NRW:Crew/Volmepiraten/LTW 2010/Mitgliederversammlung/GO
Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung der Piraten Hagen am 12. Dezember 2009 in Hagen
Rahmenbedingungen
(1) Zur Zulassung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung (Akkreditierung) eingerichtet. Diese besteht aus den Verwaltungspiraten bzw. aus Piraten, die von diesen hierzu beauftragt wurden. Sie stellen fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Pirat mit Stimmrecht, einen Pirat ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält dabei eine Stimmkarte. Stimmberechtigt auf dieser Veranstaltung sollen alle ordentlichen Piraten sein, deren Hauptwohnsitz in demjenigen Wahlkreis liegt, zu dem die Veranstaltung einen Direktkandidaten bestimmen will (103 oder 104) und die sonst nach den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes NRW wahlberechtigt sind.
(2) Rederecht hat jeder akkreditierte Pirat. Der Versammlungsleiter kann, sofern kein Widerspruch erfolgt, auch anderen Personen das Rederecht erteilen. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für jemanden beantragen. Darüber wird abgestimmt.
(3) Eine Wortmeldung wird während der Veranstaltung durch Aufstehen und Heben einer Hand angezeigt. Im begründeten Einzelfall kann der Versammlungsleiter abweichend von dieser Regelung das Wort erteilen.
(4) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.
(5) Es wird ein Protokoll der Versammlung erstellt, das die Ergebnisse der Versammlung festhält. Dazu enthält es zumindest Anträge im Wortlaut, die genehmigte Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen sowie Abstimmungen und deren Stimmenverhältnisse, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll wird zusammen mit dem Wahlprotokoll vom Versammlungsleiter, Wahlleiter, mindestens zwei der Wahlhelfer und vom Vorstandsvorsitzenden des Landesverbands unterschrieben. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung seitens des Vorstands zugänglich zu machen.
Versammlungsablauf
Grundsätze
(1) Die erste Amtshandlung der Versammlung ist die Wahl des/der Versammlungsleiters, des/der Wahlleiters und mindestens zweier Wahlhelfer an. Des Weiteren werden eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson, sowie zwei Personen die die Versicherung an Eides statt abgeben, gewählt. (Diese Aufgaben können auch für mehrere Wahlkreise zeitgleich übernommen werden; diese Aufgaben werden weiter unten definiert.)
(2) Sofern am gleichen Tage vorher bereits eine andere Veranstaltung aufgrund dieser Geschäftsordnung durchgeführt wurde, so kann die Versammlung beschließen, alle Ämter und Befugnisse der letzten Veranstaltung zu übernehmen. Hierüber wird abgestimmt; für diesen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(3) Sodann stellt der Versammlungsleiter die vorläufige Tagesordnung und eventuelle Änderungen vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Dabei werden Anträge über Hinzufügen oder Streichen von Tagesordnungspunkten vor Anträgen bezüglich der Reihenfolge behandelt und abgestimmt. Sofern keine weiteren Änderungsanträge zur Tagesordnung vorliegen wird über diese abgestimmt.
(4) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.
(5) Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die Sitzung.
Versammlungsleiter
(1) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er sorgt für den ordentlichen Ablauf.
(2) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.
(3) Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Versammlungsleiter Helfer ernennen, die sich freiwillig melden. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen.
Wahlleiter
(1) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betraut. Dieser darf kein Kandidat in einer Wahl sein, die er durchführt. Die Wahlhelfer unterstützen ihn bei seinen Aufgaben.
(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:
- Hinweis auf die Modalitäten der Wahl,
- Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes,
- Eröffnung und Beendigung der Wahl,
- Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen/Abstimmungen gem. dieser Geschäftsordnung,
- Entgegennahme der Wahlzettel,
- Auszählung der Stimmen,
- Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
- Feststellung des Wahlergebnisses,
- Nachfrage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt,
- Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Der Wahlleiter hat ein Wahlprotokoll anzufertigen, das zum Protokoll der Versammlung gehört. Dieses enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnis.
(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
Vertrauenspersonen
(1) Die von der Versammlung gewählte Vertrauensperson und deren Vertreter halten die Kommunikation mit dem Kreiswahlbüro. Sie haben das Recht gegen Entscheidungen des Kreiswahlleiters beim Kreiswahlbüro Einspruch zu erheben und müssen angehört werden.
(2) Die Vertrauenspersonen werden darüber hinaus zum Kreiswahlausschuss eingeladen und dürfen dort für die Partei sprechen.
(3) Sie haben das Recht Entscheidungen zu den Kreiswahlvorschlägen zu treffen.
Zusätzlich benötigte Unterschriften
(1) Es werden zwei Personen von der Versammlung gewählt.
(2) Diese beiden, von der Versammlung gewählten Personen geben ihre Versicherung an Eides statt ab, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Wahlen/Abstimmungen
Grundsätze
(1) Stimmberechtigt sind die Piraten, denen im Rahmen der Akkreditierung eine Stimmkarte ausgehändigt wurde.
(2) Sofern nichts anderes geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit getroffen; Stimmenthaltungen werden berücksichtigt.
- (a) Einfache Mehrheit bedeutet, dass eine Wahlmöglichkeit mehr Stimmen auf sich vereinen muss, als alle anderen Wahlmöglichkeiten jeweils auf sich vereinen; höchstens weniger als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen dürfen dabei Enthaltungen sein.
- (b) Absolute Mehrheit bedeutet, dass eine Wahlmöglichkeit wenigstens die Hälfte der möglichen Stimmen aufgrund der Anzahl der ausgegebenen Stimmkarten auf sich vereinen muss.
- (c) Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass eine Wahlmöglichkeit wenigstens zwei Drittel der möglichen Stimmen aufgrund der Anzahl der ausgegebenen Stimmkarten auf sich vereinen muss.
(3) Wahlen von Direktkandidaten haben geheim zu erfolgen.
(4) Auf Verlangen eines stimmberechtigten Piraten ist auch sonst geheim abzustimmen.
(5) Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, entscheidet der Versammlungsleiter über eine erneute Abstimmung in gleicher Art und Weise.
Aufstellung von Direktkandidaten
(1) Die Aufstellung von Direktkandidaten für Europa-, Bundestags- bzw. Landtagswahlen erfolgt in mehreren Schritten:
- (a) Sammelphase: Von der Versammlung werden Kandidaten vorgeschlagen. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in einem zeitlichen Rahmen von 2–5 Minuten vorzustellen. Die Wahlphase (b) beginnt erst nachdem sich alle Bewerber vorgestellt haben. Mit Beginn der Wahlphase sind weitere Bewerbungen ausgeschlossen.
- (b) Wahlphase: Jeder stimmberechtigte Pirat hat eine Stimme, der Bewerber mit der absoluten Mehrheit wird Direktkandidat. Sollte es nach dem ersten Wahlgang noch keinen Direktkandidaten geben, wird dieser Wahlgang einmalig wiederholt. Die Stichwahlphase (c) beginnt erst und nur, wenn auch nach dem zweiten Wahlgang kein Direktkandidat bestimmt wurde.
- (c) Stichwahlphase: Jeder stimmberechtigte Pirat hat eine Stimme, der Bewerber mit der einfachen Mehrheit wird Direktkandidat. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus den Wahlgängen der Wahlphase (b) stellen sich der Stichwahl. Gibt es mehr als zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen (Stimmengleichheit) so findet zwischen diesen eine weitere Wahl statt. Dies geschieht so lange bis nur noch zwei Kandidaten für die Stichwahl übrig sind. Bei Stimmengleichheit bei einer Wahl dieser Stichwahlphase wird die Stichwahl wiederholt.
Anträge zur Geschäftsordnung
Grundsätze
(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von stimmberechtigten Piraten gestellt werden. Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird während der Veranstaltung durch Aufstehen und Heben beider Hände beantragt. Im begründeten Einzelfall kann der Versammlungsleiter abweichend von dieser Regelung Anträge zur Geschäftsordnung zulassen.
(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist sofort zu behandeln, dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.
(3) Gibt es keine Gegenrede gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich abgestimmt. Eine Gegenrede kann mit oder ohne Wortmeldung erfolgen und wird daher entweder durch Heben einer Hand (formelle Gegenrede) oder Aufstehen und Heben einer Hand (Gegenrede mit Wortmeldung) angezeigt.
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- (a) der Antrag auf Vertagung der Sitzung,
- (b) der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum,
- (c) der Antrag auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
- (d) der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunktes,
- (e) der Antrag auf Schließen der Debatte und sofortige Abstimmung,
- (f) der Antrag auf Schließen der Rednerliste,
- (g) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit auf zwei Minuten bzw. deren Aufhebung,
- (h) der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung.
(2) Entscheidungen über die Anträge zur Geschäftsordnung auf Vertagung der Sitzung (a), auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (c), und auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunktes (d) werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen.