Sachsen/Stammtisch/Leipzig/Satzungsentwurf Ortsverband Thomas

< Sachsen‎ | Stammtisch/Leipzig
Version vom 2. Oktober 2009, 09:41 Uhr von imported>Valdar (→‎§6a - Der Ortsvorstand)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
50px Diese Seite ist noch im Entwurfs-Stadium und wird gerade gemeinschaftlich erstellt. Beteilige Dich und beachte die Artikeldiskussionsseite.

Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Sachsen Ortsverband Leipzig (PIRATEN Leipzig) ist Ortsverband des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.

(2) Der Sitz des Ortsverbandes ist Leipzig.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Ortsverbandes Leipzig des Landesverbandes Sachsens der Piratenpartei Deutschland ist die Stadt Leipzig und die nähere Umgebung.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Landessatzung geregelt.

§ 3 - Rechte und Pflichten

(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Landessatzung geregelt.

§ 4 - Gliederung

(1) Die Gliederung wird durch die Landessatzung geregelt.

§ 5 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen werden durch die Landessatzung geregelt.

§6 - Organe des Ortsverbandes Leipzig

(1) Organe sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am ...........

§6a - Der Ortsvorstand

(1) Dem Ortsvorstand gehören mindestens zwei Piraten an: Ein Vorsitzender und sein Stellvertreter.

 Anm. von René Das Parteigesetz schreibt mindestens drei Vorstandsmitglieder vor. Vgl: http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__11.html

(2) Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(4) Der Ortsvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Ortsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Ortsvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Ortsvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Ortsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(9) Der Ortsvorstand liefert zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Mitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Ortsvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Ortsvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Ortsvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt das dienstälteste Ortsverbandsmitglied kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Ortsvorstand gewählt hat.

§ 6b - Die Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(2) Ist der Ortssvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(3) Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(4) Über die Mitgliederversammung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Mitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Ortsvorstandes.

§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Ortslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben haben.

§ 8 - Zulassung von Gästen

(1) Die Mitgliederversammlung, der Ortsvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 9 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Ortsatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Ortsvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Sachsen Ortsverband Leipzig.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung.

§ 10 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Mitgliederversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muß durch Zustimmung eines Bundesparteitags bekräftigt werden

(2) Im Übrigen gilt die Landessatzung

§ 11 - Finanzordnung

(1) Es gilt im Wesentlichen die Landesfinanzordnung

(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet.

§ 12 - Verbindlichkeit dieser Satzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Sachsen verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung.

(2) Im Übrigen gilt die Landessatzung