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Name und Sitz

  1. Die Piratenpartei Münster ist der Kreisverband (KV) der Bundespartei Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen.
  2. Die Piratenpartei Münster umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster.
  3. Sitz ist Münster/Westfalen.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Münster. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz in Münster nach schriftlichem Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
  2. Die Beitrittserklärung soll schriftlich oder elektronisch erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und auf die vorgesehenen Widerspruchsverfahren hinzuweisen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung (MV) und/oder bei dem Landesvorstand Einspruch eingelegt werden. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
  4. Mitglieder leisten Beiträge gemäß der Bundessatzung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. schriftlichen Austritt,
    2. Ausschluss entweder durch das Schiedsgericht der nächst höheren Instanz (SG) oder gemäß der Landes- oder Bundessatzung,
    3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    4. Tod.
    5. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen den Beschlüssen der MV entsprechenden Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

Organe und Öffentlichkeit

Organe des KV sind:

  1. Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt nur ein mal und zwar am ??.??.09
  2. Die Mitgliederversammlung (MV). Die MV tagt öffentlich. Die anwesenden Mitglieder können einen Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen notwendig ist.
  3. Der Vorstand: Der Vorstand tagt allgemein öffentlich. Er kann nach Begründung die Mitgliederöffentlichkeit herstellen.

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ des KV.
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindesten ein Mal jährlich einberufen werden.
  3. Die Einberufung der MV erfolgt zwei Wochen vor dem angesetzten Termin durch #Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte. In dringenden Fällen kann die Ladefrist bis auf drei Tage verkürzt werden oder die Tagesordnung einer bereits einberufenen MV geändert werden.
  4. Die Einladung erfolgt, sofern nicht anders beantragt, elektronisch. Jedes Mitglied kann beantragen seine Einladung schriftlich per Post zu bekommen.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder eine MV einzuberufen.
  6. Zu den Aufgaben der MV gehören:
    1. die Wahl des Vorstands und seine Entlastung
    2. die Wahl aller KandidatInnen und der VertreterInnen.
    3. Die Enthebung von Ämtern.
    4. Beschlussfassung über Satzung mit Zweidrittelmehrheit.
    5. Beschlussfassung über das Programm mit einfacher Mehrheit
    6. Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin.
    7. Die Ergebnisse der MV werden schriftlich festgehalten.
    8. Auf der MV haben alle Teilnehmer Stimmrecht. Mitglieder des KV können bei einfacher Mehrheit den anderen Teilnehmern das Stimmrecht entziehen.

Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist der MV gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
  2. Er vertritt die Partei nach außen. In aktuellen politischen Fragen setzt der Vorstand seine und die Initiative der Mitglieder um, bis die MV ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt.
  3. Der Vorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden, dem Finanzpiraten so wie zwei BeisitzerInnen. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Kreisvorsitzende und/oder der Finanzpirat.
  4. Der Vorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Die Führung der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  6. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einer Beisitzerin / einem Beisitzer die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen.


Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der MV auf ein Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt.
  2. Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch eine satzungsgemäß einberufene MV abgewählt werden.
  3. Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Misstrauensklausel

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf einer MV einen Misstrauensantrag gegen den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder zu stellen.

Handlungsunfähigkeit

Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,

  1. wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind und die freigewordenen Vorstandsposten nicht an eine noch verfügbare Beisitzerin / einen noch verfügbaren Beisitzer übertragen werden können,
  2. wenn mehr als 50% der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,

wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

  1. Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche MV zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. #Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung der MV beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen kommissarisch die Geschäfte.

Rechenschaft

  1. Der Vorstand publiziert jeden Monat einen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese Berichte in Eigenverantwortung der Einzelnen / des Einzelnen erstellt werden. Dieser Bericht ist nach Antrag jedem Mitglied per E-mail zu schicken.
  2. Die 12 oder mehr Tätigkeitsberichte bilden den Rechenschafftsbericht über den er entlastet wird. Ausnahme ist die Finanzentlastung, diese findet weiterhin einmal jährlich nach Kontrolle die/der KassenprüferInnen statt. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (MV oder der neue Vorstand) gegen sie / ihn Ansprüche geltend machen.
  3. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  4. Rechenschaftsbericht über Finanzen
    1. Die Piratenpartei Münster legt dem Landesverband NRW jährlich bis zum 31.03. Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.
    2. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des KV verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 f PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
    3. Der Kassenprüfer/die Kassenprüferin kontrolliert die Kassenführung des Vorstands und legt der MV gegenüber jährlich Rechenschaft ab.

Urabstimmung

  1. In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der MV oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.

Auflösung

  1. Über die Auflösung des KV entscheidet die satzungsgemäß einberufene MV mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des KV. Im Fall der Auflösung des KV fällt dessen Vermögen dem Landesverband Nordrhein-Westfalen als der nächsthöheren Parteigliederung zu,

Ortsverbände

  1. Ortsverbände können auf Initiative von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.
  2. Die Ortsverbände werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt.

Finanzen

  1. Die MV kann beliebig über Ausgabe der Mittel entscheiden.
  2. Die nicht von der MV ausgegebenen Mittel stehen dem Vorstand zur verfügung.

Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.

Inkraftsetzung

  1. Diese Satzung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.