Benutzer:Thimat

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Politisch
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Bezirksverband: Stuttgart
Stammtisch: Stuttgart
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Vorlagen

Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien und der Landeshauptstadt Stuttgart über die Sichtwerbung zur Landtagswahl am 27. März 2011

I.

Ziel dieser Vereinbarung ist es, Missverständnisse und Missstände beim Aufstellen von Wahlplakaten zu vermeiden, die Landeshauptstadt sauber und ansehnlich zu halten und einen Rahmen für den Umfang der Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums vor der Landtagswahl am 27. März 2011 zu vereinbaren. Folgende Möglichkeiten der Wahlsichtwerbung können ausgeschöpft werden:

  1. Aufstellung eigener und angemieteter Plakattafeln der Größen bis DIN A 0 sowie von Großflächentafeln (für 18 Bogen-Plakate) im öffentlichen Verkehrsraum im Wege der Sondernutzung.
  2. Aufstellung eigener und angemieteter Plakattafeln der unter I. Ziffer 1 genannten Größen auf Privatgrundstücken mit Zustimmung des Eigentümers.

II.

Um dem Gebot eines fairen Wahlkampfs gerecht zu werden, sind die vertragsschließenden Parteien untereinander und mit der Landeshauptstadt Stuttgart wie bei den vorangegangenen Wahlen übereingekommen, die in I. Ziffern 1 und 2 eröffneten Möglichkeiten wie folgt zu handhaben:

  1. Die Parteien werden Sondernutzungserlaubnisse zur Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum nur für den Zeitraum von 6 Wochen vor dem der Wahl vorangehenden Samstag beantragen. Die Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung - wird solche Erlaubnisse auch Parteien, die sich dieser Vereinbarung nicht anschließen, nur für den genannten Zeitraum erteilen und vorzeitig angebrachte Werbeträger mit den gebotenen rechtlichen Mitteln beseitigen.
  2. Die Parteien werden auch von der Möglichkeit nach I. Ziffer 2 (Werbeträger auf Privatgrundstücken) nur im genannten 6-Wochen-Zeitraum Gebrauch machen.
  3. Eine Ausnahme gilt für die Plakatwerbung bis zur Größe DIN A 0 für Wahlveranstaltungen die im zahlenmäßig begrenzten Umfang bereits 12 Wochen vor der Wahl stattfinden darf. Es dürfen bei einer stadtweiten Veranstaltungswerbung höchstens 300 Werbeträger, bei einer Werbung für Veranstaltungen in einzelnen Stadtbezirken proportional weniger Werbeträger beantragt und aufgestellt werden.
  4. Hinsichtlich der Plakatwerbung mit eigenen oder von den Parteien (Kreis-, Landesverbände) angemieteten Großflächentafeln dürfen für Wahlveranstaltungen höchstens 20 Werbeträger bereits 12 Wochen vor der Wahl aufgestellt werden. Die Genehmigung der Großflächentafeln erfolgt ebenfalls durch das Amt für öffentliche Ordnung in Verbindung mit dem jeweils grundstücksverwaltenden Amt.
  5. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die sich aus der Sondernutzungserlaubnis ergebende Befugnis, ihre Werbeträger bis zur Größe DIN A 0 unter Beachtung der erteilten Auflagen an jedem beliebigen Ort des Stadtgebiets anzubringen, in der Weise auszuüben, dass alle Mitbewerber im Wahlkampf ebenfalls ausreichend und angemessen Gelegenheit zur Selbstdarstellung haben.Dies bedeutet für Plakattafeln bis zur Größe DIN A 0 im Einzelnen insbesondere:
a) In lokal begrenzten, eine optische/werbliche Einheit bildenden Räumen des Stadtgebietes bringen Parteien und Wählervereinigungen nicht mehr als vier Werbeträger unmittelbar hintereinander an und lassen danach mindestens eine genauso große Lücke.
b) In kleineren Werberäumen im Sinne von Buchst. a), z. B. bei geschlossenen kleineren Plätzen vor örtlichen Einkaufszentren, beschränken sich die Parteien und Wählervereinigungen auf zwei Werbeträger pro Werberaum.
c) Die Anzahl der Werbeträger und die Größe der Lücken sind abhängig von den verbleibenden Anbringungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Zahl der konkurrierenden Bewerber. Die Lücken sind z. B. bei längeren geschlossenen Straßenzügen mit etwa 150 m zu veranschlagen, wenn dazwischen wenigstens etwa 20 weitere Anbringungsmöglichkeiten bestehen.
d) Bei der vorgezogenen Veranstaltungswerbung nach II.Ziffer 3 wird in den Fällen von Buchstabe a) und b) nur ein Werbeträger aufgestellt.

III.

Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung verpflichten sich die vertragsschließenden Parteien, den vertragsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen. Geschieht dies nicht binnen 2 Tagen nach Feststellung des Verstoßes, ist die Landeshauptstadt Stuttgart berechtigt, im Auftrag der unterzeichnenden Vertragspartner den vertragsgemäßen Zustand auf Kosten des verletzenden Vertragspartners herzustellen. In diesem Fall ist mit Kosten von rund 25 EUR pro Werbeträger zu rechnen.

Bedingungen und Auflagen

  1. Werbeträger dürfen nicht aufgestellt werden:
    1. 5 m vor und hinter Straßeneinmündungen und -kreuzungen (gemessen vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten aus) sowie auf Verkehrsinseln von Kreuzungen.
    2. Im gesamten Kreuzungsbereich folgender großer Kreuzungen: Pragsattel, Arnulf-Klett-Platz/Friedrichstraße/Heilbronner Straße, Schiller-/Neckarstraße, Charlottenplatz und Wilhelmsplatz/Hauptstätter StraßelWilhelmstraße.
    3. 10m vor und hinter Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen.
    4. An Masten von Lichtzeichen- und Verkehrsüberwachungsanlagen.
    5. An Parkuhren und Parkscheinautomaten.
    6. An Gehwegabschrankungen, die der Messe Stuttgart und der Firma Stadtkultur Stuttgart GmbH zur gewerblichen Nutzung zur Verfügung stehen.
    7. An Pfosten von Verkehrszeichen, sofern durch die Anbringung die Erkennbarkeit oder die Wirkung des Verkehrszeichens beeinträchtigt werden kann.
    8. An Fahrleitungsmasten im Verkehrsraum von Schienenbahnen.
    9. An Bäumen und auf Waldwegen.
  2. Um den Baum dürfen Werbeträger in Form von Dreieckständern, an Baumpfählen oder anderen Stammschutzvorrichtungen angebracht werden. Eine Befestigung mit Draht, Kabelbindern oder Nägeln an den Bäumen ist nicht gestattet. Die Befestigung der Wer betafein muss mit Schnüren erfolgen.
  3. Die Anbringung von Werbeträgern an Lichtmasten, Schalt- und Verteilerschränken ist nur dann zulässig, wenn durch die Art der Befestigung Beschädigungen ausgeschlossen sind.
  4. Die Sicht auf Lichtzeichen, die Vorfahrt regelnde Verkehrszeichen und Gefahrzeichen darf nicht verdeckt sein.
  5. Auf Gehwegen dürfen Werbeträger nur aufgestellt werden, wenn die Gehwege mindestens 2 m breit (bei Flachtafeln) bzw. mindestens 2,5 m breit (bei Doppel- und Dreieckstafeln) sind. Der Abstand von der Fahrbahn muss in der Regel 0,5 m betragen. Er darf auch bei Befestigung der Werbeträger an Masten nicht unterschritten werden. Für Fußgänger muss eine Mindestgehwegbreite von 1,50 m freigehalten werden.
  6. Die Werbeträger müssen gegen Winddruck ausreichend befestigt werden. Ein Einbau der Ständer in die Gehwegoberfläche ist nicht zulässig.
  7. Bei nicht ausreichender Straßenbeleuchtung sind die Werbeträger bei Dunkelheit durch Leuchten ausreichend kenntlich zu machen.
  8. Werbeträger, die den Verkehr beeinträchtigen können, sind auf Verlangen des Amts für öffentliche Ordnung oder der Schutzpolizei zu beseitigen.
  9. Nach dem Wahltag sind alle Werbeträger einschließlich der Befestigungsmaterialien (z.B. Kabelbinder) unverzüglich zu entfernen. Bis zur eingeräumten Nachfrist (s. Teil B 2.b) dürfen sie nicht an Dritte zur weiteren Nutzung überlassen werden.
  10. Der Erlaubnisinhaber hat dem Träger der Straßenbaulast (Tiefbauamt) alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen (§ 16 Abs. 3 StrG).
  11. Die Werbeträger sind auf der Rückseite so zu kennzeichnen, dass die Partei bzw. Gruppierung, die die Werbeträger aufgestellt hat, deutlich erkennbar ist. Diese Kennzeichnungspflicht entfällt bei einseitig bedruckten Kunststoffplakaten.
  12. Während der Wahlzeit ist in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Deshalb darf in einem Umkreis von etwa 20 Metern um das Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ein Werbeträger nicht aufgestellt werden.
  13. Weitere Bedingungen und Auflagen bleiben vorbehalten.

Hinweise

  1. Diese Erlaubnis beschränkt sich auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsfläche und beinhaltet nicht etwa erforderliche Genehmigungen privatrechtlicher Art (z.B. bei Hauswänden, Bäumen, Masten, usw.).
  2. Der Erlaubnisinhaber und die von der Erlaubnis Begünstigten werden durch die Erlaubnis von der sorgfältigen Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, nicht befreit. Sie haften im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.
  3. Zuwiderhandlungen gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Straßengesetz und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Unterstützerunterschriften zur Landtagswahl 2011