BW:Arbeitsgruppen/Landespolitik/Umwelt/Gerechtere Risikobewertung von Energiegewinnungsformen

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Übersicht zum Thema Umwelt, Energie & Nachhaltigkeit:

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Risikobewertung

  • Titel: Risikobewertung
  • SortKey: EBE
  • Status: Angenommen2010.2
  • Ansprechpartner: Andre 'Navigator' Martens
  • Sub-AG: Umwelt
  • Ausarbeitung: erfolgt via Pad
  • Dieser Vorschlag ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg. Inhaltliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Landesparteitags möglich. Redaktionelle Änderungen sind nur mit Zustimmung der Programmkommission erlaubt.
Offizielle Aussage der Piratenpartei

Dieser Text ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg, abgestimmt auf dem Landesparteitag. Inhaltliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Landesparteitags möglich. Redaktionelle Änderungen sind nur mit Zustimmung der Programmkommission erlaubt.

Textvorschlag

Risikobewertung

Die Bewertung der Risiken von sämtlichen Formen der Energiegewinnung muss auf eine einheitliche Basis gestellt werden. Zur Absicherung sämtlicher damit verbundenen Gefahren und eventueller Langzeitfolgen soll eine Haftpflichtversicherung für sämtliche Energiegewinnungsformen vorgeschrieben werden. Derzeit ist beispielsweise bei Kernkraftwerken die Höhe eines möglichen Schadensersatzes gedeckelt, wodurch das Haftungsrisiko letzlich beim Steuerzahler liegt. Diese Marktverzerrung lehnen wir ab.


 

Vorschlag

Die Bewertung der Risiken von Energiegewinnungsformen muss auf eine einheitliche Basis gestellt werden.

Zur Absicherung sämtlicher immanenter Gefahren und eventueller Langzeitfolgen, wird eine Haftpflichtversicherung für sämtliche Energiegewinnungsformen vorgeschrieben.

Begründung

Einerseits müssen sich die Betreiber von Windkraftanlagen auf Kompromisse bezüglich Betriebsdauern einigen, da auf eine Gefährdung von Fledermäusen hingewiesen wird. Andererseits haben Statistiken über die Auswirkung von Kernkraftwerken auf die Leukämiegefahr in unmittelbarer Nähe zu keiner Einschränkungen des Betriebs geführt. Wenn man sich entschließt, einen präventiven Ansatz zu verfolgen, sollte dieser für alle Energieformen gleichermaßen gelten.

Des weiteren sind derzeit Kernkraftwerke von der Versicherungspflicht ausgenommen, da keine Versicherung bereit ist, das Risiko einzugehen. Deshalb übernimmt derzeit der Steuerzahler das Haftpflichtrisiko, welches durchaus in der Lage ist, im Schadensfall ganz Deutschland in die Insolvenz zu treiben.

Diskussion

  • Ich zitieren einen Kommentar von Benutzer:Eigenfrequenz als Antwort auf eine Frage aus der LB BaWü Umfrage zur Versicherungspflicht für AKWs: Dem ist ja mehr oder weniger schon so. Die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen (weiterhin Deckungsvorsorge genannt) wird mit § 13 Atomgesetz (AtG)[1] angesprochen. Weitergehende Einzelheiten sind nicht nur im AtG geregelt sondern von der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (AtDeckV)[2] festgelegt. Hier wird zudem die Höchstgrenze auf 2,5 Milliarden Euro beziffert und wurde durch das “Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität”[3] von 500 Millionen DM auf ebendiese 2,5 Mrd. Euro erhöht. Die Deckungsvorsorge ist über eine Haftpflichtversicherung und eine gegenseitige Garantiezusage der Konzerngesellschaften der Betreiber abgedeckt. Da eine Versicherung in Höhe von 2,5 Mrd. Euro nicht erhältlich ist, haben die Konzerngesellschaften der Betreiber eine gegenseitige Garantiezusage gegeben. Diese Möglichekeit räumt § 14 des AtG ein[4]. Dies bedeutet aber nicht, dass im Schadensfall maximal 2,5 Mrd. Euro ausgezahlt werden können, denn der Kernkraftwerksbetreiber haftet summenmäßig unbegrenzt (§ 31 Abs 1 AtG)[5]. Dies bedeutet: Übersteigt die Schadensumme 2,5 Mrd. Euro, so haftet der Betreiber mit seinem gesamten Vermögen. Dies sehe ich als private Risikoabsicherung, oder was meint ihr dazu?
    Man muss hier die Gründe unterscheiden. Zum einen geht es natürlich um die Haftung in konkreten (begrenzten) Schadensfällen. Diese ist existent und wird - statt durch haftpflicht eben durch gegenseitige Deckungsvorsorge erreicht. Die Forderung einer Versicherungspflicht hatte aber ein anderes Ziel, nämlich Technologogien die ein zu hohes Risiko haben (bewertet durch einen Versicherer) garnicht zuzulassen. Und natürlich ist das Risiko viel zu groß um es zu versichern (wie du selbst schriebst, aber siehe dazu auch meinen ersten Beitrag). --Bernd 'eckes' Eckenfels 08:57, 19. Mär. 2010 (CET)
    Meiner Meinung nach haftet ein Betreiber bei Schadensansrpüchen die über die Deckungsversorgung hinausgehen nicht mit seinem Vermögen (außer bei grober Fahrlässigeit). Das ist in §34[6] geregelt. Der Bund und die Länder stehen hier für die Verpflichtungen ein, und zwar auch bei internationalen Forderungen. Aber selbst wenn er dies tut wird er einen Schaden weder begleichen noch ungeschehen machen können, und viel erheblicher ist dies auch der Risikobewertung nicht dienlich. --Bernd 'eckes' Eckenfels 08:57, 19. Mär. 2010 (CET)
  • Für mich ist es immer noch fraglich ob dieser Artikel nicht eine verklausulierte Art ist speziell Kernspaltung unwirtschaftlich zu machen. Dagegen spricht im Prinzip nichts (da das Risiko ja vorhanden ist), aber deutich einfacher wäre die Beibehaltung der Ausstiegspläne zu fordern. So oder so ist es aber fraglich ob das Landesrecht ist? --eckes
  • (Große) Konventionelle Anlagen sind übrigens auch teilweise gedeckelt, und zwar nur(!) auf 85Mio EUR bei Sach- und Personenschaden. Das ist im Umwelthaftungsgesetz[7] so festgeschrieben. Da fragt man sich wieso das auf so einen kleinen Betrag begrenzt ist und wieso nur für große Anlagen (ab z.B. 10MW Gasturbine).

Quellen

Historie

Jedes Mal, wenn der Status geändert wird, hier bitte eintragen.

Datum Status Begründung
31.01.2010 In Arbeit Eingestellt
05.06.2010 Himmelfahrt Formulierung überarbeitet
2010-06-14 Angenommen2010.2 Bei LPT 2010.2 angenommen