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Satzungsänderungs- und Beschlussanträge
Was soll damit bezweckt werden?
- Für die Dauer eines Jahres wird der Vorstand verpflichtet, sich mit dem Thema Basisdemokratie, ernsthaft auseinander zu setzen, der Basis darüber transparent zu berichten, sich auch mit externen Experten darüber zu beraten und die Einführung eines Meinungsbildungstool mit Priorität voran zu treiben.
- Mehr gibt es dazu auch nicht zu sagen. Wer irgendein Interesse an neuen Demokratiemodellen hat, stimmt dafür. Wer die Partei ohne weiter zu überlegen in alte, ausgetretene Pfade zwingen will, stimmt dagegen.
Wie ist die Haftungsfrage des Vorstands generell geregelt?
- Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen, die sich in der Regel als nichtrechtsfähiger Verein auf der Basis des privaten Rechts nach den vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gründen. Die Gründung einer Partei als rechtsfähiger Verein verlangt zusätzlich noch eine Eintragung in das Vereinsregister.
- Zur Klärung der angesprochenen Haftungsfrage müssen §31, §31a und §54 Satz 2 des BGB herangezogen werden. §31 BGB besagt, "Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt." Der folgende §31a regelt die Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber dem Verein insoweit, dass ein Vorstand "dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit" haftet. Die in § 54 (2) BGB geregelte persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten bei nicht rechtsfähigen Vereinen wird laut §37 PartG explizit aufgehoben.
- Somit haftet gegenüber Dritten grundsätzlich die Partei als Ganzes. Ein Vorstand kann gegenüber der Partei oder einzelnen Mitglieder nur haftbar gemacht werden, falls ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
- Im Regelfall haftet der Verein (sprich: die Partei) für die Handlungen des Vorstandes, jedenfalls soweit dieser sich im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse bewegt. Außerhalb derer würde er als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht (oder auch "falsus procurator") dann haften, wenn die Partei nicht gemäß § 177 BGB sein Handeln nachträglich genehmigt (Einzelheiten siehe dort). Hintergedanke dieser Normen ist erkennbar der, dass der Vorstand, der für die Partei in deren Namen und Auftrag tätig wird (der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt sich aus den entsprechenden Beschlüssen der Versammlung) für den daraus resultierenden Mist nicht haften soll.
- All dies gilt generell und wird von den vorgeschlagenen Satzungsänderungen nicht berührt.
Wie wird der Datenschutz bei basisdemokratischen Experimenten betroffen?
- Der Datenschutz wird durch die vorgelegten Satzungsanträge in seiner bisherigen Handhabung nicht geändert. Für die Übertragung sensibler Daten an Mitglieder ist der Vorstand nach wie vor verantwortlich und es liegt in seinem Ermessen, welche Informationen auf einer offenen Vorstandssitzung weiter gegeben werden.
- Es gibt Spezialfälle, in denen es sich um Angelegenheiten dreht, die Mitglieder (oder Antragsteller) persönlich betreffen. Im derzeitigen Entwurf nehmen Mitglieder nicht an geschlossenen Vorstandssitzungen teil.
- Für die Mitglieder des Protokollgremiums ist eine Teilnahme ohne Datenschutzerklärung an nichtöffentlichen Sitzungen und der Zugriff auf sensible Daten nicht möglich. Im Entwurf steht “Der Landesparteitag beschließt die Einsetzung eines begleitenden Gremiums für die Dauer der Optionsphase, welches zur Neutralität und zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.” Die Abgabe einer Datenschutzerklärung ist somit geregelt.
Anträge zum Protokollgremium
Wozu brauchen wir das Protokollgremium?
- Das Protokollgremium soll gewährleisten, dass der Vorstand auf der einen Seite der Basis keine Entscheidungen rechtswidrig überträgt und auf der anderen Seite die Basis soweit wie möglich & sinnvoll in Entscheidungen einbindet. Es wird immer Entscheidungen geben, bei denen Unsicherheit herrscht, ob dieser Vorgang weitergegeben werden darf oder nicht. Weiterhin dokumentiert das Protokollgremium während der Optionsphase die Entscheidungen und kategorisiert sie. Somit wird am Ende der Optionsphase ein Entscheidungskatalog entstanden sein, der fortführende oder andere Ansätze zur Einbindung basisdemokratischer Elemente in die Parteiarbeit fundamental unterstützt.
Warum dürfen die Mitglieder des Protokollgremium nicht mit abstimmen?
- Das Protokollgremium ist neutral und keiner Seite (Basis/Vorstand) verpflichtet. Um Interessenkonflikte auszuschließen, ist eine aktive Teilnahme an beiden "Organen" nicht möglich.
Wir haben doch schon das Schiedsgericht!
- Es geht nicht um die Klärung innerparteilicher Unstimmigkeiten und Streitfälle. Das Protokollgremium soll Zweifel ausräumen oder bestätigen, dass gewissen Entscheidungen inkl./exkl. ihrer Grundlagen an Kooptierte weitergegeben werden können.
Qui custodiet ipsos custodes? Wer soll aber die Wächter bewachen?
- Es handelt sich nicht um ein Kontroll- sondern um ein Protokollgremium. Es geht darum, dass die Transparenz der Arbeit des Vorstandes dokumentiert wird. Und das hat zwei Seiten. Einerseits ist es eine Versicherung gegenüber der Basis, dass bei notwendigen geheimen Vorstandsentscheidungen die gewünschten Regeln beachtet werden, anderseits wird der Vorstand gegenüber latent vorhanden Verschwörungstheorien freigesprochen. Die Mitarbeit in diesem Protokollgremium verlangt Neutralität, Vertraulichkeit und vor allem Vertrauenswürdigkeit. Deshalb ist jeder Pirat angehalten, nicht leichtfertig zu entscheiden, wen er dort hinein wählt.
Ist irgendwo definiert, was “alle relevanten Unterlagen, die zur Entscheidungsfindung im Vorstand des Landesverbandes führen” bedeutet?
- Natürlich die Dokumente, die für eine Entscheidungsfindung nötig sind. Die Mitglieder des Protokollgremiums sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- Alle Entscheidungsgrundlagen eines Beschlusses müssen gegenüber dem Protokollgremium offengelegt werden.
Welche Eingriffsmöglichkeiten hat das Gremium und welche Widerspruchsmöglichkeiten gibt es dazu?
- Das Gremium hat keine Eingriffsmöglichkeiten. Es berichtet über die Existenz von vertraulichen Punkten. Sind die Gründe für die Vertraulichkeit nicht mehr vorhanden, kann das Gremium über die Punkte selbst berichten.
- Bei vermuteten Unstimmigkeiten können Mitglieder des Gremiums natürlich das Schiedsgericht anrufen. (Schiedsgerichtsordnung §3,Abs1)