Archiv:2011/Benutzer:Nilsk/GO Vorstand Entwurf

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Geschäftsordnung des Vorstandes

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§1 Allgemeines

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstand seinen Aufgaben nicht nachkommen können, so bestimmt es, wie von der Satzung geregelt, einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten, sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam. Entsprechend getroffene Entscheidungen sind zu protokollieren.

§2 Verträge und Haushalt

  1. Das Zeichnungsrecht wird von zwei Vorstandsmitgliedern kollektiv ausgeübt (4-Augen-Prinzip). Jedes rechtsverbindliche Dokument des Hamburger Landesverbandes der Piratenpartei Deutschland muß von mindestens zwei gewählten Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden. Das Zeichnungsrecht endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
  2. Verträge mit einem Gesamtwert von mehr als 500 Euro bedürfen der Zustimmung durch einen Vorstandsbeschluß bevor diese geschlossen werden dürfen.
  3. Alle Verträge die der Landesverband schließt, müssen für alle Mitglieder des Landesvorstandes einsehbar sein.

§3 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

  1. Vorsitzender: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Vertretung nach außen, sowie gegenüber dem Bundesverband und den anderen Landesverbänden sowie untergeordneten Gruppierungen, die Vorbereitung von Wahlen, sowie die Koordination anfallender Aufgaben.
  2. Stellvertretender Vorsitzender: Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in gleichberechtigter Weise bei seinen Aufgaben.
  3. Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, das Spendenwesen, sowie die allgemeine innere Verwaltung des Landesverbands, insbesondere die Mitgliederverwaltung.
  4. Die Beisitzer unterstützen die Vorstandsmitglieder bei der Erfüllung der angegebenen Aufgaben selbständig. Die anderen Vorstandsmitglieder können Aufgaben an Beisitzer delegieren.

§4 Entscheidungsfindung

  1. Sofern nicht anders geregelt, werden alle Entscheidungen im Vorstand mit absoluter Mehrheit getroffen, das heißt es werden mehr als 50% der Stimmen benötigt, damit eine Entscheidung als vom Vorstand getroffen gilt.
  2. Beschlüsse des Vorstandes sollten grundsätzlich in schriftlicher Form dokumentiert werden und sind, so nicht (temporäre) Verschlusssache, schnellstmöglich auf der üblicherweise von der Partei verwendeten Internetplattform zu veröffentlichen.
  3. Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Jeder Antrag benötigt einen Antragsteller (keine Nicknames), und einen vollständigen, endgültigen Antragstext (keine Links).
    1. Anträge an den Vorstand können eingereicht werden durch:
      1. E-Mail an den Vorstand (vorstand (ät) piratenpartei-hamburg.de)
      2. persönlich oder in Beauftragung bei einem Vorstandsmitglied
    2. Soll von der 1%-Regel (§8b(6) der Satzung) Gebrauch gemacht werden, sind die Unterstützer namentlich zu nennen.
  4. Der Vorstand ist angehalten, seine Entscheidungen auf einer möglichst großen Basis und möglichst zeitnah zu treffen. Hierfür ist eine Plattform zu schaffen, über die die Mitglieder über zu treffende Entscheidungen informiert werden und ihre Stimme abgeben können.

§5 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen finden in der Regel offen statt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist bei berechtigten Interessen berechtigt, eine fernmündliche Vorstandssitzung zu verlangen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss dann innerhalb von sieben Werktagen eine solche einzuberufen.
  3. Ausnahmen von der offenen Vorstandssitzung sind zu vermeiden und müssen explizit begründet werden.
  4. Von jeder einberufenen Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und innerhalb von sieben Tagen veröffentlicht.

§6 Tätigkeitsbericht

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Landesparteitag vorzustellen. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht. Nicht wiedergewählte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktprotokolle - sofern vom Kontakt genehmigt, offiziellen Schriftverkehr etc.) an ihren gewählten Nachfolger zu übergeben.
  2. Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.

§7 Verwaltung der Mitgliederdaten

  1. Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle. Dem Schatzmeister obliegt die Aufgabe die Mitgliederdaten in dieser Datenbank zu pflegen.
  2. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder haben direkten Zugriff auf die Mitgliederdaten. Auf Antrag sind Mitgliederdaten anderen Vorstandsmitgliedern vorzulegen.
  3. Durch Beschluss des Vorstands erhalten Dritte Zugriff auf die Mitgliederdaten. Dieser Zugriff muss so begrenzt wie möglich sein und muss entsprechend protokolliert werden.
  4. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
  5. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliederdaten durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Kryptographie jederzeit vor versehentlicher Veröffentlichung geschützt sind.

§8 Kommunikationsplattform

  1. Neben den Vorstandssitzungen kommuniziert der Vorstand primär über seine Mailingliste.
  2. Eine Nachricht auf der Mailingliste des Vorstands gilt spätestens nach 7 Tagen als von allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis genommen.

§9 Inkrafttreten und Gültigkeit

  1. Diese Geschäftordnung tritt mit dem Beschluß durch den Vorstand in Kraft
  2. Diese Geschäftordnung ist gültig bis eine neue Geschäftordnung durch den Vorstand beschlossen wird.