Benutzer:Just-Ben/Landesdelegiertenordnung

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Hier schreibe ich in Kürze, was ich am Landesparteitag 2009 als Änderungsantrag einreichen will. Vorgeplänkel siehe: Landesparteitag_Bayern_2009/Satzungsänderungsanträge#Hinzuf.C3.BCgen_von_Delegierten



Landesdelegiertenordnung

0.1a. Hinweise oder Anregungen bitte auf die Diskussionsseite.

§ 1 Amtszeit und Grundlagen

(1) Jeder Bezirksverband des Landesverband Bayern ist dazu verpflichtet regelmäßig eine Delegiertenwahl für den Landesparteitag veranstalten.

(2) Ein Delegierter wird für die Zeit von 6 bis 14 Monaten gewählt.

(3) Ein Delegierter hat beim Landesparteitag die fünffache Stimmgewichtung eines sich selbst vertretenden Piraten.

(4) Diese Delegierten Ordnung tritt 8 Wochen nach der Gründung des letzten Bezirksverbandes, der dem Landesverband Bayern untergeordnet ist, statt.

§ 2 Wahl der Delegierten

(1) Zur Wahl der Delegierten muss der Bezirksverband auf die für Ihn übliche weise mindestens 2 Wochen vorher einladen.

  1. alle angefangen 5 berechtigen zu einem delegierten
  2. delegierte müssen aufgeklärt werden, dass sie für 6-14 Monate Stimmrecht auf LPT verlieren.
  3. es können genauso viele ersatzdelegierte bestimmt werden, wie delegieret
  4. wahl nach liste, wie in satzung oberfranken beschrieben
  5. ergebnis der wahl unverzüglich dem lv mitzuteilen

§ 4 Beschlussfähigkeit des Parteitags

(1) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller zugeteilten Delegierten anwesend sind.

§ 5 Beendigung des Delegiertenamts

(1) Das Amt des Delegierten endet mit Rücktritt, Tod, Ende der Amtszeit, Amtsenthebung oder Austritt aus der Partei.

  1. Scheidet ein Delegierter während der Amtszeit aus dem Amt, so ernennt der Bezirksvorstand den nächsten ersatzdelegierten in der liste Ersatzdelegierten zum neuen (Voll-)Delegierten. Ist kein Ersatzrdelegierter verfügbar, so ernennt der Bezirksvorstand ein Mitglied des Bezirksverbandes zum kommissarischen Delegierten bis zur nächsten Wahl.

§ 6 Sonderregelungen

(1) Ist lediglich ein Selbstvertretungspirat anwesend, so ist die geheime Wahl unter Verschluss durchzuführen. Alle an der Auszählung Beteiligten sind dann zu besonderer Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Verletzung der Schweigepflicht hat der Landesvorstand dem Betreffenden automatisch die Fähigkeit zur Bekleidung eines Parteiamts auf Lebenszeit abzuerkennen.

(2) Sind lediglich zwei Selbstvertretungspiraten anwesend, so ist die geheime Wahl ebenfalls unter Verschluss durchzuführen. Selbstvertretungspiraten dürfen dann nicht an der Auszählung beteiligt sein.