Archiv:Antragsfabrik Bayern/Kassenprüfer LV

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80px Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bayern von Markus Gerstel (Anthem), Dominique Schramm (NetAndroid), Sabrina Augustin (Shanna), Arthur Schibetz (Vig).

Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik Bayern.


Angenommen
Der Antrag wurde am 10.04.2010 auf dem LPT 2010.1 angenommen

Antrag

Änderungsantrag Nr.
S-01
Beantragt von
Markus Gerstel (Anthem), Dominique Schramm (NetAndroid), Sabrina Augustin (Shanna), Arthur Schibetz (Vig)
Betrifft
Satzung des Landesverband Bayern / § 9b
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen folgenden Absatz an §9b der Satzung des Landesverband Bayern anzufügen:

Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

Begründung

Der letzte Landesparteitag hat Kassenprüfer gewählt. Diese haben aber nur mittelbare Existenzberechtigung: Die Bundessatzung hat eigentlich keine Auswirkung auf den LV. Daher muss das explizit in die LV-Satzung.

Diskussion
Diskussion:Satzung_des_Landesverband_Bayern/Änderungsanträge

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die voraussichtlich FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Markus Gerstel (Anthem)
  2. Dominique Schramm (NetAndroid)
  3. Sabrina Augustin (Shanna),
  4. Arthur Schibetz (Vig)
  5. ValiDOM 16:24, 8. Dez. 2009 (CET)
  6. Johannes Müller 08:23, 9. Dez. 2009 (CET)
  7. LocalPlayer 11:00, 15. Dez. 2009 (CET
  8. Benjamin Stöcker
  9. Michi 16:33, 15. Dez. 2009 (CET), hätte es aber gerne noch konkreter
  10. Franz Rauchfuss
  11. Kai Mast
  12. TATE
  13. Macm 11:28, 17. Dez. 2009 (CET)
  14. Fagri
  15. Webrebell 14:16, 17. Dez. 2009 (CET)
  16. Trias 17:09, 17. Dez. 2009 (CET) Herdentrieb
  17. Thomas Frömer
  18. Markus Heurung
  19. Martin K.
  20. Holger Klatt
  21. Kristian Biß
  22. Michael Bachinger
  23. rxl
  24. Gernot Gerlach
  25. Max WeberII
  26. Roland Köhler
  27. Arnold Schiller
  28. Mark (Antragskommission Opf)
  29. Henri (Antragskommission Opf)
  30. Achim (Antragskommission Opf)
  31. Christian Vögl (Antragskommission Opf)
  32. Stefan Körner (Antragskommission Opf)
  33. Oliver (Antragskommission Opf)
  34. Alex (Antragskommission Opf)
  35. Twix 23:51, 15. Jan. 2010 (CET)
  36. Thomas-BY
  37. Magnum
  38. Nerdicist
  39. Ninan
  40. Burnus
  41. Markus H.
  42. Andreas Hölzl
  43. Paul H.
  44. Haide F.S.
  45. Hippy
  46. Thorsten
  47. icho40 21:01, 24. Feb. 2010 (CET)
  48. Dirk T. Polly
  49. Xandy
  50. Mick
  51. Richie
  52. Roffl1990
  53. Zwergenpaladin
  54. Aleks A
  55. AndiPopp

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. ?
  2. ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ?
  2. ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

  • Was geschieht, wenn beide Prüfer ausfallen (z.B. durch Rücktritt, Austritt etc) Brauchen wir da eine explizite Regelung? Macm 11:29, 17. Dez. 2009 (CET)?
    • Wenn beide ausfallen kann man nicht viel machen. Beim nächsten Mal verlässlichere oder mehr als 2 Leute wählen. Anthem 17:27, 17. Dez. 2009 (CET)
  • Ist es sinnvoll in einer Satzung das Wort "etwa" zu verwenden? Ich betrachte die Satzung als Regelwerk, ähnlich einem Gesetz und da finde ich solche schwammigen Aussagen unpassend. - Michi
    • StVO kennt "etwa 240 m vor dem Bahnübergang", §39c III 3 EStG kennt "einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag"... Es soll dem SHOULD in RFCs entsprechen, also wenn es einen triftigen Grund gibt (z.B. 2 Wochen vorher ist Weihnachten, Hochwasser, Krieg oder Sonntag) dann kann davon abgewichen werden. Die Initiative geht hier aber ganz klar von den Kassenprüfern aus, sie sind deswegen auch nur angehalten die Prüfung durchzuführen. Wenn sie das von sich aus nicht machen wollen kann sie auch keiner zweingen - Pech gehabt, zwei Wochen später abwählen. Anthem
      • Der Begriff etwa ist für die Terminbestimmung in einer Satzung zu ungenau, da dieser verschiedene "Bedeutungen" hat:

        ungefähr: STVO, Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Nr 21 : Hier ist es egal, ob die Bake 239 Meter oder 241 Meter vor dem Bahnübergang steht. Deshalb ‚etwa‘ im Sinn von ungefähr.

        eventuell: §39c III 3 EStG: 'und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag' heißt sinngemäß 'und einen eventuell in Betracht kommenden Freibetrag'.

        möglicherweise, vielleicht, wenn …, irgendwo, ziemlich

        -- Roland Köhler
  • Da es bereits mindestens eine Kassenprüferin beim LV Bayern gibt ist eine Satzungsänderung für die Wahl der Kassenprüfer offensichtlich nicht erforderlich. Diese Aufgabe sollte auch grundsätzlich dem Schatzmeister anvertraut sein, muss von diesem aber delegiert werden können. Die Aufgaben und Terminvorgaben gehören außerdem eher in Abschnitt B Finanzordnung. geschrieben und gestrichen von Roland Köhler
    • Ein Beispiel, angelehnt an eine andere Satzung: Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsmäßige Kassenführung der Kreisverbände und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29,3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsverband über sein entsprechendes Organ die Kassenführung des nachfolgenden Organs an sich ziehen oder einen Beauftragten einsetzen. -- Roland Köhler
  • Aufgrund der Satzung des Bundesverbands, Abschnitt B Finanzordnung, §4 sind auch beim LV mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Dies gehört aber auch beim LV in Abschnitt B Finanzordnung. Eine Prüfungsfrist muss genauer spezifiziert sein und vor allem muss nach Abschluss eines Geschäftsjahrs (= Kalenderjahr) eine Prüfung durchgeführt werden. -- Roland Köhler
    • Jahresprüfung sollte man reintun, das ist sinnvoll. Ob das in der Finanzordnung oder §9 steht ist m.E. egal, da die Kassenprüfer wie Rechnungsprüfer direkt dem LPT unterstehen. Die Prüfung nach §29 III hilft aber keinem, weil zu dem Zeitpunkt ist das Kind schon längst im Brunnen verwest. Ein Ziel der Kassenprüfer ist auch ein direktes Feedback an den Schatzmeister. Die Wahl alleine genügt auch nicht, da momentan den Kassenprüfern die Einsicht z.B. wegen Datenschutz verweigert werden könnte. Ein impliziter LPT-Beschluss durch Wahl ist etwas anderes als ein von der Satzung garantiertes Recht. Anthem
    • Kann man wirklich eine "Kommission" (Ist in dem Fall kein Organ) in der Finanzordnung definieren (@Markus Gerstel), wenn ja, wär ich auch eher für Finanzordnung als §9 (Der ja scho gut voll is) Benjamin Stöcker
      • Finanzordnung ist Teil der Satzung, ergo warum nicht - macht m.M.n. keinen Unterschied. Anthem
        • Würdest du den Antrag umarbeiten oder findest die Idee doof? Benjamin Stöcker
          • Inwiefern umarbeiten? Kommission oder Jahresprüfung? Anthem
            • In die Finanzordnung statt in den § zum LPT Benjamin Stöcker
              • Vorschlag: Ich würd das jetzt erstmal so lassen, und wenn die Kassenprüfer mal satzungstechnisch weiter ausgestaltet werden würde ich das trennen: Die Wahl der Kassenprüfer im LPT-Paragraphen lassen (da die Wahl-Pflicht hat), und die Ausgestaltung in die Finanzordnung stecken. Anthem
                • Klingt für mich Vernünftig ;) Benjamin Stöcker
                  • Im Prinzip habt Ihr recht ;) Hauptsache ist, die Vorgabe durch die BV-Satzung, zwei Kassenprüfer zu wählen, ist zu erfüllen. Dann solltest Du aber vielleicht auch aus der BV-Satzung Abschnitt B §4 in Abschn. B als Regelung für Untergliederungen in die LV-Satzung übernehmen. Oder ist das schon irgendwo geregelt/vorgeschlagen? Ich fand dazu bisher nichts. Das Problem mit dem Begriff etwa hat dann der Kassenprüfer oder der LPT. Auch finde ich in der BV-Satzung im Abschnitt A §9b die Absätze (7) und (8) wiedersprüchlich. Aber das ist hier kein Thema. -- Roland Köhler
                    • Die Bundessatzung spricht von jedem Verband, das schließt auch BzVs, KVs, OVs ein. Daher für uns kein Regelungsbedarf. (Spaßfrage: Wie ist das bei 'Crews?') --Anthem
                      • Naja in Berlin haben die kein Geld, nur in NRW. Und das soll doch "Gemeinschaftlich" verwaltet werden. Wenn also jeder in die Kasse guggen kann,muss ich ja keinen für wählen ;) Benjamin Stöcker
                        • Haha, und die Buchführung macht in der Gemeinschaft wer genau? TEAMwork - Toll Ein Anderer Machts? Na dann kann ja nichts mehr schiefgehen :) Anthem
  • Damit hat ein erster Antrag die Magische 25 geknackt ;o) Benjamin Stöcker
    • Sind dafür nicht 26 nötig? Oder wie wird gerundet? ;o) Roland Köhler
      • Vielleicht sind es ja in der Zwischenzeit 27? Wieviel treten denn pro Woche ein? ;o) Arnold Schiller