HH:SPOC Behörden/GO

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Geschäftsordnung (GO) des SPOC Behörden des Landesverbands Hamburg

1. Legitimation des SPOC Behörden

(1) Der SPOC Behörden hat seine Kompetenz vom Landesvorstand erhalten.
(2) Die personelle Besetzung des SPOC Behörden wird in letzter Instanz vom Landesvorstand bestimmt.
(3) Der SPOC Behörden ist dem Landesvorstand weisungsgebunden.
(4) Der Landesvorstand legt die GO der SPOC Behörden fest, Änderungsvorschläge können von jedem Piraten an den Landesvorstand gerichtet werden.

2. Antragsberechtigte

(1) Jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg ist berechtigt Anträge an den SPOC Behörden zu stellen. Anträge anderer Gliederungen sind über den Landesvorstand Hamburg zu leiten.

3. Antragsablehnung

(1) Eine Antragsablehnung ist nur nach Rücksprache mit dem Landesvorstand möglich.

4. Antragsbearbeitung

(1) der SPOC Behörden muß prüfen ob der Antrag mit einem Vorgang in Zusammenhang steht, von dem der zuständige Vorstand des Antragstellers Kenntnis haben sollte. Ist dem nicht so, so ist der zuständige Vorstand zu informieren, bevor der Antrag bearbeitet wird. Dem zuständigen Vorstand steht ein Vetorecht zu. Sollte keine Rückmeldung des zuständigen Vorstands in angemessener Zeit erfolgen gilt der Antrag als akzeptiert.
(2) Die Arbeitsschritte bei der Bearbeitung sind parteiöffentlich zu protokollieren, insbesondere jeder Behördenkontakt, mit Adressat, Datum, Inhalt der Kommunikation.