Diskussion:Oberfranken/Vorstand/Geschäftsordnung

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4 Aufgabenverteilung

Allgemein

  • Vertretung der Partei nach außen: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender
  • Einberufung der Vorstandssitzungen: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender
  • Führung der laufenden Geschäfte incl.Mitgliederverwaltung: Generalsekretär, Stellvertretender Vorsitzender
  • Verwaltung der Kontakte des Bezirksverbandes zur externa und anderen Gebietsverbänden: Generalsekretär
  • Finanzplanung, Buchführung, Controlling, Steuerberater,Zuschüsse: Schatzmeister
  • Laufende Meldungen Finanzamt und andere Behörden und Träger: Schatzmeister
  • Spendenwesen: Politischer Geschäftsführer
  • Öffentlichkeitsarbeit: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender
  • Entwicklung politischer Aktivitäten, Strategien und Konzeption: Politischer Geschäftsführer
  • Technische Infrastruktur, Koordination & Gesamtverantwortung: Generalsekretär, Politischer Geschäftsführer
  • Leitung der Vorstandssitzungen: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender
  • Planung des Jahresprogramms des Vorstands: Vorstand (mehrheitlich)
  • Einberufung der Mitgliederversammlung: Vorstand (mehrheitlich)
  • Protokolle, Jahresberichte, Dokumentation: Vorstandsmitglied, benannt durch die Vorstandssitzungen
Wie bisher

Kaufverträge

Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Tätigkeit ermächtigt Anschaffungen, die dem Wahlkampf oder dem laufenden Geschäftsbetrieb dienen, bis zu einem Betrag von 20,- EUR ohne vorherige, formale Genehmigung durch eine Vorstandsitzung zu tätigen.

Vereinfacht Kleinkäufe, insbesondere unter Zeitdruck
DimMyPrp 20:32, 9. Sep. 2009 (CEST)

Anschaffungen ab einem Betrag von 5,- EUR bedürfen der vorherigen, formlosen Inkenntnissetzung des Vorstandsvorsitzenden, dessen Stellvertreter oder mindestens zweier anderer Vorstandsmitglieder.

Der Nachvollziehbarkeit halber
DimMyPrp 20:32, 9. Sep. 2009 (CEST)

Bei Missbrauch kann einzelnen Vorstandsmitgliedern dieses Recht per Beschluss durch die Vorstandsschaft entzogen werden.

Rechtlicher Fallback
DimMyPrp 20:32, 9. Sep. 2009 (CEST)
kann gestrichen werden (siehe unten)
DimMyPrp 20:59, 9. Sep. 2009 (CEST)

Zur Durchführung erteilen der Vorstandsvorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied berechtigt durch Satzung §9a Abs. 2 Artvollmachten an alle Vorstandsmitglieder. Bei Missbrauch kann einzelnen Vorstandsmitgliedern diese Vollmacht durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied wieder entzogen werden.

Besser formuliert
DimMyPrp 20:59, 9. Sep. 2009 (CEST)

Dauerschuldverhältnisse

Verträge und Anschaffungen die den Ortsverband vertraglich an einen Dritten binden (sog. Dauerschuldverhältnisse) dürfen gemäß Satzung §9a Abs. 2 nur gemeinsam durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied eingegangen werden. In jedem Fall sind Dauerschuldverhältnisse durch vorher einberufene Vorstandssitzungen zu genehmigen.

Eher optional bzw. genauere Definition der Satzung §9a Abs. 2
DimMyPrp 20:32, 9. Sep. 2009 (CEST)

Finanzen und Spenden

Der Zugriff auf Bankkonten und Barkassen, deren Verwaltung, sowie die rechtsverbindliche Annahme von Spenden und das ausstellen von Spendenbescheinigungen obliegt in erster Linie dem Schatzmeister. Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter machen im Zusammenhang mit Finanzangelegenheiten und der Spendenannahme von ihrem Recht gemäß Satzung §9a Abs. 2 nur nach vorheriger Genehmigung des Schatzmeisters Gebrauch. Sollte eine Genehmigung durch den Schatzmeister grund längerer Abwesenheit nicht möglich sein, ist gemäß Satzung §9a Abs. 2 zu verfahren. Unabhängig davon ist ist der Schatzmeister über getätigte Finanzgeschäfte und empfangene Spenden zu unterrichten.

Gemäß Satzung §9a Abs. 2 darf der Vorstandsvorsitzende oder dessen Vertreter
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Bezirksverband rechtskräftig
vertreten.
Das schließt meiner Meinung auch den Zugriff auf Bankkonten und Kassen ein,
sowie die Ermächtigung zur Annahme von Spenden und das Ausstellen von 
Spendenquittungen.
Dieses Recht NUR dem Schatzmeister zu zu sprechen, wäre fatal. Denn im Fall
von Krankheit oder längerer Abwesenheit des Schatzmeisters könnte nicht auf 
die Finanzen zugegriffen werden.
Daher:
- Normalerweise obliegen Finanz- und Spendenangelegenheiten dem Schatzmeister
- Will der Vorstand doch eingreifen, braucht er die Genehmigung vom
  Schatzmeister
- Erst wenn der Schatzmeister länger nicht greifbar ist (Krankheit, etc.), 
  darf der Vorstand auf die Finanzen zugreifen und Spenden annehmen, etc.
  Er muss aber den Spendenmeister im Nachhinein über die getätigten Geschäfte
  unterrichten.
DimMyPrp 20:32, 9. Sep. 2009 (CEST)

Das ist in der Landesfinanzordnung anders geregelt, wenn ich mich recht erinnere. Diese gilt laut unserer Satzung entsprechend.--Benjamin Stöcker 20:59, 9. Sep. 2009 (CEST)

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