NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Brakel
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Version vom 24. Juni 2013, 21:27 Uhr von imported>Wiskyhotel
Gerade per Post hier eingetroffen:
Aktenzeichen: 32/40-123-63 Plakatwerbung für die Bundestagswahl am 27.09.2009 Sehr geehrter Herr Gelhard, in der Stadt Brakel werden auf Grund des Beschlusses des Rates vom 10.12.1998 keine Plakatflächen, Dreieckständer oder andere öffentliche Leistungen für den Wahlkampf zur Verfügung gestellt. Das Aufstellen eigener Plakattafeln genehmige ich Ihnen gemäß des Gemeinsamen Runderlasses des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Innenministers vom 29.06.1979, zuletzt geändert am 25.03.1994, bezüglich der Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen. Danach ist das Plakatieren innerhalb einer Zeit von 3 Monaten unmittelbar vor dem Wahltag erlaubt. Die Plakattafeln dürfen eine Größe bis DIN A 1 haben. Sie sind unmittelbar nach der Wahl wieder abzunehmen. Anzahl und Standorte der Werbetafeln werden nicht vorgegeben. Es dürfen ejdoch keine Beschädigungen an öffentlichen Einrichtungen wie Lichtmasten etc. erfolgen. Eine Verkehrsgefährdung bzw. -behinderung muss ausgeschlossen sein. Die Plakate dürfen daher nicht in Sichtdreiecken bei Straßeneinmündungen und Kreuzungen aufgetstellt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Rudolf Schröder
Godofgta 11:11, 21. Aug. 2009 (CEST)