ELENA

Version vom 19. Juli 2011, 00:23 Uhr von imported>--. .- ... -
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
50px Dieser Artikel ist veraltet. Es wird geprüft, ob er gelöscht oder aber aktualisiert wird. Du kannst den Artikel aber auch auf den neuesten Stand bringen oder archivieren.

Dieser Artikel ist seit 4875 Tagen ohne Bearbeitung.archivieren

70px Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern hier findet gerade eine offene Diskussion des Themas statt.

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können tu es aber bitte beachte die Diskussionsregeln. Ist die Idee mehr als Einzelmeinungen und tragfähig, so kann man das ganze auch als Entwurf kennzeichnen.

Weitere Informationen gibt es in der Kategorie ELENA.
44px Dieser Artikel überschneidet sich mit ELENA-Verfahren. Bitte hilf mit, beide zu vereinigen oder diese von-/gegeneinander abzugrenzen.

Wer hat Zeit und Lust diesen Text in ELENA-Verfahren einzuarbeiten? (Wenn du es machen willst - tue es einfach!)

Ich habe damit mal angefangen und lösche hier die Teile, die ich übernommen habe.


Was ist ELENA? (übertragen)

Wie es bisher lief: (übertragen)

Warum die Änderung? (übertragen)

Was passiert da genau?

Ab 01.01.2010 tritt ELENA in Kraft. ELENA greift in die Schnittstelle AG/AMT und AN/Amt um dort „weniger Bürokratie“ zu ermöglichen. Der AG ist ab 01.01.10 gesetzlich verpflichtet neben den EKN für den AN auch einen multifunktionalen Datensatz an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) elektronisch zu versenden. Der multifunktionale Datensatz ist eine Auflistung von AG-Daten zur Verwendung unterschiedlicher Zwecke. Er besteht laut §97 (1) SGB iv aus Versicherungsnummer, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, erfasstes Einkommen, Beginn und Ende des erfassten Einkommens, die Beitragsgruppe, laufende Nummer der Meldung, Name und Anschrift des AG und Betriebsnummer. Laut §95 (1) weiterhin aus: Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; Art der Tätigkeit des AG, bei Arbeitskampf ist eine Stellungnahme vom AG und Betriebsrat zu übermitteln. Weiterhin findet eine Übermittlung der Daten die sich aus § 313 u. §315 SGB iii; §23 (2) Wohngeldgesetz sowie §2 (7) Satz 4 u. §9 des Bundeselterngeldes ergeben, an die ZSS statt. Alle Informationen werden gespeichert! Ob sie nun gebraucht werden oder nicht spielt keine Rolle. Multifunktionell da jede Information einer Zeile zugeordnet ist. So z.B. „Name“ immer Zeile xy, Alter immer Zeile xm. Jedes Anliegen, z.B. Arbeitslosengeld, benötigt bestimmte Informationen. Die Anfrage „Arbeitslosengeld“ besteht aus den Anfragen an genau festgelegte Zeilen. In diesen Zeilen stehen dann die Informationen die benötigt werden. Informationen die nicht benötigt werden, werden dem entsprechend nicht angefragt und ausgegeben. Dies ermöglicht es Anfragen unterschiedlichster Art zu stellen, ohne einen Gesamtüberblick der Daten zu erhalten. Nach erfolgreicher Übermittlung erhält der AG ein Protokoll der Übermittlung. Dieses Protokoll ist 2 Jahre aufzubewahren.

„Da jeder Datensatz wiedergefunden werden muss, gilt die RV Nummer vorläufig als Suchparameter.“ Dies steht so nicht im Gesetzestext! Es leitet sich jedoch her und ist anders nicht zu erklären. Siehe § 97 in Verbindung mit §100 SGB iv. Sollte der AN keine Versicherungsnummer besitzen, beantragt der AG automatisch mit der Übermittlung des multi. Datensatzes eine Verfahrensnummer. Der Antrag wird von der ZSS an den Träger der Rentenversicherung weitergeleitet, bearbeitet, eine Verfahrensnummer erstellt und dann der ZSS, dem AG und dem AN mitgeteilt §97 (4) SGB iv.

Die AN Daten, welche nun auf dem Server der ZSS liegen, werden aufgeteilt indem die Versicherungsnummer vom restlichen Datensatz getrennt und an das Registratur Fachverfahren (Regi. Fachv.) weitergeleitet wird §99 (3) SGB iv. Gleichzeitig wird die Echtheit der Versicherungsnummer, vom Regi.Fach. mit einer Anfrage beim Träger der Rentenversicherung geprüft §100 (4) SGB iv. Das Regi. Fachv. pseudonomisiert nun die Versicherungsnummer §100 (1) Punkt 3 SGB iv. Es wird grob gesagt eine Tabelle angelegt. Auf der einen Seite stehen die Versicherungsnummer und dem gegenüber genau jeweils eine Zertifikatsidentnummer. Zertifikatsnummern bestehen aus Nummernfolgen/Kennung des Instituts/Nurmernfolgen. Jede Nummer gibt es nur einmal und ist nur einer Person/Sache/Firma zugewiesen. Meist sind diese Nummern zeitlich in Ihrer Gültigkeit befristet.

Hat der Bürger sich noch nicht für das ELENA Verfahren angemeldet wird eine vorläufige Identitätsnummer erstellt und der Versicherungsnummer zugeordnet §100 (1)u. (3) SGB iv. Die volräufige Identitätsnummer gilt ausschließlich für den Teilnehmer und ist wie die Zertifikatsidentnummer aufgebaut, wobei anstelle des Namens des Zertifizierungsanbieters die Kennung der Registratur Fachverfahren eingesetzt wird. Die vorläufige Identitätsnummer wird der ZSS mitgeteilt welche dann die von der Versicherungsnummer getrennten Daten zugeordnet. Somit befindet sich der Datensatz des AN gespeichert unter einem Pseudonym auf dem ZSS Server.

Möchte der Bürger nun einen Antrag stellen, muss er sich erstmal für das Verfahren anmelden §103 (1) SGB iv. Dazu benötigt er ein elektronisches Zertifikat. Dieses erhält er beim Trust Center seiner Wahl. Wenn er die Chipkarte und den Pin hat begibt er sich zur Anmeldestelle, welche noch mal die Echtheit des Zertifikats beim Trust Center prüft und an das Regi. Fach. weiterleitet. Das Regi. Fach. tausch jetzt die vorläufige ID mit der echten Zertifikatsidentitätsnummer aus und meldet das der ZSS §100 (1) Sätze 3,4 u. 6. Beim Amt werden die EKN elektronisch abgefragt indem der Bürger seine Zertifikatschipkarte, mit darauf enthaltener Zertifikatsidentnummer, in das Lesegerät gibt und mit dem Pin bestätigt. Wenn der Bearbeiter von seinem Vorgesetzten (oder dem Verantwortlichen für die Übermittlung und Abfrage an die ZSS beauftragtem) für die Abfrage berechtigt wurde fragt er die gewünschten Daten bei der ZSS ab. Die ZSS erkennt die Zertifikatsnummer und gibt die gewünschten Informationen frei.

Der Teilnehmer hat weiterhin die Möglichkeit der Behörde eine Berechtigung zur selbsständigen Abfrage zu geben. Diese kann in der Anzahl sowie der Zeit beschränkt sein, muss aber nicht. Ein Widerruf ist jederzeit möglich § 103 (1) SGB iv.

Hier folgt in Kürze ein klärendes Schaubild.

ZSS? REGI.FACH?

ZSS: Die Zentrale Speicherstelle wird bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung räumlich, organisatorisch und personell getrennt eingerichtet.

Regi.Fach.: das Registratur Fachverfahren wird von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) eingerichtet. Die ITSG ist laut Homepage eine GmbH mit Sitz in Rodgau. Geschäftsfüher ist Herr Harald Flex. Einigen noch bekannt durch die versuchte Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Gesellschafter der ITSG sind:

  1. der GKV-Spitzenverband
  2. die AOK Beteiligungsgesellschaft mbH
  3. der Verband der Ersatzkassen e.V.
  4. die BITMARCK Holding GmbH
  5. der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
  6. die Knappschaft-Bahn-See

Ist schon verdammt clever von der Regierung die Daten zu Speichern und den Schlüssel dazu dann der freien Wirtschaft zu überlassen. Die ITSG ist ebenfalls ein Trust Center. Dort kann man dann auch seine Zertifikatsidentnummer bekommen.


Unerklärliches

Zur Pseudonomisierung: Genau dieser Vorgang wird in § 100 (5) beschrieben. Zitat: "Die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen Registratur Fachverfahren und Datenstelle der Träger der Rentenversicherung [...] regeln diese durch Vereinbarung" Gerade dieser heikle Punkt ist gesetzlich nicht geregelt. Wie kann denn die ZSS wissen welche Zertifikatsidentnummer zu welchem Datensatz gehört wenn es die Verbindung von Versicherungsnummer und Zertifikatsidentnummer nicht kennt? Wird der ZSS einmal mitgeteilt das Versicherungsnummer xy zu Pseudonym ab passt, und das soll dann die ZSS ganz schnell wieder vergessen?

Laut § 99 (3) SGB iv darf die Speicherung nur unter dem Pseudonym erfolgen. Der AG kennt dieses Pseudonym nicht. Er sendet seine Daten unter der Versicherungsnummer an die ZSS. Diese liegen dann so lange dort bis das Pseudonym eintrifft. Das kann nach Auskunft Hotline ELENA etwa 10 min bis ein paar Stunden dauern. Die Zwischenspeicherung erfolgt dann unter der Versicherungsnummer??? Gleichzeitig stellt sich die Frage nach der Zuordnungsbarkeit der Folgedatensätze? Erfolgt jedesmal der Abgleich mit dem Regi.Fach. oder weiß dann die ZSS schon das Versicherungsnummer xy zu Pseudonym ab passt?

Zum Thema Warum die Änderung: Mein Vorschlag ist die situationsbedingte Übermittlung der Daten per usb-stick durch den AN und zwar in Schönschrift „Lucida Calligraphy“. Der Bundesregierung ist wohl ein kleiner Wortwahlfehler unterlaufen. Es ist doch tatsächlich von einer Qualitätsverbesserung der Daten die Rede. Daten lassen sich nicht Qualitativ verbessern. Daten sind Fakten. Fakten über Menschen. Fakten über dich und mich. Sie sind wahr oder falsch. Dicht dran ist auch daneben. Sie existieren einfach. Sie können schön aufbereitet sein und sie können schnell weitergeleitet, übersichtlich katalogisiert oder vergeben werden. Dies ist aber bei weitem nicht mit dem Wort Qualität in Verbindung zu bringen. Das Lob der Qualität gehört hier nicht den Daten sondern den Softwareentwicklern und Ihren Programmen. Verbessert wird nur die Quantität der Daten, und zwar nach oben.

Andere Ungereimtheiten auch hier um wiki unter : ELENA-Verfahren sowie Kategorie:ELENA

Miniupdate: Arbeitsministerium will bei Elena nachbessern