BY:Kreisverband Erlangen/Gründungsversammlung/Satzung

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Dies ist die beschlossene Satzung des Kreisverbandes Erlangen vom 20.03.2010.

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Alte Entwürfe sind zu finden unter:
Mittelfranken/KV_Erlangen/Gründungsversammlung/Entwurf_2010-03-20
Satzung_des_Kreisverband_Erlangen/Entwurf_09104
Satzung_des_Kreisverband_Erlangen/Entwurf_2009-10-17

Satzungsentwurf KV Erlangen

Satzung des Kreisverbands Erlangen und Erlangen-Höchstadt der Piratenpartei Deutschland. Stand: 20. Märy 2010 Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 20.03.2010 in Erlangen.

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Erlangen und Erlangen-Höchstadt - nachfolgend KV genannt - ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Mittelfranken im Landesverband Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der kreisfreien Stadt Erlangen und des Landkreises Erlangen-Höchstadt.
(2) Der KV führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Erlangen und Erlangen-Höchstadt.
(3) Der Sitz des KV ist Erlangen.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 7 - Gliederung

(1) Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung.
(2) Der KV kann sich durch einfachen Mehrheitsbeschluß der stimmberechtigten Mitglieder eines der beiden Landkreise in 2 Kreisverbände aufgliedern. Bis zur Verabschiedung eigener Satzungen gilt die Satzung des bisherigen KV entsprechend weiter. Bis zur Wahl der Vorstände bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt.
(3) Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung unterliegt den Fristenregelungen der Satzungsänderungsanträge.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Kreisverbands

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag, der Vorstand und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 20.03.2010 in Erlangen.

§ 9a - Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des KV welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Es gibt ordentliche und außerordentliche Kreisparteitage.
(2a) Der ordentliche Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Nur dort finden Wahlen für Parteiämter statt. Die einzige Ausnahme hierzu bildet &9b Satz 5 dieser Satzung. Die Einberufung erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 4 Wochen.
(2b) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10% der PIRATEN es schriftlich beantragen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 2 Wochen.

§ 9b - Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
einem Vorsitzenden,
einem stellvertretenden Vorsitzenden und
einem Schatzmeister.
(2) Auf Beschluß des Parteitages können zusätlich zwei Beisitzer gewählt werden.
(3) Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden PIRATEN übertragen.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
(5) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bezirksvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom KV übernommen.
(3) Das Grundsatzprogramm kann durch die PIRATEN mit 2/3 Mehrheit um regionale Punkte ergänzt werden. Die PIRATEN können spezielle Schwerpunkte legen.
(4) Satzungsänderungsanträge und programmatische Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages eingereicht werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des KV bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages.

§ 13 - Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 14 - Finanzordnung

(1) Auf jedem ordentlichen Kreisparteitag werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten ordentlichen Kreisparteitag.

§ 15 - Schiedsgerichtsordnung

Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.

§ 16 - Nachrangigkeit der Satzung

Alles Weitere regeln die übergeordneten Satzungen.