Diskussion:Regensburg/KV Satzungsentwurf

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Version vom 11. Oktober 2009, 17:29 Uhr von imported>EmHa (→‎§9a - Der Vorstand)
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Variante I

allgemein

  • Die Bezeichnung "niedere" ist ungünstig gewählt. Entweder "niedrigere" oder "untergeordnete". - EmHa

§ 2 - Mitgliedschaft

  • Nr. 3a) - 3d) streichen
  • Begründung: ist deckungsgleich mit Bundessatzung §2 Nr. 2a und 2b. Die Aufnahme von Mitgliedern ausserhalb Regensburgs ist somit bereits dort geregelt und eine abweichende Regelung in der KV-Satzung überflüssig. Eskape 19:51, 5. Okt. 2009 (CEST)
  • Es gibt m.W. bereits von einigen die Absicht, in die Struktur der Untergliederungen z.B. Unterbezirke aufzunehmen. Besteht explizit der Wunsch, einen gemeinsamen Verband für voneinander unabhängige Kreise zu gründen, wäre das ggfs. nach dem nächsten Bundesparteitag möglich. Ein eigenständiger Kreisverband für Stadt/Land macht m.E. durchaus Sinn, da es sich um "demographisch" unterschiedliche Ballungsgebiete handelt :-) Eskape 19:51, 5. Okt. 2009 (CEST)
  • Ich denke inzwischen auch, dass es durchaus sinnvoll ist, Regensburg Stadt und Landkreis getrennt zu gründen. Zum Einen ist das nach Bundessatzung so vorgesehen und zum anderen haben wir mit 46 Piraten in der Stadt und 35 Piraten im LK auch nicht das Problem, dass wir nicht genug wären... Stefan Körner
  • Die Nummerierung ist falsch, denn 3a, 3b, 3c usw. sind gleichrangig! Um diese unterzuordnen (und damit nur auf "exterritorale" Piraten zu beziehen), ist die Nummerierung zu ändern (siehe Variante II). - EmHa

§9a - Der Vorstand

(9)Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so
kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn 
Ansprüche gelten machen.
  • das ist ja schon heftig, so ganz ohne Konkretisierung und Einschränkung für alles haften zu müssen...hier möchte ich kein Vorstandsmitglied sein. -EmHa
->Diese Ansprüche müsste man auch erstmal gerichtlich durchsetzen - Christian
  • sicher, aber bei einer so weitgehenden und unbestimmten Klausel schafft man eine Anspruchsgrundlage, und das völlig unabhängig von einem eventuellen Verschulden. - EmHa
(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei
sinkt oder wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzenden 
zurückgetreten sind oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen 
kann oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
  • der Vorstand ist IMMER handlungsunfähig, da seine Anzahl nur 1 beträgt. - EmHa
->Dem Vorstand gehöhren mindestens 3 Piraten an. Kann es sein das du hier Vorstand und Vorsitzender verwechselt hast?
  • Leider nein, die Satzung verwechselt in diesem Absatz Vorstand und Vorstandsmitglied. Gemeint ist eigentlich die Anzahl der Vorstandsmitglieder und nicht die Zahl des Vorstandes, steht aber so nicht da. -EmHa

Variante II

  • Ich habe mal eine weitere Version (genannt Variante II) eintragen. Diese ist komplett überarbeitet und scheint mir in weiten Teilen deutlicher und einfacher formuliert. Ich würde vorschlagen, dass wir uns entweder im Vorfeld auf eine der beiden Varianten verständigen oder beide bei der KV-Gründung zur Abstimmung vorlegen. Stefan Körner

§ 10 - Der Vorstand

  • Statt eigenem Kraut wünsche ich mir die Übernahme von "§ 9a - Der Bundesvorstand" aus der Bundessatzung. Eskape 23:12, 5. Okt. 2009 (CEST)
  • Warum, was passt daran nicht? Ist doch einfach und sauber formuliert... Stefan Körner
  • Die Bundessatzung (mit 7 Vorstandsmitgliedern) ist nicht ohne weiteres mit einem Kreisverband (mit voraussichtl. 3 Vorstandsmitgliedern) vergleichbar. Es fehlen in der Bundessatzung Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung z.B. in einer Patt-Situation (von 7 kann schnell mal einer krank sein, dann steht's 50:50). Bei uns soll die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend sein. Da fällt mir gerade auf, dass ich diese Regelung nur beim Kreisparteitag eingefügt habe *an-die-eigene-Nase-fass*. Daher gibt es im Entwurf auch die Klausel, dass ein Beschluss mindestens zwei Stimmen erfordert. Im Verhinderungsfalle von einem Vorstandsmitglied könnte also nicht der Vorsitzende schalten und walten wie er möchte, sondern die zwei anwesenden müssten einstimmig entscheiden. Des Weiteren wollte ich eine Regelung, bei Einstimmigkeit auch auf die Form der Einladung zu verzichten. Bei 3 Leuten läuft das wahrscheinlich meistens so ab: A ruft B an: "Hallo, hast du heute nachmittag Zeit, wir hätten etwas zu bereden. Kommst bei mir vorbei, ich sag dem C bescheid. Alles klar, bis später." Der Bundesvorstand muss schriftlich einladen. -EmHa

Nr. 12

(12) Für Geschäfte bis zu einer Bagatellgrenze von 250,00 EUR 
(Zweihundertfünfzig Euro) ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter einzeln 
vertretungsberechtigt. 
  • Streichen. Begründung: Die Bagatellgrenze muss den Finanzen entsprechen und ist somit in der Geschäftsordnung des Vorstands festzulegen. Eskape 23:23, 5. Okt. 2009 (CEST) (besser Regelung wie Bundessatzung, s.o.)
  • Stimmt, sollte in die Geschäftsordnung Stefan Körner
  • ja, richtig, ist in der Geschäftsordnung besser aufgehoben (wenngleich ich dazu auch keinen zwingenden Grund in der Landes- und Bundessatzung inkl. Finanzordnung finden kann). Im Übrigen ist die Bundessatzung auch nicht der Weisheit letzter Schluss: so schließt sie einerseits in §4 Abs. 5 die Rückerstattung von Beiträgen aus, andererseits fordert die Finanzordnung in §2 Abs. 2 die monatsgenaue Berechnung des Beitrages auch für das Jahr des Austritts (dumm nur, dass die Beitragsfälligkeit am 1.1. ist. Profiteure sind theoretisch die, die ihren Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben und dann austreten.) - EmHa

Nr. 13

(13) Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, 
so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn 
berechtigte Ansprüche geltend machen, sofern der Vorstand oder das 
Vorstandsmitglied seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt 
hat. 
  • Unbedingt streichen. Begründung: Rechtliche Schritte gegen ehemalige Vorstandsmitglieder sollten nicht vom Vorstand getroffen werden, da die Entlastung nur auf Parteitagen stattfinden kann und manchmal nur rückwirkend vollzogen wird. Über Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu entscheiden ist grundsätzlich einem Schiedsgericht (nächst höhere Gliederung) vorbehalten. Eskape 23:23, 5. Okt. 2009 (CEST)

(besser Regelung wie Bundessatzung, s.o.)

  • Versteh' die Begründung nicht. Der Absatz ist ja erst dann relevant, wenn der Kreisparteitag die Entlastung bereits verweigert hat. Die Entscheidung, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat, bleibt ja auch weiterhin dem Schiedsgericht vorbehalten, nur die Haftung wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit (auch bei verweigerter Entlastung) ausgeschlossen. - EmHa

§ 11 - Der Kreisparteitag

Nr. 5

(5) Der Kreisparteitag ist zuständig für

  1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  3. Abstimmung über die Entlastung des Vorstands
  4. Wahl des Vorstands
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes
  8. Ordnungsmaßnahmen und die Bestätigung von Ordnungsmaßnahmen des Vorstands
  9. Angelegenheiten, für die nicht aufgrund dieser Satzung ein anderes Organ 
     zuständig ist
 10. Angelegenheiten, für die er nach einer Satzung des Bundes-, Landes-, oder 
     Bezirksverbandes oder gesetzlicher Vorschriften zuständig ist. 
  • Streichen. Begründung: Der Kreisparteitag ist das gesetzlich oberste Parteiorgan der Gliederung auf Kreisebene und sogesehen für alles erdenkliche zuständig. Deshalb Zuständigkeiten streichen, Orientierung für weiteres liefert Bundessatzung oder Bezirkssatzung (ebenfalls an Bundesverband orientiert). Eskape 23:30, 5. Okt. 2009 (CEST)
  • Das seh ich insofern anders, als grundsätzlich der Vorstand die Geschäfte des Kreisverbandes (nach Weisung des Kreisparteitags) führt. Diese Auflistung schränkt nicht den Kreisparteitag ein, sondern die Kompetenzen des Vorstandes, da für die hier aufgezählten Sachverhalte explizit der Kreisparteitag zuständig ist. Die nicht erfassten Tatbestände werden durch die Generalklauseln in den Nummern 9 und 10 erfasst. Um das klarer zu machen, könnte Satz 1 als "...insbesondere zuständig für..." formuliert werden. - EmHa

§ 13 - Satzungs- und Programmänderung

Nr. 3

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband 
übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des 
Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunal- bzw. Kreistagswahlen bei 
Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.
  • Streichen. Begründung: Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland gilt für uns automatisch. Ergänzungen sind jederzeit auf einem Kreisparteitag möglich, sie dürfen dem Grundsatzprogramm jedoch nicht widersprechen und gelten nur auf Kreisebene.
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