Landesverband Niedersachsen/Plakate2009/Artland
Verantwortlicher
Genehmigung
Für Plakatwerbung (aus Anlass der Bundestagswahlen) ist in der Samtgemeinde Artland keine Genehmigung erforderlich.
Zuständig ist der Fachbereich I
Bürgerservice und Soziales
Herr Hohnhorst
Tel: 05431 / 182-139
Fax: 05431 / 182-145
hohnhorst (ät) artland.de
Aufstellen von Plakattafeln zur Bundestagswahl 2009
unbeschadet des Runderlasses des MW vom 19.02.2009 (Nds. MBI. Nr. 10/: S. 306) teile ich Ihnen mit, dass in der Samtgemeinde Artland ca. 6 Wochei der Wahl, spätestens am 17. August 2009, an folgenden Stellen Plakattafeh Bundestagswahl aufgestellt werden, die von den Parteien zur Anbringung \ Plakaten genutzt werden können:
Quakenbrück
- Grünfläche im Kreuzungsbereich "Minister-Karl-Möller-Straße" und "Bürgerstraße"
- Grünfläche an der "Wohldstraße" (Grünfläche am Kreisel)
- Grünfläche an der "Oldenburger Straße / B68" gegenüber den Tankstellen
- Grünfläche an der "Badberger Straße" gegenüber BMW-Menke
- Grünfläche am "Königsberger Platz"
Badbergen
- Grünfläche an der "Bahnhofstraße" in Höhe der Fa. Autovermietung Möllmann
Menslage
- Grünfläche an der "Quakenbrücker Straße" bei Autohaus Stiegler
Nortrup
- Grünfläche neben dem Kreisel "Hauptstraße, Kettenkamper Straße, Anku: Straße, Farwickstraße"
Die Größe der Tafeln beträgt 2,44m (breit) und l ,74m (hoch).
Gleichwohl können an diesen Standorten auch eigene Großraumplakate aufgestellt werden.
Richtlinien
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht gefährdet werden. Die Wirkung von Verkehrszeichen darf durch die Plakatwerbung nicht beeinträchtigt werden. Weiterhin bitte ich folgendes zu beachten:
- Die Anbringung an Masten und Straßenlaternen muss mit einer Bodenfreiheit von 2,20 m (Unterkante) erfolgen. Bei Anbringung über einem Fuß- oder Radweg muss die Bodenfreiheit 2,50 m betragen.
- Plakate bzw. Werbeträger dürfen nicht an Bäumen, vorhandener Befestigungspfählen oder Ranggittern sowie an Einrichtungen und Wartehallen des öffentlichen Personennahverkehrs angebracht werden.
- Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig. Werbeträger und Plakate, die Zeichen oder Verkehrseinrichtunge gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nicht angebracht oder sonst verwendet werden.
- Sichtdreiecke an Einmündungen und Kreuzungen sind freizuhalten.
- Öffentlichen Straßen außerhalb geschossener Ortschaften sowie Kreisverkehrsplätze sind von jeder Werbung freizuhalten.
- Der Bereich von Friedhöfen ist von jeglicher Wahlwerbung freizuhalten.
- Für Beschädigungen, die durch das Anbringen der Plakate bzw. Werbeträger an Lichtmasten etc. entstehen, haften Sie die vollem Haftung.
- Die Wahlwerbung ist bis spätestens im Laufe der 40. Kalenderwoche 2009, bis zum 05.10.2009, rückstandslos zu entfernen.
- Mit dem Anbringen der Wahlwerbung erkennen Sie an, dass Sie für alle daraus entstehenden Personen- und Sachschäden haften. Sie stellen die Samtgemeinde Artland und andere öffentlichrechtliche Körperschaften von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Anbringung der Wahlwerbung stehen. Sie bestätigen ferner, dass Sie für alle Beschädigungen am Straßengrund und an sonstigen Anlagen der Straße, die mit der Anbringung der Wahlwerbung zusammenhängen, haften.
Für den Fall, dass es aufgrund einer Nichtbeachtung dieser Auflagen zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kommt, wird durch eine Ersatzvornahme die sofortige (ohne Vorankündigung) Entfernung der Plakate und Werbeträger auf Ihre Kosten angeordnet. Die Parteien und Verbände haben dafür Sorge zu tragen, dass alle mit Wahlwerbung betrauten Personen von dieser Regelung Kenntnis erhalten.
Sollte das Aufstellen der Tafeln zur Anbringung von Plakaten durch die Samtgemeinde Artland nicht erwünscht sein, bitte ich um eine kurze Rückmeldung.