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Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)

Quelle: [1]

ganz kurz

  • 1. 10K Unterschriften innerhalb von 6 Monaten
  • 2. 61834 Unterschriften innerhalb von 3 Wochen
  • 3. Abstimmung per Urne, einfache Mehrheit, mind. aber 247335 Ja Stimmen

§1 Anwendungsbereich

  • Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zuständigkeit der Bürgerschaft unterliegen, durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid an der Gesetzgebung und an der politischen Willensbildung teil.
  • Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand von Volksinitiative und Volksbegehren sein.

§1a Beratung

  • Die Initiatoren einer [...] Volksinitiative können sich durch den Senat beraten lassen. Die Beratung soll verfassungs-, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Bedenken sind unverzüglich mitzuteilen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Volksinitiative

  • Beginn der Unterschriftensammlung muss beim Senat angezeigt werden (§3)
  • 3 Vertrauenspersonen müssen benannt werden, diese haben im weiteren Verfahren Einfluss und sollten mit Bedacht gewählt werden!
  • Innerhalb von 6 Monaten nach Anzeige beim Senat müssen 10k Unterschriften von Wahlberechtigten für die Bürgerschaft gesammelt werden (§4, §5)
  • Ob die Bürgerschaft ein Gesetz erlassen hat das der Volksinitiative entspricht, entscheidet die Bürgerschaft (§6 Abs. 1)

Volksbegehren

  • Hat die Bürgerschaft 4 Monate nach Einreichung der 10k Unterschriften kein Gesetz erlassen, das nach ermessen der Bürgerschaft dem Anliegen der Volksinitiative entspricht, so können 2 Vertrauenspersonen innerhalb eines Monats ein Volksbegehren beantragen. (§6)
  • Senat führt Volksbegehren innerhalb von 3 Monaten nach Beantragung durch. (§6 Abs. 4)
  • öffentlich ausliegende Unterschriftenformulare, Briefunterstützung möglich, es darf auch auf der Straße gesammelt werden.(§9, §13)
  • Eintragung läuft 3 Wochen. (§9 Abs. 2)
  • Erfolg bei 1/20 der Wahlberechtigten zur letzten Bürgerschaftswahl => 61824 Unterschriften (Quelle: [2]) (§16)
  • Ob die Bürgerschaft ein Gesetz erlassen hat das dem Volksbegehren entspricht, entscheidet die Bürgerschaft (§18 Abs. 1)

Volksentscheid

  • Hat die Bürgerschaft 4 Monate nach Erfolg des Volksbegehren kein Gesetz erlassen, das nach ermessen der Bürgerschaft dem Anliegen des Volksbegehren entspricht, so können 2 Vertrauenspersonen innerhalb eines Monats einen Volksentscheid beantragen. (§18 Abs. 1)
  • Senat führt Volksentscheid am ersten Sonntag / Feiertag 4 Monaten nach Beantragung durch. (§18 Abs. 4)
  • Erfolg bei einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen und wenn mit 1/5 der Wahlberechtigten (247335 Quelle: [3]) mit Ja gestimmt haben. (§23)
  • Findet ein Volksentscheid statt, bekommt man unabhängig vom Ergebnis 10 Cent pro Ja Stimme, max. 40k Eur, für "nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele von Volksbegehren und Volksentscheid." (§30a)