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§ 1 Stimmabgabe

Die Wähler haben eine übertragbare Stimme im Sinne der Übertragbaren Einzelstimmgebung. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels vergeben die Wähler Nummern (Präferenzen) an die Kandidaten. Mit der Nummer 1 markieren die Wähler einen Kandidaten, den sie am stärksten bevorzugen (Erstpräferenz). Mit der Nummer 2 markieren sie einen Kandidaten, den sie als Zweites bevorzugen (Zweitpräferenz), mit der Nummer 3 markieren sie einen Kandidaten, den sie als Drittes bevorzugen (Drittpräferenz) und so fort. Diese Kandidaten bilden die Präferenzfolge des Wählers. Die Wähler können Präferenzen an beliebig viele Kandidaten vergeben.


§ 2 Auslegungsregeln

(1) Auf Stimmzetteln, die statt Präferenzen Kreuze enthalten, werden die Kreuze jeweils als Erstpräferenz gewertet.

(2) Ausgelassene Präferenzen werden aufgerückt.

(3) Wenn ein Wähler mehreren Kandidaten die gleiche Präferenz gegeben hat, werden diese Kandidaten durch Zufallsentscheidung in eine eindeutige Rangfolge gebracht.


§ 3 Auszählung der Stimmen

Die Auszählung der Stimmen erfolgt in folgenden Schritten:

1. Ermittle die Anzahl der gültigen Stimmen.

2. Der Gesamtwert „nicht-übertragbarer Stimmen“ beträgt 0.

3. Weise jedem Kandidaten einen „Behaltewert“ in Höhe von 1,000 zu.

4. Berechne die ursprüngliche Quote: q = (gültige Stimmen) / (zu vergebende Sitze + 1). Hat der so berechnete Wert der Quote mehr als 3 Nachkommastellen, so wird die Quote auf 3 Nachkommastellen aufgerundet, d.h. die vierte und jede weitere Nachkommastelle werden abgeschnitten und der Wert der Quote wird um 0,001 erhöht.

5. Die Erstpräferenzen werden ausgezählt und den Kandidaten als Stimmen gutgeschrieben.

6. Alle Kandidaten, deren Stimmenzahl die Quote erreicht oder übersteigt, werden für gewählt erklärt.

7. Falls bereits so viele Kandidaten für gewählt erklärt sind wie Sitze zu vergeben sind, gehe zu 15.

8. Für jeden bereits gewählten Kandidaten wird ein neuer Behaltewert B berechnet. Der neue Behaltewert ist das Produkt aus dem bisherigen Behaltewert dieses Kandidaten und der gegenwärtigen Quote, geteilt durch die gegenwärtige Stimmenzahl des Kandidaten. Dieser Wert wird auf 3 Nachkommastellen aufgerundet.

9. Falls alle neu berechneten Behaltewerte (unter Beachtung der Rundungsregel) identisch mit den jeweils zuvor geltenden Behaltewerten dieser Kandidaten sind, gehe zu 14.

10. Die überschüssigen Stimmen bereits gewählter Kandidaten sowie die Stimmen bereits aus dem Rennen ausgeschiedener Kandidaten werden übertragen, indem die Behaltewerte auf die Stimmen/Präferenzfolgen der Wähler angewendet werden. Dabei kann die Stimme des Wählers entsprechend seiner Präferenzfolge auf mehrere Kandidaten aufgeteilt werden. Die Erstpräferenz zählt für den dort benannten Kandidaten in der Höhe des Behaltewertes dieses Kandidaten. Ist der Behaltewert dieses Kandidaten kleiner als 1, so geht der restliche Teil der Stimme auf die Zweitpräferenz über. Die Zweitpräferenz zählt für den dort benannten Kandidaten in Höhe des Produkts aus Behaltewert dieses Kandidaten und dem zuvor auf ihn übertragenen Stimmenbruchteil. Der Stimmenbruchteil, der für den zweitpräferierten Kandidaten zählt, wird auf 3 Nachkommastellen aufgerundet. Ist der Behaltewert des Zweitpräferierten kleiner als 1, so geht der restliche Teil der Stimme auf die Drittpräferenz über. Die Drittpräferenz zählt für den dort benannten Kandidaten in Höhe des Produkts aus Behaltewert dieses Kandidaten und dem zuvor auf ihn übertragenen Stimmenbruchteil, usw. Kann eine Stimme oder ein Stimmenbruchteil nicht übertragen werden, weil der Wähler keine weitere Präferenz angegeben hat, so wird die Stimme oder der Stimmenbruchteil als „nicht-übertragbar“ registriert. Diese Aufteilung der Stimme wird für sämtliche Stimmzettel entsprechend der Präferenzfolge des jeweiligen Wählers vollzogen. Die neue Stimmenzahl jedes Kandidaten ist die Summe aller auf ihn lautenden Stimmen und Stimmenbruchteile, die ihm entsprechend der Präferenzfolge der Wähler zugewiesen wurden. Der Gesamtwert nicht-übertragbarer Stimmen ist die Summe aller nicht-übertragbaren Stimmen und Stimmenbruchteile der Wähler.

11. Hat sich durch die Anwendung der neuen Behaltewerte (10.) der Gesamtwert nicht-übertragbarer Stimmen erhöht, so wird die Quote neu berechnet: q = (gültige Stimmen – Gesamtwert nicht übertragbarer Stimmen) / (zu vergebende Sitze + 1). Hat der so berechnete Wert der Quote mehr als 3 Nachkommastellen, so wird die Quote auf 3 Nachkommastellen aufgerundet.

12. Kandidaten, deren Stimmenzahl die Quote erreicht oder übersteigt, werden für gewählt erklärt.

13. Falls bereits so viele Kandidaten für gewählt erklärt sind wie Sitze zu vergeben sind, gehe zu 15., andernfalls gehe zu 8.

14. Der Kandidat mit der niedrigsten Stimmenzahl wird aus dem Rennen genommen, indem sein Behaltewert auf 0,000 gesetzt wird. Falls zwei oder mehr Kandidaten gleichermaßen die wenigsten Stimmen haben, so wird jener dieser Kandidaten aus dem Rennen genommen, der die wenigsten Stimmen hatte, als sich die Stimmenzahl der betreffenden Kandidaten zuletzt unterschied; hatten zwei oder mehr dieser Kandidaten zu jedem Zeitpunkt jeweils die gleiche Stimmenzahl, so wird durch eine Zufallsauswahl entschieden, welcher dieser Kandidat aus dem Rennen ausscheidet. Die Stimmen des ausgeschiedenen Kandidaten werden durch Anwendung seines neuen Behaltewertes übertragen: gehe zu 10.

15. Die Wahl ist beendet, da alle zu vergebenden Sitze vergeben sind.


§ 4 Auszählung mit Hilfe eines Computerprogramms

Die Auszählung der Stimmen kann mit Hilfe eines Computerprogramms erfolgen, wenn dieses Meeks Methode umsetzt.