werden vom Landesvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss aus der Partei stellt der Landesvorstand nach der Bundessschiedsgerichtsordnung beim Bundesvorstand, der hierüber entscheidet. Die Regelungen der Bundesschiedsordnung bleiben unberührt.

(4) Die Satzungen der Gliederungen unterhalb des Landesverbandes können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Diese Gliederungen sollen sich grundsätzlich auf die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis beschränken. Die Regelungen über weitergehende Ordnungsmaßnahmen, wie den Ausschluss aus dem untergeordneten Gebietsverband, sollen unter den Vorbehalt der Zustimmung des Landesvorstandes gestellt werden.

(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand der Partei ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Landesschiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(6) Der Landesvorstand ist zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gebietsverbänden nach § 6 Abs 6 der Bundessatzung befugt; § 6 Abs 7 der Bundessatzung findet Anwendung.

§ 7 Organe des Landesverbandes

(1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.


(2) Die Annahme und Ausübung mehrerer Parteiämter ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung und/oder Untergliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall beschließt.

§ 8 Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder der Piratenpartei des Landesverbandes Musterland.

(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden.

(3) Die Einberufung eines ordentlichen Parteitages im Sinne des § 9 Abs 1 soll spätestens 2 Wochen vor der Einberufung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes angekündigt werden. Unterbleibt diese Ankündigung, so ist dies unbeachtlich.

(4) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Ladung

(1) Der Landesvorstand lädt vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(3) Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes und durch E-Mail an das jeweilige Mitglied, sofern es dieser Versandform zugestimmt hat. Einer Signatur nach § 126a Abs 1 BGB iVm. mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. Ansonsten erfolgt die Einladung schriftlich mit einfachem Brief.

(4) Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes zu veröffentlichen.

(5) Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Abs 1 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis. Auf genauere Beschreibungen, Anträge und Entwürfe wird direkt verlinkt. Die verlinkten Unterseiten müssen sich auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes befinden und erhalten eine geeignete Kennzeichnung. Eine Veränderung der Unterseiten erfolgt nur durch den Vorstand. Werden Kandidatenlisten aufgestellt, so sollen sie direkt auf die Seite der vorläufigen Tagesordnung bzw. auf die passende Unterseite verlinkt werden.

§ 10 Tagung

(1) Der Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. Der Landesparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt.

(2) Der Landesparteitag wählt zu Beginn mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Versammlungsleiter. Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Tagungspräsidium gewählt werden. Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden.

(3) Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den Landesparteitag. Stehen Wahlen nach § 16 auf der Tagesordnung, so veranlasst er die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von Wahlhelfern.

(4) Der Landesparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet. Er wird von den Stellvertretern unterstützt. Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden. Ihm obliegt die Akkreditierung; er kann neue Akkreditierungspiraten bestimmen oder die des Landesvorstandes übernehmen.

(5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführung unterschrieben wird. Wahlprotokolle werden vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.


§ 11 Stimmrecht

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitags sind die anwesenden, nach §3 Abs. 4 stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes.

(2) Der Landesparteitag kann durch Beschluss Gäste zulassen. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.

§ 12 Beschlussfähigkeit

(1) Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest.

(2) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ein anderes gilt für Abstimmungen nach § 27 dieser Satzung.

(3) Beschlüsse des Landesparteitages werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 13 Aufgaben

(1) Der Landesparteitag nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen.

(2) Der Landesparteitag beschließt ein Wahlprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen im jeweiligen Wahlprogramm der Bundespartei findet.

(3) Der Landesparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung, Datenschutzordnung und den Haushalt des Landesverbandes.

(4) Der Landesparteitag beauftragt zur Rechnungsprüfung und nimmt jährliche Berichte der von ihm Gewählten entgegen.

§ 14 Leerparagraph

§ 15 Antragsberechtigung und Rederecht

(1) Satzungsänderungsanträge und Anträge, die auf die Tagesordnung des nächsten Landesparteitages gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie sieben Tage nach der Ankündigung der Einberufung des nächsten Parteitages einzureichen.

(2) Anträge auf Ergänzung der vorläufigen Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor Tagungsbeginn einzureichen. Im Hinblick auf § 9 Abs. 4 muss eine zeitnahe, angemessene Vorbefassung durch die Mitglieder möglich erscheinen. Bei außergewöhnlichem Umfang oder außergewöhnlicher Komplexität können sie durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung ist zu begründen.

(3) Anträge zur Tagesordnung können auf dem Parteitag jederzeit gestellt werden. Sie können die Änderung oder Ergänzung zugelassener Anträge oder die Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte betreffen. Sonstige später gestellte Anträge können mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden behandelt werden.

(4) Ein Antrag nach Abs 1 und 2 gilt als eingereicht, wenn er per E-Mail in Textform dem Vorstand zugegangen ist. Die E-Mail-Adresse des Vorstandes wird auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes veröffentlicht. Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden. Anträge nach Abs. 1 und 2 sollen möglichst so gefasst werden, dass sie ohne weiteres in die Tagesordnung aufgenommen werden können; ein Vorschlag für eine kurze Beschreibung im Sinne des § 9 Abs. 5 soll beigefügt werden. In der Betreffzeile soll die Art des Antrages bezeichnet werden. Werden Anträge schriftlich eingereicht, so sollen sie zusätzlich als Text-Datei im TXT-Format oder OD-Format eingereicht werden.

(5) Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter besorgt, dass jeder anwesende Pirat des Landes ausreichend und gleichwertig Gehör findet. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Bundes- und aller Landesorgane der Piratenpartei Deutschland.

§ 16 Wahlen

(1) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags- und Europawahlen.

(2) Landesvorstand und Landesschiedsgericht werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt. Die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes soll nicht verkürzt werden, sie bleiben nach Ablauf Ihrer Amtszeit bis zu zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(4) Ferner wählt er mindestens zwei Kassenprüfer, die die in § 28 Abs. 2 bis 4 niedergelegten Aufgaben wahrnehmen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Landesvorstandes.

§ 17 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei bzw. einer geraden Anzahl an weiteren Beisitzern.

(2) Der Landesverband wird nach innen und außen vom Vorsitzenden (in Abwesenheit von seinem Stellvertreter) zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Landesvorstandes vertreten. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.

(3) Tritt ein Mitglied des Landesvorstandes zurück, werden seine Aufgaben auf Beschluss des Landesvorstandes von einem anderen Mitglied des Landesvorstandes kommissarisch wahrgenommen.

(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes können vom Landesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages, unabhängig von den Regelungen des § 9, Abs.2 .

§ 18 Handlungsunfähigkeit

Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verblieben sind, oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich vom verbleibenden Landesvorstand ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Den Vorsitz eines solchen Landesparteitages führt für den Fall, dass kein Landesvorsitzender bzw. stellvertretender Landesvorsitzender im Amt ist, das älteste Mitglied des Landesvorstandes, bis der Landesparteitag eine neue Versammlungsleitung bestimmt hat. Für den Fall, dass der Landesvorstand keine Mitglieder mehr hat, wird der Landesparteitag vom ältesten Vorstandsvorsitzenden eines Kreisverbandes, sofern dieses nicht feststellbar ist, vom ältesten Vorstandsvorsitzende eines Ortsverbandes einberufen und geleitet, bis der Landesparteitag eine Versammlungsleitung bestimmt hat.

§ 19 Sitzungen, Zusammentritt

(1) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er wird unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen und öffentlich angekündigt.

(2) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind. Beschlüsse im Landesvorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Grundsätzliche Beschlüsse zu Kooperationen und/oder Zusammenarbeit mit anderen Parteien oder Organisationen treten erst dann in Kraft, wenn der ein Landesparteitag diesem zugestimmt hat.

(4) Vorstandssitzungen sind in der Regel parteiöffentlich, das heißt, jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, als Gast an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Gründe für einen nicht öffentlichen Teil einer Vorstandssitzung sind schutzwürdigen Interessen (reine Persönlichkeits- oder Datenschutz-rechtliche Gründe) von Mitglieder der Piratenpartei Deutschlands, sowie gesetzliche Vorbehalte. Weitere Gäste können vom Vorstand zugelassen werden. Die Nichtzulassung von weiteren Gästen muss begründet werden. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.

(5) Der Landesvorstand, hat über die Vorstandssitzungen und über die dabei getroffenen Beschlüsse ein Protokoll zu verfassen und innerhalb der Partei zeitnah zu veröffentlichen.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes wird der Landesvorstand zum zeitnahen Zusammentritt aufgefordert. Dabei werden die vom Antragsteller geforderten Fragestellungen behandelt.

(7) Der Landesvorstand berichtet alle drei Monate und zum Ende seiner Wahlperiode dem Landesparteitag schriftlichen über seine Tätigkeit. Dieser Tätigkeitsbericht umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Landesvorstand zuzuleiten.

§ 20 Geschäftsordnung

(1) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst insbesondere Regelungen zu: a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung, b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, sofern diese nicht vorgegeben sind, c) Protokollierung von Beschlüssen des Vorstandes durch den Schriftführer oder einem Stellvertreter, d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

(2) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(3) Der Landesvorstand veröffentlicht im laufenden Jahr seiner Amtszeit Anträge zum kommenden ordentlichen Landesparteitag auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. Die Anträge können in anonymisierter Form durch den Landesvorstand veröffentlicht werden. Die Veränderung dieser Seite und derer Unterseiten bleibt dem Vorstand vorbehalten. Offenbare Unrichtigkeiten, wie Eingabefehler können beseitigt werden. Im Falle mangelnder Ernsthaftigkeit eines Antrages, kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden. Letzteres ist dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen.

§ 21 Das Landesschiedsgericht

(1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung tätig.

(2) Das Landesschiedsgericht ist in erster Instanz zuständig, in allen Streitigkeiten die ihm nach der Schiedsgerichtsordnung zugewiesen sind. Sofern die Untergliederungen des Landesverbandes Schiedsgerichte eingerichtet haben, ist es in zweiter Instanz zuständig. Folgeinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

(3) Der Parteitag wählt fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.

(4) Die Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

§ 22 (Leerparagraph)

§ 23 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach Maßgabe der Wahlgesetze und den Vorgaben der Bundessatzung. Soweit die Vorschriften der Wahlgesetze nicht vorgehen oder ein anderes vorschreiben, gilt im Übrigen das Prozedere in den nachfolgenden Absätzen.

(2) Landeslisten werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes aufgestellt, sofern nicht eine gemeinsame Liste zusammen mit dem Bundesverband zur Europawahl aufgestellt wird. Die Listenplätze werden in Einzelwahl gewählt. Die Reihenfolge der Wahlgänge beginnt mit dem ersten Listenplatz und wird numerisch fortgeführt bis zum letzten. Die Versammlung kann auch beschließen, die Listenplätze mittels Gesamtwahl zu vergeben, wobei die Reihenfolge der Listenplätze durch die Anzahl der auf den Kandidaten entfallenden Stimmen bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge der fraglichen Listenplätze in einem weiteren Wahlgang ermittelt.

(3) Die Mitglieder werden nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. Lassen die Wahlgesetze kürzere Ladungsfristen zu, so genügt deren Einhaltung. In der Einladung wird ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hingewiesen. Die Beschlussfähigkeit wird nach § 12 festgestellt.

(4) Wahlkreisbewerber werden

1. In Wahlkreisen, deren Grenzen deckungsgleich mit denen eines oder mehrerer Regional- bzw. Kreisverbände sind, von den existierenden Gliederungen selbst aufgestellt,

2. in sonstigen Fällen beruft der Landesvorstand die Wahlkreisversammlung ein. In diesen Versammlungen wählen jeweils die in einem gemeinsamen Wahlkreis wohnhaften Piraten einen gemeinsamen Wahlkreisbewerber,

3. sämtliche Wahlkreisbewerber zu Landtagswahlen können auch in einer Landesversammlung der zur Wahl des Landtages wahlberechtigten Piraten gewählt werden.

(5) Die Bewerberaufstellung zu Kommunalwahlen nach dem Kommunalwahlgesetz regeln die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes selbst.


§ 24 Datenschutz

(1) Der Landesverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz.

(3) Für Kreis- und Ortsverbände gilt Entsprechendes.

(4) Näheres regelt eine Datenschutzordnung.

§ 25 Urabstimmungen

(1) Zu allen politischen Fragen in der Partei, insbesondere hinsichtlich des Programms und der Satzung kann eine Urabstimmung erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Landespartei.

(2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag:

1. von 10% der Mitglieder des Landesverbandes oder

2. von drei Kreisverbänden, sofern sie 10 % der Gesamtmitglieder des Landesverbandes repräsentieren, oder

3. des Landesparteitags

(3) Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gem. Abs. 2 erfüllt sind. Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Landesparteitag zur Entscheidung vor. Lehnt auch dieser die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Landesparteitag erlässt.

(4) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Aufhebung einer durch Urabstimmung gefällten Entscheidung ist nur möglich entsprechend dem für Satzungsänderungen vorgesehenen Verfahren.

(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.

§ 26 Satzung und Programm

(1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.

(2) Zu Parteitagen mit verkürzter Ladungsfrist sind Änderungen der Satzung ausgeschlossen.

(3) Teil dieser Satzung sind im Sinne des Parteiengesetzes die Beitrags- und Kassenordnung und die Schiedsgerichtsordnung; darüber hinaus die Datenschutzordnung und die Bestimmungen zur Durchführung einer Urabstimmung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 27 Auflösung und Verschmelzung

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

(2) Auf dem Landesparteitag müssen 15% aller Stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes anwesend sein.

(3) Die Antragsfrist beträgt fünf Wochen. Der Landesvorstand benachrichtigt unverzüglich den Bundesvorstand über Anträge zur Auflösung oder Verschmelzung.

(4) Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen einer Urabstimmung. Er wird erst wirksam, wenn der Bundesparteitag zugestimmt hat.

(5) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag.

§ 28 Kassen- und Kontoführung, Finanzen

(1) Die Finanzordnung des Abschnittes B der Bundessatzung findet Anwendung.

(2) Die vom Landesparteitag gewählten Kassenprüfer, prüfen nach ihrer Wahl die Kasse für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung und berichten hierüber dem Landesparteitag. Vor dem Abschluss dieser Prüfung darf der Landesvorstand nicht entlastet werden.

(3) Im Laufe ihrer Amtszeit obliegt ihnen die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind.

(4) Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem jährlichen Landesparteitag, die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Es obliegt ihnen, die Vorprüfung des finanziellen Teils des Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag durchzuführen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Verband keine Kasse und/oder Konto führt und/oder Sachmittel verwaltet.

(6) Dem Schatzmeister des Landesverbandes sind von den nachgeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten rechtzeitig zu übermitteln. Bei schweren Versäumnissen hat er das Recht, Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

§ 29 Wahlordnung

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Wahlen nach dieser Satzung.

(2) Hat bei einer Wahl ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung vor der Wahl darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Tritt eine Kumulation später durch Wahl einer anderen Gliederung oder auf sonstige Weise ein, so hat sich die Sache erledigt.

(3) Bei Wahlen zu Parteiämtern und der Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Wahlen zu Versammlungsämtern genügt die relative Mehrheit. Zulässig sind folgende Wahlverfahren und Methoden:

a) Einzelwahl,

b) Gesamtwahl mehrerer Bewerber sowie Listenwahl,

c) einfache Stimmabgabe in Form einer Stimme je Amt pro stimmberechtigtem Mitglied,

d) Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting),

e) Stichwahl bei Stimmengleichheit,

f) Entscheidung durch Losen bei wiederholter Stimmengleichheit. Gewählt wird offen; geheim sind jedoch die Wahlen zum Vorstand, zum Schiedsgericht, zu Ersatzschiedsrichtern und die Aufstellungen von Bewerbern zu Volksvertretungen, in sonstigen durch diese Satzung bestimmten Fällen und wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies verlangt. Wahlen müssen den Mitgliedern bei der Einladung angekündigt werden. Für Abberufung und Nachwahlen gelten die Regelungen dieses Absatzes ebenfalls. Betrifft die Nachwahl nur einen Teil eines Organs, so wird die Amtszeit des Gesamtorgans nicht verlängert. Betrifft sie ein sonstiges Amt, so richtet sich die Amtszeit nach der des ursprünglich gewählten Amtsträgers.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesparteitages. Das jeweilige Wahlverfahren ist vom Wahlleiter zu erläutern.

(5) Die Antrag auf Anfechtung einer Wahl ist innerhalb von 14 Tagen zulässig, wenn durch die Wahl eine Verletzung des Anfechtenden in eigenen Rechten, aufgrund eines Verstoßes gegen diese Satzung oder einschlägige Gesetze möglich scheint.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am TT.MM.20JJ in Kraft.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Bundessatzung entsprechende Anwendung.