NRW:Herne/GO Direktkandidatenwahl LTW10

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Geschäftsordnung zur Versammlung zur Direktkandidatenwahl in Herne für die Landtagswahl 2010 in NRW

1 Rahmenbedingungen

(1) Zur Zulassung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Dazu wird mindestens ein Verwaltungspirat beauftragt, welcher bei der sich anmeldenden Person feststellt, ob es sich um einen Piraten mit Stimmrecht, einen Piraten ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt. Piraten mit Stimmrecht bekommen eine Stimmkarte ausgehändigt.

(2) Rederecht hat grundsätzlich jeder Pirat mit Stimmrecht. Sofern kein Widerspruch erfolgt, kann der Versammlungsleiter auch anderen anwesenden Personen (Piraten ohne Stimmrecht oder Gästen) Rederecht erteilen. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für jemanden beantragen. Darüber wird abgestimmt.

(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit dem Ende der Versammlung.

(4) Es wird ein Protokoll der Versammlung erstellt, welches die Ergebnisse der Versammlung festhält. Das Protokoll enthält im Wortlaut Anträge an die Geschäfts- und Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse der Anträge, die genehmigte Tagesordnung und die Ergebnisse der Wahlen und deren Stimmenverhältnisse. Gemeinsam mit dem Wahlprotokoll wird das Protokoll vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter, mindestens zwei Wahlhelfern und vom Vorstandsvorsitzenden des Landesverbandes unterschrieben. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung seitens des Vorstandes zugänglich zu machen.


2 Versammlungsablauf

2.1 Grundsätze

(1) Zu Beginn der Wahl wird der Versammlungsleiter gewählt. Anschließend werden der Protokollant, der Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer gewählt. Aufgaben und Bedingungen dieser Ämter werden unter den Punkten 2.2. und 2.3. näher beschrieben.

(2) Der Versammlungsleiter stellt die vorläufige Tagesordnung und eventuelle Änderungen vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Dabei werden Anträge über Hinzufügung oder Streichung von Tagesordnungspunkten vor Änderungswünschen bezüglich der Reihenfolge behandelt und abgestimmt. Sofern keine weiteren Änderungsanträge zur Tagesordnung vorliegen wird über diese abgestimmt.

(3) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.

(4) Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die Sitzung.

2.2 Versammlungsleiter

(1) Der Versammlungsleiter darf nicht als Direktkandidat zur Landtagswahl kandidieren.

(2) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe der beschlossenen Geschäftsordnung. Er sorgt für den ordentlichen Ablauf.

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.

(4) Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Versammlungsleiter Helfer bestimmen, die sich freiwillig melden und nicht als Direktkandidat zur Landtagswahl kandidieren. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen.


2.3 Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter darf nicht als Direktkandidat zur Landtagswahl kandidieren.

(2) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betraut.

(3) Die Wahlhelfer helfen dem Wahlleiter bei der Durchführung der Wahl. Es können auch Gäste als Helfer zugelassen werden, darüber muss allerdings im Vorfeld abgestimmt werden. Bewerber zum Direktkandidaten zur Landtagswahl dürfen das Amt des Wahlhelfers nicht ausüben.

(4) Die Durchführung der Wahl umfasst die folgenden Punkte:

  • Hinweis auf die Modalitäten der Wahl
  • Ankündigung der Wahl durch Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes
  • Eröffnung und Beendigung der Wahl
  • Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung
  • Entgegennahme der Stimmzettel
  • Auszählung der Stimmen
  • Feststellung des Wahlergebnisses
  • Nachfrage an den Kandidaten, ob er die Wahl annimmt
  • Erstellung eines Wahlprotokolls

(5) Der Wahlleiter hat ein Protokoll anzufertigen, welches zum Protokoll der Versammlung gehört. Dieses enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnisse.

(6) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.


3 Wahlen/Abstimmungen

3.1 Grundsätze

(1) Stimmberechtigt sind alle Piraten, welchen bei der Akkreditierung eine Stimmkarte ausgegeben worden ist.

(2) Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit getroffen. Dies bedeutet, dass die Anzahl der Ja-Stimmen die Nein-Stimmen übertreffen muss und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen keine Enthaltungen sind.

(3) Die Wahlen von Direktkandidaten haben geheim zu erfolgen.

(4) Bei jeder Abstimmung reicht die Stimme eines stimmberechtigten Kandidaten aus, um die Abstimmung geheim durchzuführen.

(5) Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, entscheidet der Versammlungsleiter über die erneute Abstimmung in gleicher Art und Weise.

3.2 Aufstellung von Direktkandidaten

(1) Die Aufstellung der Direktkandidaten zur Landtagswahl erfolgt unter der Einhaltung der folgenden Schritte:

(a) Sammelphase: Vor der Versammlung werden Kandidaten vorgeschlagen. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in einem zeitlichen Rahmen von maximal 10 Minuten vorzustellen.

(b) Wahlphase: Jeder stimmberechtigte Pirat hat eine Stimme. Der Kandidat mit der absoluten Mehrheit wird Direktkandidat.

(c) Stichwahlphase: Sollte bei der ersten Wahl kein Kandidat die absolute Mehrheit erlangen, gibt es eine Stichwahl. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen nehmen an der Stichwahl teil. Gibt es mehr als zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen und Stimmengleichheit, so findet zwischen diesen eine weitere Wahl statt. Dieser Vorgang wird wiederholt, bis ein Kandidat mit absoluter Mehrheit gewählt wird oder nur noch zwei Kandidaten für eine Stichwahl übrig bleiben. In einer Stichwahl erhält derjenige mit den meisten Stimmen die Direktkandidatur.


4 Anträge zur Geschäftsordnung

4.1 Grundsätze

(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von stimmberechtigten Piraten gestellt werden.

(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch Heben beider Hände gestellt. Dieser ist sofort zu behandeln, dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.

(3) Gibt es keinen Widerspruch gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich nach dem einfachen Mehrheitsprinzip abgestimmt.

4.2 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind:

(a) der Antrag auf Vertagung der Sitzung,

(b) der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum,

(c) der Antrag auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,

(d) der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunkt,

(e) der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung über den aktuellen Sachverhalt,

(f) der Antrag auf Schluss der Rednerliste,

(g) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit auf zwei Minuten bzw. deren Aufhebung,

(h) der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung.