RP:Kreisverband Kaiserslautern/Satzung

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I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck

(1) Die Piratenpartei Kaiserslautern ist ein Kreisverband (KV) der Piratenpartei Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz und richtet sich nach den Vorgaben der Landessatzung sowie der Bundessatzung.

(2) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.


§2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband geht einher mit einer Mitgliedschaft im Landesverband Rheinland-Pfalz.

(2) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei und des Kreisverbandes enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand delegieren.

(3) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.

(4) Ansonsten gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 3 Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Des Weiteren gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Austritt,
2. Ausschluss nach § 9 der Landes- oder § 6 der Bundessatzung oder
3. Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §2(2) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.


§ 5 Ordnungsmaßnahmen

(1) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Bestimmungen der Landessatzung und der Landesschiedsordnung.

II. Gliederung

§ 6 Kreisverband

(1) Der Kreisverband Kaiserslautern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Kaiserslautern".

(2) Der Sitz und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Kaiserslautern sind die kreisfreie Stadt Kaiserslautern und der sie umgebende Kreis Kaiserslautern.

§ 7 Gliederungen des Kreisverbandes

Die Gliederung des Kreisverbandes wird durch die Satzungen übergeordneter Verbände geregelt.

III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 8 Organe

(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

1. Kreisparteitag
2. Kreisvorstand

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am xx.xx.2009 und entspricht dem ersten Kreisparteitag.


§ 9 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Die Beschlüsse des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes bindend.

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten des Kreisverbandes es beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.


(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.

1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
2. auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (mindestens jedoch fünf Mitgliedern), die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als ordentliche Mitglieder gemeldet hat.

Der Antrag ist zu begründen und dem Vorstand schriftlich zuzustellen. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

§ 10 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
c) Antragsberatungen und Beschlussfassungen
d) Entlastung des Kreisvorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer,
e) Wahl des Kreisvorstandes und
f) Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.

(3) Satzungsänderungsanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.

(4) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.

(5) Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

(6) Kreisparteitage sind grundsätzlich nicht öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten zulassen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder ausgeschlossen werden.

§ 11 Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

§ 12 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

1. dem Kreisvorsitzenden
2. seinem Stellvertreter
3. dem Kreisschatzmeister
4. optional keinem oder einer geraden Anzahl an Besitzern


(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(3) Der Kreisvorsitzende undsein Stellvertreter vertreten den Kreisverband nach innen und außen.

(4) Die Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.

§ 13 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Falls nur noch zwei oder drei stimmberechtigte Mitglieder im Kreisvorstand sind, müssen mindestens 2 stimmberechtige Mitglieder anwesend sein.

(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, Ausgabenbeschlüssen, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen. Diese Maßnahme ist parteiöffentlich zu begründen.

(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
2. Dokumentation der Sitzungen
3. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

(6) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(7) Der Kreisvorstand legt dem Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

§ 14 Einberufung des Kreisvorstandes

(1) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:

1. von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes
2. von einem Ortsverband

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen.

(2) Begründete, dringliche Anträge können in Ausnahmefällen im Umlaufverfahren entschieden werden. Diese Anträge müssen auf der nächsten Vorstandssitzung nachträglich geprüft und angenommen werden.

IV. Beitrags- und Finanzordnung

§ 15 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

§ 16 Beitragsordnung

(1) Es gilz die Finanzordnung der Bundesordnung.

(2) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.

§ 17 Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buch- und Belegführung Sorge zu tragen.

(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

(5) Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 19 Landesverband und Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.

(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zu setzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.

(3) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.

§ 20 Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Amtsperiode dauert jedoch in jedem Falle bis zum ordentlichen Kreisparteitag im folgenden Kalenderjahr. Die Rechnungsprüfer dürfen in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden nicht vollständig identisch sein.

(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Der Kreisvorsitzende muss in diesem Fall innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand konstruktiv das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 21 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigen Mitglieder des Kreisparteitages.

(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

§ 22 Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes verbindlich.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes und gehen ihr vor, so wie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 23 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom xx.xx.2009 in Kaiserslautern beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.