SN:Orga/Finanzen/Spenden
Landesverband Sachsen Kreis- und Regionalverbände:
Chemnitz •
Dresden •
Erzgebirge • Görlitz •
Leipzig •
Sächsische Schweiz Osterzgebirge •
Bautzen •
Westsachsen •
Mittelsachsen •
Meißen •
Leipziger Umland aktuelles Wahlprogramm • Ämter • Dokumente • Arbeitsgruppen • Kommunikationsguide • Organisation • Treffen |
199px |
Allgemein
- Kassen- und Buchführung
- Spendenregelungen
- Spendenseite des Bundes
- Mitgliederbeiträge
- Allgemeines
- Vorlagen
- Kassenprüfung
- Reisekosten_und_Auslagen
Presse
Werbung
Hilfeseiten
Bei Unklarheiten bitte nachfragen
Buchung von Spenden
- Die Aufführung der Spenden erfolgt im Kassen- und in einem Spendenbuch. Das Spendenbuch hat Datum, Betrag, Name(,Zweck) und Anschrift des Spenders sowie die Beträge für die Gliederungen zu beinhalten. Spendenbücher sind in Papierform(amtliches Formular) bis zum 15.01 des Folgejahres dem Landesschatzmeister zuzusenden
- Spenden ab 100€ sind mit dem amtlichen Muster des Bundesfinanzministeriums zu quittieren, die Vorlagen sind unten eingefügt.
- jede Spendenquittung ist in Kopie den eigenen Unterlagen zuzufügen
- Spenden ab 50€ die dem Schatzmeister nicht nahe stehen ist neben der Spendenbescheinigung noch ein Dankeschreiben beizufügen.
Spenden allgemein
- Spenden bis 500 € können in bar genommen werden
- anonyme Spenden sind auf 1000€ begrenzt
- Bei Verdacht auf unrechtmäßige Spenden den Landes- oder Bundesschatzmeister anrufen
- Spenden bis 1000 € werden ohne Namen veröffentlicht
- Spenden ab 50.000 müssen dem Bundestagspräsidenten unverzüglich angezeigt werden
- Aufwandsspenden siehe unten
- Sachspenden siehe unten
Aufwandsspenden
Der Bundesschatzmeister:
Generell gilt, dass eine steuerliche Berücksichtigung beim Spender die Verwendung der offiziellen Muster des BMF voraussetzt. Änderungen jeglicher Art sind grundsätzlich unzulässig. Gleiches gilt für Ergänzungen wie zum Beispiel Danksagungen oder Werbung,die nur auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung zulässig sind. Die Formulare des BMF besitzen die Schatzmeister bereits.
Zu der Behandlung von sogenannten Aufwandsspenden verweise ich ergänzend darauf hin, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben vom 07.06.1999, Aufwendungsersatzansprüche Gegenstand von Aufwandsspenden gemäß § 10b EStG auch dann sein können, wenn sie von ehrenamtlichen tätigen Mitarbeitern gemeinnütziger Vereine erbracht werden. Allerdings spricht in diesen Fällen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass entsprechende Leistungen der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter unentgeltlich erbracht wurden. Diese Vermutung ist widerlegbar, was jedoch eine ernsthafte Einräumung von Aufwendungsersatzansprüchen erfordert. Dieser Aufwendungsersatzanspruch muss z.B. durch Vertrag bereits vor Beginn der zu dem Aufwand führenden Tätigkeit eingeräumt worden sein. Diese für Vereine dargelegten Grundsätze sind grundsätzlich auch auf Spenden zugunsten politischer Parteien sinngemäß zu übertragen. Die dargestellte Behandlung von Aufwandsspenden ansonsten ehrenamtlich tätiger Parteimitglieder wird auch nicht durch § 28 Abs. 4 Satz 1 PartG ausgeschlossen, wonach die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien grundsätzlich unentgeltlich erfolgt.
Diese Regelung gilt nur grundsätzlich und lässt Abweichungen im Einzelfall zu, wenn fragliche Arbeits- oder Dienstleistungen einzelner Mitglieder aus der Masse der ehrenamtlichen Bagatelltätigkeiten herausragen. Sofern für den Verzicht auf Aufwendungsersatz Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, ist zu beachten, dass es sich um Geldspenden handelt, so dass das entsprechende Zuwendungsbestätigungsformular für Geldspenden zu verwenden ist und an der für den Aufwendungsersatzverzicht vorgesehenen Stelle zu markieren ist. gez. Bernd Schlömer
Zusammenfassung meinerseits:
- Es muss eine Auftrag an die betreffende Person von dem Verband vorliegen.
- Die Person hat einen Anspruch auf die Leistungen.
- Die Person spendet von sich aus.
- Vorrausetzungen:
- Die Partei muss in der Lage sein die Aufträge im Ernstfall auch bezahlen zu können. Bei maßloser Überschreitung gibt nämlich es sonst Spendenskandale
- Nach Leistungserfüllung ausgestellte Aufträge sind nicht möglich.
- Um Aufwandsspenden für Mitglieder auszustellen muss ein Aufwand über der normalen unentgeltlichen Mitarbeit vorliegen.
Sachspenden
- Sachspenden an die Piratenpartei Deutschland sind ebenso zu behandeln wie Geldspenden.
- Sachspenden bezeichnen in allgemeiner Weise Sach-, Werk- oder Dienstleistungen. Auf der Spendenbescheinigung ist die genaue Bezeichnung und der Wert anzugeben. Erfolgt die Spende durch Verzicht auf Auszahlungen von Kostenerstattungen an Mitglieder und Helfer kann eine Spendenbescheinigung nur erstellt werden, wenn ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Beschluss eingeräumt worden ist; ein solcher Anspruch kann nicht für Leistungen eingeräumt werden, die von Mitgliedern üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; der Anspruch ist nachzuweisen und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
- Formular ist unten angehängt