HH:Satzung/Anträge/Auflösung und Verschmelzung

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Änderung im Kontext

§ 16 AUFLÖSUNG Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages oder der Landesmitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen.

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einem anderen Landesverband bedarf eines Beschlusses mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes muss durch eine Urabstimmung unter den Hamburger Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim. Bei der Urabstimmung müssen drei Viertel der stimmberechtigten Hamburger Piraten der Entscheidung des Landesparteitages zur Auflösung oder Verschmelzung zustimmen.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(4) Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernehmen die Vorsitzenden und der Schatzmeister.

(5) Durch den Beschluss des Landesverbandes, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.

(6) Bei der Auflösung des Landesverbandes fallen sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.

(7) Der Beschluss der Auflösung oder Verschmelzung erhält erst durch Zustimmung eines Bundesparteitages endgültige Rechtskraft.