RP:Kreisverband Südpfalz/Satzung

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25px Dieser Artikel ist der Wortlaut der Satzung des Kreisverbands Südpfalz im Landesverband Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland

Änderungen:

  • Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31. März 2010 in Landau.
  • Geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 09.06.2010 in Landau.
  • Geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 23.11.2011 in Landau.
  • Geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 09.05.2012 in Landau.
  • Geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 23.10.2013 in Landau.
  • Geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 14.02.2014 in Landau.
  • Geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 10.09.2014 in Landau.
  • Geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 14.01.2015 in Landau.

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I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck

  1. Die Piratenpartei Südpfalz ist ein Kreisverband der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz und richtet sich nach den Vorgaben der Landessatzung sowie der Bundessatzung.
  2. Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Pirat des KVs kann jede Person werden, die die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des KVs anerkennt.
  2. Mitglieder des Kreisverbands Südpfalz sollen ihren einen Wohnsitz im Betätigungsbereich des Kreisverbandes haben. Auf Antrag können auch Piraten, die ihren Wohnsitz nicht im Betätigungsbereich des Kreisverbandes haben, Mitglied des Kreisverbandes Südpfalz werden.
  3. Die Mitgliedschaft im KV geht einher mit einer Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen, daher gelten die entsprechenden Bestimmungen.
  4. Ein Vorstand einer untergeordneten Gliederung kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand delegieren.
  5. Beim Wechsel eines Piraten in den Kreisverband Südpfalz kann der Kreisverband der Aufnahme des Mitglieds binnen 3 Wochen widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich begründet vorliegen und unverzüglich dem betreffenden Piraten übermittelt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Es muss jedem Piraten, im Rahmen der Möglichkeiten des KVs, ermöglicht werden, sich aktiv an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen um die Ziele der Piratenpartei Deutschland zu fördern.

§ 5 Beitragspflicht

  1. Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im KV und seinen Gliederungen, endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder dem Ausschluss aus der Partei.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird frühestens mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen

  1. Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsgerichtsordnung.

II. Gliederung

§ 8 Kreisverband

  1. Der Kreisverband Südpfalz der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene. Er führt den Namen "Piratenpartei Südpfalz".
  2. Der Sitz und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Südpfalz ist die kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz, sowie der Landkreis Südliche Weinstraße und der Landkreis Germersheim. Die Grenzen orientieren sich an den gleichnamigen Landkreisen.

§ 9 Gliederungen des Kreisverbandes

  1. Die Gliederung des Kreisverbandes wird durch die Satzungen übergeordneter Verbände geregelt.

III. Die Organe des Kreisverbandes, Satzung

§ 10 Organe

  1. Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
    1. Kreismitgliederversammlung, die gleichzeitig Kreisparteitag ist.
    2. Kreisvorstand

§ 11 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind für alle Mitglieder und Gliederungen des Kreisverbandes bindend.
  3. Stimmberechtigt sind alle im Kreisverband geführten Mitglieder, (soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.) Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Zu Beginn oder während einer KMV können Gäste auf Antrag eines Mitglieds des KVs Stimmrecht für die noch folgenden Abstimmungen der KMV, für eine konkrete Abstimmung oder für die noch folgenden Abstimmungen eines genau umrissenen Teils der KMV erhalten. Dieses Stimmrecht kann ihm jederzeit auf Antrag eines Mitglieds für die weiteren Abstimmungen wieder entzogen werden.
  4. Die ordentliche Kreismitgliederversammlung findet mindestens halbjährlich statt. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
  5. Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief erfolgen.
  6. Zu jeder Kreismitgliederversammlung muss ein Protokoll erstellt werden. Dieses ist binnen 4 Wochen angemessen zu veröffentlichen.
  7. Außerordentliche Kreismitgliederversammlungen können beantragt werden
    1. durch mehrheitlichen Beschluss des Kreisvorstandes oder
    2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder (mindestens jedoch 7 Mitglieder), die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag gemeldet hat. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von mindestens 5 Tagen die außerordentliche Kreismitgliederversammlung gemäß § 11 (5) einberufen.
  8. Beschlüsse einer außerordentlichen KMV müssen auf Antrag bei der nächsten ordentlichen KMV mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

§ 12 Aufgaben der Kreismitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Kreismitgliederversammlung hat in jedem Jahr vorzusehen:
    1. den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
    2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
    3. Terminierung der Kreismitgliederversammlungen,
    4. Entlastung des Kreisschatzmeisters auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
    5. Entlastung des Kreisvorstands,
    6. Wahl des Kreisvorstandes und
    7. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
  3. Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
  4. Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann die Kreismitgliederversammlung bei bestimmten Tagesordnungspunkten mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Öffentlichkeit von der Teilnahme unter Angabe von Gründen ausschließen. Durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder zugelassen werden.
  5. Die KMV behält sich das Recht vor, bestimmte Gäste aus zu schließen.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung geändert werden. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kreismitgliederversammlung.
  2. Satzungsänderungsanträge sind unter Angabe des Antragstellers in Textform spätestens am Ende des siebten Tages vor der Kreismitgliederversammlung bei einem Mitglied des Kreisvorstandes oder beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie der Kreisvorstand und die Ortsverbände.
  3. Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
  4. Alle eingegangenen Satzungsänderungsanträge sind spätestens 3 Tage vor der Kreismitgliederversammlung durch den Kreisvorstand in schriftlicher Form zu veröffentlichen.

§ 14 Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung gibt sich zu Beginn der ersten Kreismitgliederversammlung nach der Gründungsversammlung eine Geschäftsordnung.

§ 15 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Piraten:
    1. dem Kreisvorsitzenden
    2. seinem Stellvertreter
    3. dem Kreisschatzmeister
  2. Die Anzahl der Vorstandsämter kann vor jeder Neuwahl durch die Kreismitgliederversammlung festgelegt werden. Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Mindestens die Ämter des geschäftsführenden Vorstands müssen tatsächlich besetzt werden. Die Gesamtzahl der Ämter soll ungerade sein. Falls es unbesetzte Vorstandsämter gibt, kann die Kreismitgliederversammlung den Wegfall der unbesetzten Ämter beschließen.

  3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus oder ist aus anderem Grund ein Amt des geschäftsführenden Vorstands unbesetzt, wird der ganze Vorstand bei der nächstmöglichen Kreismitgliederversammlung neu gewählt.

    Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2, ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen.

  4. Unbesetzte Vorstandsämter des nicht-geschäftsführenden Vorstands können bei jeder ordentlichen Kreismitgliederversammlung durch Nachwahl besetzt werden. Die Nachwahl muss von einem Piraten, der für ein unbesetztes Amt kandidieren will, mindestens 4 Wochen vor der Nachwahl beantragt werden. In der Einladung zur KMV ist auf die Wahl hin zu weisen. Wie bei Neuwahlen können sich weitere Kandidaten zur Wahlstellen, bis die Kandidatenliste auf der KMV geschlossen wird. Nachgewählte Vorstandsmitglieder führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstands.

§ 16 Aufgaben des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
  2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber drei, anwesend sind.
  3. Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, Ausgabenbeschlüssen, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Sein Veto ist bindend.
  4. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände unter Angabe von Gründen ausschließen.
  5. Der Kreisvorstand gibt sich bis zur vierten Sitzung, jedoch innerhalb von sechs Monaten eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese in schriftlicher Form. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    2. Aufgaben der Kreisvorstandsmitglieder
    3. Dokumentation der Sitzungen
    4. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen
    5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  6. Der Kreisvorstand legt dem Kreisparteitag zum Ende der Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses schnellstmöglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.
  7. Vorstandsmitglieder dürfen die ihnen übertragenen Aufgaben teilweise soweit möglich an Dritte delegieren, soweit diese Personen die nötigen Voraussetzungen (z.B. gültige Datenschutzschulung, Datenschutzerklärung) erfüllen. Die KMV darf diese Delegation ablehnen. Das Vorstandsmitglied, das die Aufgabe delegiert, bleibt für diese Aufgabe rechenschaftspflichtig. Die Delegation ist mit dem ganzen Vorstand ab zu klären. Dabei muss Zeitraum und Umfang der Delegation festgelegt werden.

§ 17 Einberufung des Kreisvorstandes

  1. Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen eines Mitglieds des Kreisvorstandes unter Begründung einberufen. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens vierteljährlich zusammen.

§ 18 Amtsdauer

  1. Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt für die Dauer von in der Regel 12, maximal 15 Monaten.
  2. Misstrauensanträge:
    1. Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens 10%, wenigstens aber 4 der Piraten des Kreisverbandes an den LVOR gestellt werden. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband am Monatsende vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband gemeldet hat. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
    2. Der LVOR muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Antrages eine Kreismitgliederversammlung einberufen, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen.
    3. Die Kreismitgliederversammlung kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit ihrer abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Die Kreismitgliederversammlung wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

IV. Beitrags- und Finanzordnung

§ 19 Beitrags- und Finanzordnung

  1. Es gelten die Beitrags- und Finanzordnungen der übergeordneten Gliederungen.

V. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

§ 21 Inkrafttreten

  1. Diese Kreissatzung wurde auf der Kreismitgliederversammlung vom 31.03.2010 in Landau beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.