HE:Struktur/AG/Satzung/Wahlordnung

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Wahl durch Zustimmung

Einleitung

Bei der Wahl durch Zustimmung kann jeder Wahlberechtigte jedem Kandidaten auf dem Wahlzettel eine Stimme geben oder nicht. Deswegen summieren sich die Prozente am Ende auch nicht auf 100%.

Wahl durch Zustimmung bietet den Vorteil, daß das Verfahren sowohl bei Wahlen mit einem Sieger als auch zur Bestimmung von Reihenfolgen (z.B. Listenplätzen) benutzt werden kann. Auch die Option eines Mindestquorums kann problemlos implementiert werden. Zudem wird in den meisten Fällen (vor allem bei mehr als 2 Kandidaten) eine Stichwahl überflüssig.

Bei der Wahl durch Zustimmung wird eher verhindert, daß stark polarisierende Kandidaten gewählt werden. Insgesamt gilt das Verfahren zudem als manipulationssicher, was taktische Wahlen angeht. Anhand einiger Beispiele soll erläutert werden, warum das Verfahren einer Verhältniswahl mit anschließender Stichwahl überlegen ist.

Wird ein besonders beliebter/bekannter Kandidat bei einer Verhältniswahl deutlich und ohne Stichwahl gewählt, kann aus guten Gründen angenommen werden, daß dieser Kandidat auch bei der Wahl durch Zustimmung den höchsten Zustimmungswert erreicht hätte. Trotzdem wäre es möglich, daß bei der Wahl durch Zustimmung ein Kandidat mit deutlich niedrigerem Ergebnis statt des Siegers der Verhältniswahl gewonnen hätte. Dies würde passieren, wenn der Kandidat von einer großen Zahl der Wähler des Siegers gewählt würde und der Rest der Wähler dem Sieger in so einem Fall die Gefolgschaft verweigern würden. Dadurch würde das Verfahren dazu führen, daß ein Kandidat gewählt würde, der bei den meisten Wählern gut oder sehr gut ankommt, während bei der Verhältniswahl möglicherweise ein Kandidat gewählt würde, der bei der Mehrheit sehr gut, aber beim Rest sehr schlecht ankommt.

Angenommen, bei einer Verhältniswahl gibt es keinen Mehrheitssieger (>= 50%), sondern die Stimmen verteilen sich auf drei Kandidaten. Die beiden besten Kandidaten würden dann in einer Stichwahl den Sieger ausfechten. Bei der Wahl durch Zustimmung könnte jedoch der dritte ausgeschiedene Kandidat gewinnen, weil er in Wirklichkeit viel eher die Mehrheit der Wähler vertritt. Konkretes Beispiel:

Bei einem Wahlkampf gibt es drei Kandidaten, Kandidat A ist extrem rechts, Kandidat B extrem links, während Kandidat C für einen Ausgleich in der Mitte steht. Auch die Wähler sind größtenteils gespalten, möchten aber auf jeden Fall den Extremisten der anderen Seite verhindern.

Bei der Verhältniswahl erreichen A 35%, B 33% und C 32% der Stimmen, da alle Wählergruppen strikt für ihren Kandidaten stimmen. C scheidet aus und die Stichwahl findet zwischen A und C statt, womit auf jeden Fall ein extremer Kandidat gewinnen wird. Bei der Wahl durch Zustimmung hätte es (bei erneuter homogenem Abstimmverhalten aller Gruppen ("DEN NICHT!")) aber folgendes Ergebnis gegeben: A 35%, B 33%, C 100%. Diese Annahme ist natürlich nicht ganz realistisch. Logisch erscheint aber folgendes: Während Kandidat C sowohl aus dem Lager A als auch aus dem Lager B Stimmen bekommen würde (bis auf die ganz extremen Ränder), können Kandidat A und B nur jeweils auf einige Stimmen aus dem Lager C hoffen. Ein realistisches Ergebnis sähe also vermutlich so aus: A 35%+16% (50% der C) = 51%, B 33%+16% (50% der C) = 49%, C 32%+17% (50% aus A)+16% (50% aus B) = 65%.

Damit wird in einem Wahlgang statt zwei Wahlgängen der ausgleichende und insgesamt beliebtere Kandidat gewählt.


Vorstellung der Wahlverfahren

Wahl zu Vorstandsämtern

  • Die Wahl zu einem Vorstandsamt erfolgt einzeln und geheim.
  • Die Kandidaten werden stets in alphabetischer Reihenfolge auf dem Wahlzettel angeordnet.
  • Kandidaten, die eine Wahl ablehnen, sind von weiteren Wahlgängen der gleichen Wahl ausgeschlossen.
  • Kandidaten, die eine Wahl annehmen, sind von weiteren Wahlen ausgeschlossen.

1. Wahlgang

Die Wahl erfolgt durch Zustimmung.

Falls es Kandidaten mit einer Mindestzustimmung von 50% gibt, gewinnt der Kandidat mit der höchsten Zustimmung, der die Kandidatur annimmt, die Wahl.

Gibt es keinen Kandidaten mit einer Mindestzustimmung von 50% oder haben mehr als ein Kandidat den gleichen höchsten Zustimmungswert, findet in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl statt.

2. Wahlgang (optional)

Am zweiten Wahlgang nehmen ausschließlich die Kandidaten des vorangegangenen Wahlgangs teil, die den höchsten Zustimmungswert und - falls es nur einen Kandidaten mit höchstem Zustimmungswert gab - den zweithöchsten Zustimmungswert im vorangegangenen Wahlgang erreicht haben.

Die Wahl erfolgt durch Zustimmung.

Falls es Kandidaten mit einer Mindestzustimmung von 50% gibt, gewinnt der Kandidat mit der höchsten Zustimmung, der die Kandidatur annimmt, die Wahl.

Hat mehr als ein Kandidat den gleichen höchsten Zustimmungswert, wird das Verfahren des 2. Wahlgangs mit diesen Kandidaten wiederholt.

Gibt es keinen Kandidaten mit einer Mindestzustimmung von 50%, gibt es einen 3. Wahlgang

3. Wahlgang (optional)

Vor dem dritten Wahlgang wird eine neue Kandidatenliste eröffnet. Kandidaten, die in vorherigen Wahlgängen ihre Kandidatur abgelehnt haben, dürfen nicht mehr kandidieren.

Die Wahl erfolgt durch Zustimmung.

Es gewinnt der Kandidat mit der höchsten Zustimmung, der die Kandidatur annimmt, die Wahl.

Hat mehr als ein Kandidat den gleichen höchsten Zustimmungswert, findet in einem 4. Wahlgang eine Stichwahl statt.

4. Wahlgang (optional)

Am vierten Wahlgang nehmen ausschließlich die Kandidaten des vorangegangenen Wahlgangs teil, die den höchsten Zustimmungswert im vorangegangenen Wahlgang erreicht haben.

Die Wahl erfolgt durch Zustimmung.

Es gewinnt der Kandidat mit der höchsten Zustimmung, der die Kandidatur annimmt, die Wahl.

Hat mehr als ein Kandidat den gleichen höchsten Zustimmungswert, wird das Verfahren des 4. Wahlgangs mit diesen Kandidaten wiederholt.

Wahl der Listenkandidaten

  • Die Wahl der Listenkandidaten erfolgt in einem Wahlgang und geheim.
  • Die Kandidaten werden stets in alphabetischer Reihenfolge auf dem Wahlzettel angeordnet.
  • Vor der Wahl wird die Anzahl der zu vergebenen Listenplätze bestimmt.

1. Wahlgang

Die Wahl erfolgt durch Zustimmung.

Die Reihenfolge der Liste ergibt sich aus den Zustimmungswerten der Kandidaten in absteigender Reihenfolge.

Bei gleichem Zustimmungswert geben die betroffenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge bekannt, ob sie den anderen betroffenen Kandidaten den Vorrang in der Liste gewähren. Falls es danach noch gleichrangige Kandidaten gibt, entscheidet das Los über die Reihenfolge auf der Liste.

Kandidaten, die die Wahl nicht annehmen, werden aus der Liste entfernt.

Die Liste wird geschlossen, wenn die vorher definierte Anzahl an Listenplätzen überschritten wird und keine Kandidaten mehr mit dem gleichen Zustimmungswert wie der letzte Kandidat der Liste existieren.

Beispiel:

Für die Bundestagswahl bestimmt der hessische Landesparteitag die Zahl der Listenkandidaten mit 8. Zur Wahl stellen sich 15 Bewerber mit den Namen A bis O. In dieser Reihenfolge werden die Bewerber auf den Wahlzetteln angeordnet. Der Parteitag (100 Abstimmende) wählt nun geheim durch Zustimmung, das Ergebnis sind die folgenden Werte:

A 26

B 77

C 92

D 85

E 11

F 56

G 76

H 90

I 88

J 85

K 43

L 88

M 33

N 56

O 25


Daraus ergibt sich die folgende Listenreihenfolge:

1. C 92

2. H 90

3. I 88 *

L 88 *

5. D 85 *

J 85 *

7. B 77

8. G 76

9. F 56 *

N 56 *

11. K 43

12. M 33

13. A 26

14. O 25

15. E 11

Kandidat C nimmt die Wahl an (C #1)

Kandidat H nimmt die Wahl an (H #2)

Kandidat I und L haben den gleichen Zustimmungswert. I wird zuerst gefragt, ob er freiwillig Position 4 nimmt und sagt nein, L hingegen läßt I den Vortritt. (I #3, L #4)

Kandidat D und J haben den gleichen Zustimmungswert. Beide erklären, nicht freiwillig Position 6 zu nehmen, das Los entscheidet, daß J vor D gesetzt wird. (J #5, D #6)

Kandidat B erklärt, daß er die Wahl ablehnt und wird aus der Liste entfernt.

Kandidat G nimmt die Wahl an. (G #7)

Eigentlich existiert nur noch ein Listenplatz, da aber F und N den gleichen Zustimmungswert haben, wird die Liste automatisch um einen Platz erweitert. F läßt N den Vortritt (N #8, F #9)

Endgültige Listenreihenfolge:

1. C 92

2. H 90

3. I 88

4. L 88

5. J 85

6. D 85

7. G 76

8. N 56

9. F 56


Wahl zu Schiedsrichtern und Ersatzrichtern

  • Die Wahl der Richter erfolgt in einem Wahlgang und geheim.
  • Die Kandidaten werden stets in alphabetischer Reihenfolge auf dem Wahlzettel angeordnet.
  • Vor der Wahl wird die Anzahl der zu besetzenden Richter- und Ersatzrichterstellen bestimmt.
  • Kandidaten müssen vor der Wahl angeben, ob sie für ein Richteramt oder nur ein Ersatzrichteramt kandidieren. Falls eine Kandidatur nur für das Ersatzrichteramt gilt, wird dies eindeutig auf dem Wahlzettel vermerkt.

1. Wahlgang

Die Wahl erfolgt durch Zustimmung.

Die Reihenfolge der Richter und Ersatzrichter ergibt sich aus den Zustimmungswerten der Kandidaten in absteigender Reihenfolge, wobei Kandidaten, die nur als Ersatzrichter kandidieren, erst ab der Besetzung der Ersatzrichter berücksichtigt werden.

Bei gleichem Zustimmungswert und falls die Reihenfolge eine Rolle spielt (Wechsel von Richter zu Ersatzrichter), geben die betroffenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge bekannt, ob sie den anderen betroffenen Kandidaten den Vorrang in der Liste gewähren. Falls es danach noch gleichrangige Kandidaten gibt, entscheidet das Los über die Reihenfolge auf der Liste.

Kandidaten, die die Wahl nicht annehmen, werden aus der Liste entfernt.

Die Liste wird geschlossen, wenn die vorher definierte Anzahl an Richtern und Ersatzrichtern überschritten wird und keine Kandidaten mehr mit dem gleichen Zustimmungswert wie der letzte Kandidat der Richterliste existieren.

Optional: Der Kandidat mit der höchsten Zustimmung ist der Vorsitzende

Beispiel:

Für Hessen werden 5 Richter und 2 Ersatzrichter gesucht. Es finden sich 7 Kandidaten A bis G für das Richteramt und 3 Kandidaten H bis J für das Ersatzrichteramt.

Der Parteitag (100 Abstimmende) wählt nun geheim durch Zustimmung, das Ergebnis sind die folgenden Werte:

A 66

B 88

C 39

D 84

E 84

F 65

G 97

H nur Ersatzrichter 56

I nur Ersatzrichter 88

J nur Ersatzrichter 26

Zuerst wird die Reihenfolge für die Richter bestimmt:


1. G 97

2. B 88

3. E 84

D 84

5. A 66

6. F 65

7. C 39

Da es bei den den 5 Richtern keine Reihenfolge gibt und die ersten 5 der Liste annehmen, sind die 5 Richter G, B, E, D und A.

Nun wird die Reihenfolge der Ersatzrichter bestimmt:

1. I 88

2. F 65

3. H 56

4. C 39

5. J 26

I nimmt an, F lehnt ab und H nimmt an, womit I und H die beiden Ersatzrichter sind.