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Satzung vom 10.02.2013

ältere Satzungsstände:

Satzung bis 09.02.2013

Satzung des Kreisverbandes Kassel-Stadt der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) vom 26.10.2014:

Zweck

§1 - Zweck

(1) Der Kreisverband der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

(2) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Kassel.

§2 - Kreisverband

(1) Der Kreisverband Kassel Stadt-Land-Webist eine Untergliederung des Piratenpartei Deutschland Landesverbandes

Hessen. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Kassel Stadt-Land-Web".

(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Kassel und des Landkreises Kassel.

(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen,

was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei

und des Landesverbandes sind verbindlich.

(4) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit

Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.

(5) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.

(6) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.

(7) Verschmelzungen und Auflösungen bedürfen der Zustimmung durch den Landesparteitag.


Mitgliedschaft

§3- Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb

stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Anrufung des Landesvorstandes hinzuweisen.

§4- Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Hessen wird durch die Landessatzung geregelt.

§5- Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

§6- Beitragspflicht

(1) Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

§7- Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • 1. Tod,
  • 2. Austritt,
  • 3. Beitritt zu einer Organisation deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht,
  • 4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  • 5. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Beiträgen besteht nicht.

§ 8- Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Kreisvorstand kann bei Verstößen gegen diese und übergeordnete Satzungen Verwarnungen gegen Mitglieder aussprechen. Bei erneuten Verstößen kann ein Verweis ausgesprochen werden. Sollte es weiterhin zu Verstößen kommen, ruft der Kreisvorstand den Landesvorstand an.

(2) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Schiedsgerichtsordnung.

Gliederungen

§9 - Gliederungen des Kreisverbandes

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten, die ihren Wohnsitz im Gebiet der zu gründenden Gliederung haben und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.

Die Organe des Kreisverbandes

§10 - Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  • 1. Kreisparteitag
  • 2. Kreisvorstand

§11 - Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt durch fristgemäße Veröffentlichung auf der Website des Kreisverbandes. Mitglieder die dem Kreisband eine EMail-Adresse mitgeteilt haben, sind fristgemäß in Textform per Email einzuladen. Der Vorstand kann zusätzlich die Einladung per Briefpost beschliessen.

(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden

  • 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  • 2. auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder, mindestens aber von drei Mitgliedern, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.

(6) Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorsitzende muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 2 Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

(7) Der Kreisverband führt einmal jährlich auf einem Kreisparteitag eine Abstimmung zur Bestätigung über die erfolgte Ausdehnung des KV auf das Gebiet des Landkreises Kassel durch. Die Bestätigung benötigt eine 2/3 Mehrheit des Kreisparteitags.

§12- Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§13 - Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

  • 1. den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
  • 2. Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
  • 3. den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
  • 4. Entlastung des Kreisvorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer,
  • 5. Wahl des Kreisvorstandes und
  • 6. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
  • 7. Antragsberatungen und Beschlussfassungen

(3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen und zu veröffentlichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

(4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründenund durch 5 Unterstützerunterschriften stimmberechtigter Mitglieder nachweisen.

(5) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.

(6) Die Wahlen des Kreisvorstands sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Kassenprüfer wird offen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

(7) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 14 - Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • 1. dem Kreisvorsitzenden
  • 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • 3. dem Kreisschatzmeister
  • 4. dem Generalsekretär
  • 5. bis zu drei Beisitzern

(2) Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes.

§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(3) Der Kreisvorstand folgt bei seinen Entscheidungen in der Regel der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abweichende Entscheidungen müssen begründet werden.

(4) Der Schatzmeister kann pro Monat Ausgaben in der Höhe von insgesamt 50EUR selbstständig beschließen.

(5) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(6) Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Öffentlichkeit oder Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes

(1) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Beisitzer, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes oder von einem Ortsverband einberufen.

(2) Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

§ 17- Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahr.

(2). Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§18- Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.

(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Rechnungsprüfern die Kassen und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen. Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

Beitrags- und Finanzordnung

§19- Aufwandsdeckung

(1) Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§20 - Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§21- Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.

(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn auf der Tagesordnung der Einladung der Punkt Satzungsänderungsanträge bekannt gegeben worden ist.

(3) Änderungen zur Kreissatzung können von jedem Mitglied des Kreisverbands beantragt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

(4) Satzungsänderungsanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen und zu veröffentlichen.

§22- Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Kassel-Stadt und Kassel Land verbindlich.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Kassel-Stadt und Kassel Land und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der

Landessatzung vorgeht.

§23- Inkrafttreten

(1) Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag 13.1 am 10.02.2013 in Kassel angenommen und tritt unverzüglich in Kraft.