Oberfranken/Satzung/Wahlordnung

Version vom 23. November 2009, 23:59 Uhr von imported>Tueksta (+kat)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)


Wahlordnung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Oberfranken

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piratenpartei Oberfranken und deren Untergliederungen, falls durch diese nicht anders geregelt. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.

§ 2 - Ankündigung von Wahlen

(1) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen. Elektronische Zusendung ist zulässig.

(2) Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

§ 3 - Allgemeine Grundsätze

Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. (Parteiengesetz § 15)

§ 4 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

(3) Zur Bestimmung eines Einzelkandidaten wird die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten benötigt.

(4) Zur Bestimmung von Listenkandidaten hat jeder Anwesende genau so viele Stimmen, wie Plätze in der Liste zu vergeben sind. Jeder Stimmberechtigte darf dabei jedem Kandidaten eine seiner Stimmen geben. Um in der Liste aufgenommen zu werden, benötigt der Kandidat mindestens die Zustimmung von 25% der anwesenden Stimmberechtigten. Die Reihenfolge der Liste wird nach Stimmenanzahl festgelegt. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet eine Stichwahl. Wenn nach dem Wahlgang noch nicht alle Listenplätze vergeben sind, allerdings noch Kandidaten vorhanden sind, so kann ein weiterer Wahlgang beschlossen werden.

§ 5 - Wahl von Delegierten

(1) Wählt die Versammlung Delegierte, so erhält jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Delegierte zu wählen sind. Jeder Stimmberechtigte darf dabei jedem Kandidaten eine seiner Stimmen geben. Um in der Liste aufgenommen zu werden, benötigt der Kandidat mindestens die Zustimmung von 25% der anwesenden Stimmberechtigten. Wenn nach dem Wahlgang noch nicht alle Listenplätze vergeben sind, allerdings noch Kandidaten vorhanden sind, kann ein weiterer Wahlgang beschlossen werden.

§ 6 - Wahlen zum Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden in folgender Reihenfolge einzeln gewählt: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Generalsekretär, politischer Geschäftsführer. Falls der Vorstand anders aufgebaut ist wird die Reihenfolge durch die Versammlung festgelegt.

(2) Der Vorstand muss von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt sein, sowie mindestens von 25% der anwesenden Stimmberechtigten. Sollte dies nicht im ersten Wahlgang gegeben sein, so gibt es eine Stichwahl mit den Kandidaten, welche im Wahlgang davor die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 7 - Abberufung aus wichtigem Grund

Für die Abberufung gelten die selben Bestimmungen wie für die Wahl. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.

§ 8 - Nachwahlen

Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

§ 9 - Wahlanfechtung

Wahlen können angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Parteisatzung, der Wahlordnung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrecht als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.