Archiv:2009/Detmold/Wahlkampf Lippe/Plakatierung Lemgo
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Genehmigung einer Plakatierung
Anlass: Bundestagswahl 27.09.2009
Beginn: 3 Monate unmittelbar vor dem Wahltag
Ort: Alle öffentlichen Gemeindestraßen, Wege und Plätze sowie die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Lemgo
Auflagen und Bedingungen zur Plakatierungsgenehmigung
- Die Plakate dürfen nur an Straßenleuchten befestigt werden, an denen kein Verkehrszeichen bzw. keine Signalanlage vorhanden ist; zur Befestigung ist ausschließlich beschichteter Draht zu verwenden.
- Durch die Plakate darf keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit eintreten, z.B. durch Sichtbehinderungen der Verkehrsteilnehmer.
- Von Kreuzungen und Einmündungsbereichen sowie Kreisverkehrsplätzen ist ein Abstand von 30m einzuhalten. Des weiteren ist an Fußgänger-Querungsstreifen (Zebrastreifen, Querungshilfen wie Mittelinseln und Gehwegsabsenkungen) das Anbringen von Plakaten verboten.
- Plakate an Geh-/Radwegen müssen von der Unterkante bis zum Boden einen Abstand von 2,25m haben; zur Fahrbahn ist ein Sicherheitsabstand von 0,5m einzuhalten.
- In der Mittelstraße und der Breiten Straße ist die Anzahl auf jeweils 6 Plakate pro Veranstaltung begrenzt. Von der Plakatierungsgenehmigung ausgenommen: Marktplatz, Waisenhausplatz, Lippegarten und Stadtbus-Treffpunkt.
- Unzulässig ist die Häufung von gleichartigen Plakaten derselben Veranstaltung an einem Ort.
- Für die Plakate sind ausschließlich eigene Werbeträger zu benutzen. Fremde Werbetafeln, z.B. die städtischen Plakatsäulen dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
- Spätestens 2 Tage nach der Wahl sind die Plakate einschließlich deren Befestigungsmaterial aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Eine Überschreitung dieses Zeitraums ist unzulässig.
- Rechtswidrig angebrachte Plakate werden von der Stadt Lemgo auf Kosten des Verursachers bzw. des Eigentümers entfernt.