NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Bonn

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Richtlinien

für die Wahlwerbung und die permanente Werbung der Parteien

im öffentlichen Verkehrsraum


A Wahlwerbung

1. Die Parteien, Wählergruppen oder Initiativen können innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum platzieren.

2. Für die Wahlwerbung werden von Seiten der Stadt keine Plakatträger gestellt.

3. Die Parteien melden der Oberbürgermeisterin schriftlich die in Anspruch genommenen Plakatstandorte mit genauer Standortbeschreibung, so dass eine stichprobenweise verkehrliche Überprüfung möglich ist. Sofern verkehrliche Bedenken bestehen, erfolgt eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Partei; ansonsten gelten die gemeldeten Standorte als genehmigt.

4. Die Parteien, Wählergruppen oder Initiativen benennen unter Angabe einer Telefonnummer den örtlich erreichbaren Verantwortlichen für die Plakataktion.

5. Wahlwerbung darf generell dort nicht angebracht werden, wo der Verkehr - auch der Fußgänger- oder Fahrradverkehr - in gefährdender oder erschwerender Weise abgelenkt oder belästigt wird, insbesondere nicht an Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, auf Verkehrsinseln, in unübersichtlichen Kurven, unmittelbar im Sichtdreieck an Kreuzungen und Einmündungen oder im Bereich von Unfallschwerpunkten.

6. Die Wahlwerbung einschließlich der Träger sind stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

7. Spätestens zwei Wochen nach dem Wahltermin sind die Plakatträger wieder zu entfernen.


B Permanente Parteienwerbung

1. Den zu verfassungsmäßigen oder gesetzlichen Wahlen zugelassenen Parteien, Wählergruppen und Initiativen können auch außerhalb der Vorbereitungszeiten zu allgemeinen Wahlen Sondernutzungserlaubnisse für den dauernden Plakatanschlag erteilt werden.

2. Der Plakatanschlag ist nur zulässig, sofern dieser der Eigenwerbung der örtlichen Parteien, Wählergruppen oder Initiativen dient bzw. auf Veranstaltungen der örtlichen Organe aufmerksam macht.

3. Es können im

Stadtbezirk Bonn 15, Stadtbezirk Bad Godesberg 7, Stadtbezirk Beuel 7, Stadtbezirk Hardtberg 3

Plakatanschläge je Partei auf Dreieckständern bis zu einer Größe von 1 qm je Seitenfläche als nicht ortsfeste Werbung genehmigt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Plakatträger der jeweiligen Partei in einem Abstand von mindestens 200 m zueinander aufgestellt werden, um ein stadtverträgliches Gesamtbild zu gewährleisten. Bei Veranstaltungen oder sonstigen Kampagnen können zusätzliche Plakatanschläge für einen engen zeitlichen Rahmen auf Antrag genehmigt werden.

4. Die Parteien, Wählergruppen oder Initiativen haben hierzu eigene Plakatträger aufzustellen, sofern nicht durch Gestaltungssatzung etwas anderes bestimmt ist.

5. Der Plakatanschlag als auch die Plakatträger sind stets in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu halten. Nach Ablauf der Veranstaltung ist der Träger innerhalb einer Woche mit einem neutralen Bogen abzukleben.

6. Zulässig sind nur Dreieckständer aus Metall- oder Plastikrohrrahmen oder in der Qualität vergleichbare Holzrahmen (keine Dachlatten); ausgenommen die zusätzlichen Plakatanschläge bei Veranstaltungen oder sonstigen Kampagnen gem. Ziff.3.

7. Die Parteien, Wählergruppen usw. haben der Oberbürgermeisterin eine Liste der gewünschten Standorte für die permanente Parteienwerbung zur Genehmigung einzureichen. Diese Liste muss den Standort, Form und Größe der gewünschten Werbeträger und den Zeitpunkt, ab dem die Plakatträger aufgestellt werden sollen, enthalten. Der Standort muss so genau bezeichnet sein (z.B. Straße, vor Haus-Nr...), dass Zweifel über den vorgesehenen Ort nicht entstehen können.

Sofern keine Bedenken bestehen, erteilt die Verwaltung eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis.

8. Die Parteien, Wählergruppen oder Initiativen benennen unter Angabe einer Telefonnummer den örtlich erreichbaren Verantwortlichen für die Plakataktion.

9. Parteienwerbung darf generell dort nicht angebracht werden, wo der Verkehr - auch der Fußgänger- oder Fahrradverkehr - in gefährdender oder erschwerender Weise abgelenkt oder belästigt wird, insbesondere nicht an Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, auf Verkehrsinseln, in unübersichtlichen Kurven, unmittelbar im Sichtdreieck an Kreuzungen und Einmündungen oder im Bereich von Unfallschwerpunkten.

10. Die Sondernutzungserlaubnis wird gebührenfrei erteilt.

11. Permanente Parteienwerbung ist an folgenden historischen Standorten nicht zulässig: - Marktplatz - vor dem Rathaus - - Martinsplatz - im Bereich der Südapsis der Münsterkirche - - Bonngasse - zwischen Friedrich- und Oxfordstraße -


Quelle: Drucksache 0313477NV2