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Entwurf Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlungen des LV-Berlin

Entwurf Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlungen des LV-Berlin

I. Allgmeines

§ 1 - Akkreditierung

(1) Die Akkreditierung der Teilnehmer an der Landesmitgliederversammlung obliegt dem Generalsekretär des Landesverbandes.

(2) Akkreditiert werden ordentliche Mitglieder des Landesverbandes Berlin der Piratenpartei.

(3) Zur Akkreditierung genügt eine Bescheinigung über die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für die Piratenpartei Deutschland für das laufende Jahr pro Teilnehmer.

(4) Akkreditierte Teilnehmer an der Landesmitgliederversammlung erhalten eine Stimmkarte.

§ 2 - Stimm-, Rede- und Antragsrecht

Mitglieder des Landesverbandes Berlin

(1) Stimm-, rede- und antragsberechtigt sind akreditierte Mitglieder des Landesverbandes Berlin.

(2) Nur die Vorlage Stimmkarte für die Landesmitgliederversammlung legitimiert die Ausübung dieser Rechte.

Mitglieder anderer Landesverbände und Nicht-Mitglieder der Piratenpartei Deutschland

(1) Mitglieder anderer Landesverbände der Piratenpartei und Personen, die nicht Mitglieder der Piratenpartei sind, haben kein generelles Stimm- und Antragsrecht für die LMV.

(2) Nicht stimm- und antragsberechtigten Teilnehmern an der LMV kann jeder Zeit auf Geschäftsordnungsantrag (gem § 9 Abs. 1/1 ) das Rederecht von der LMV zugestanden werden.

(3) Nicht stimm- und antragsberechtigten Teilnehmern an der LMV kann jeder Zeit auf Geschäftsordnungsantrag (gem § 9 Abs. 1/2 ) das Rede- und Antragsrecht von der LMV zugestanden werden.

§ 3 - Sitzungsleitung

(1) Die Sitzungsleitung der Landesmitgliederversammlung obliegt dem Vorstand des Landesverbandes.

(2) Die Sitzungsleitung der Landesmitgliederversammlung besteht aus drei Personen, die selbst akkreditierte Mitglieder des Landesverbandes sein müssen.

(3) Der Vorstand des Landesverbandes kann vor der Landesmitgliederversammlung eine Sitzungsleitung durch Vorstandsbeschluss bestimmen.

(4) Im Fall einer Neuwahl des Vorstandes des Landesverbandes entscheidet die Landesmitgliederversammlung über die Bestätigung der Sitzungsleitung vor dem Eintritt in die Beratung zur Wahl.

(5) Die Sitzungsleitung stellt vor Eintritt in die Diskussion zur Tagesordnung die Vertrauensfrage an die LMV.

(6) Wird der Sitzungsleitung zu Beginn der LMV das Vertrauen nicht betätigt, so muss die LMV eine neue Sitzungsleitung wählen.

§ 4 - Auslegung, Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Über Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Geschäftsordnung beschließt die Sitzungsleitung im Konsenz.

(2) Erzielt die Sitzungsleitung keinen Konsez über Fragen zur Geschäftsordnung, beschließt die Landesmitgliederversammlung.

(3) Über Abweichungen im Einzelfall und3 andere Ausnahmen beschließt die LMV.

§ 5 - Protokoll

(1) Über die Landesmitgliederversammlung wird von der Sitzungsleitung ein Protokoll erstellt. (2) Protokolle von LMV enthalten mindestens folgende Angaben:

  1. Ort, Beginn und Ende der LMV,
  2. Liste der akkreditierten Teilnehmer,
  3. Die von der LMV beschlossene Tagesordnung,
  4. Wortlaute der Beschlüsse unter Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers und des Abstimmungsergebnisses mit Ausnahme von Geschäftsordnungsanträgen,
  5. das Ergebnis von Wahlen unter Angabe der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen,
  6. Protokollerklärungen (gem. § 11 Abs. 7).

(3) Das Protokoll einer Landesmitgliederversammlung wird durch den Vorstand des Landesverbandes nachträglich behandelt, genehmigt und veröffentlicht.

II. Landesmitgliederversammlung

§ 6 - Tagesordnung

(1) Alle antragsberechtigten Personen haben das Recht, vor Eintritt in die Tagesordnung weitere Gegenstände einzubringen.

(2) Die LMV kann vor Eintritt in die Tagesordnung die von der Sitzungsleitung vorgeschlagene Reihenfolge der Gegenstände (gem. § 9 Abs. 1/3) ändern.

(3) Die LMV kann vor Eintritt in die Tagesordnung Gegenstände gem. § 9 Abs. 1/4 ersatzlos von der Tagesordnung streichen.

(4) Die Tagesordnung wird von der LMV beschlossen bevor sie eröffnet wird.

§ 7 - Beratung

(1) Die Sitzungsleitung eröffnet über jeden Gegenstand auf der Tagesordnung die Beratung. Gleichartige oder verwandte Gegenstände können jederzeit auf Beschluss (gem. § 9 Abs. 1/5) gemeinsam beraten werden.

(2) Wer zur Sache sprechen oder Anträge stellen will, meldet sich bei der Sitzungsleitung zur Aufnahme in die Redeliste an.

(3) Antragstellerinnen und Antragsteller können zu Beginn der Beratung das Wort verlangen. Außerhalb der Redeliste kann von der Sitzungsleitung das Wort zur direkten Erwiderung erteilt werden.

(4) Die Redeliste kann durch Beschluss (gem. § 9 Abs. 1/6) geschlossen sowie erneut eröffnet (gem. § 9 Abs. 1/7) werden.

(5) Die LMV kann die Redezeit der Redebeiträge zu einem Tagesorndungspunkt begrenzen (gem. § 9 Abs. 1/8). Überschreitet eine Rednerin oder ein Redner die Redezeit, so wird ihr oder ihm durch die Sitzungsleitung nach einmaliger Mahnung das Wort entzogen.

(6) Die Sitzungsleitung schließt die Beratung, wenn die Redeliste erschöpft ist oder die Beratung durch Beschluss (gem. § 9 Abs. 1/9) geschlossen wurde. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Beratung ist die Redeliste zu verlesen.


§ 8 - Anträge

(1) Anträge – ausgenommen Anträge zur Geschäftsordnung – sind der Sitzungsleitung für das Protokoll schriftlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Anträge, die dem Vorstand des Landesverbandes vor dem Versand der Einladung zur LMV vorliegen, werden mit dieser versandt.

(3) Nach Eröffnung einer Abstimmung dürfen keine Anträge zum Thema mehr gestellt werden.

§ 9 - Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Die folgenden Anträge zur Geschäftsordnung sind vorgesehen. Darüber hinaus gibt es keine Geschäftsordnungsanträge.

  1. Erteilung des Rederechts (§ 1 Abs. 2)
  2. Erteilung des Rede- und Antragsrechts (§ 1 Abs. 2)
  3. Änderung der Tagesordnung (§ 6 Abs. 2)
  4. Absetzung von der Tagesordnung (§ 6 Abs. 2)
  5. Gemeinsame Beratung (§ 7 Abs. 1)
  6. Schluss der Redeliste (§ 7 Abs. 5)
  7. Wiedereröffnung der Redeliste (§ 7 Abs. 5)
  8. Begrenzung der Redezeit (§ 7 Abs. 6)
  9. Schluss der Beratung (§ 7 Abs. 7)
  10. Vertagung (§ 7 Abs. 8)
  11. Getrennte Abstimmung (§ 11 Abs. 3)
  12. Geheime Wahl (§ 12 Abs. 2)
  13. Getrennte Wahlgänge (§ 12 Abs. 4)

(2) Die Meldung zu Geschäftsordnungsanträgen erfolgt durch doppeltes Handzeichen. Geschäftsordnungsanträge können jederzeit unabhängig von der Redeliste gestellt werden. Der Geschäftsordnungsantrag auf Absetzung von der Tagesordnung kann jedoch nur vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.

(3) Vor der Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag ist eine Rednerin oder ein Redner gegen den Antrag zu hören (Gegenrede). Erfolgt keine Gegenrede, so ist der Antrag ohne Abstimmung angenommen. Erfolgt Gegenrede, so ist ohne weitere Beratung abzustimmen.

III. Abstimmungen und Wahlen

§ 11 - Abstimmung

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung des Landesverbandes Berlin der Piratenpartei nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(2) Nach der Beratung gibt die Sitzungsleitung Gelegenheit, Anträge zu stellen und eröffnet dann die Abstimmung über die Anträge.

(3) Anträge können geteilt und getrennt zur Abstimmung gestellt werden (gem. § 9 Abs. 1/11).

(4) Bei einer Abstimmung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

  1. Geschäftsordnungsanträge
  2. Änderungsanträge
  3. Zusatzanträge
  4. Abstimmung über den Gegenstand selbst

(5) Über weitergehende Anträge ist zuerst abzustimmen. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

(7) Jede rede- bzw. antragsberechtigte Person ist nach Ankündigung während der Sitzung berechtigt, eine kurze schriftliche Erklärung zur Aufnahme in das Protokoll abzugeben (Protokollerklärung). Ihr Text muss spätestens am 7. Tag nach der Sitzung der Sitzungsleitung vorgelegt werden.

§ 12 - Personenwahlen

(1) Personenwahlen werden gemäß der Wahlordnung des Landesverbandes Berlin der Piratenpartei durchgeführt. Sie sind Beratungsgegenstand (gem. der §§ 6 und 7). So nicht in der Wahlordnung ausgeschlossen, werden Personenwahlen öffentlich abgehalten. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds der LMV kann eine Personenwahl jedoch auch geheim durchgeführt werden (gem. § 9 Abs 1/12).

(2) Sind mehrere Kanditatinnen und Kandidaten zu wählen, so ist deren Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang durchzuführen.

(3) Sind mehrere Funktionen zu einem Gegenstand vergeben, so werden diese in einem Wahlgang besetzt.

(4) Die Vergabe von mehreren Position kann (gem. §9 Abs. 1/13) auch getrennt behandelt werden.