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Version mit Änderungen des Bezirksparteitages 2018.1 vom 08.01.2018

  • Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 28. Juni 2009 in Würzburg
  • geändert auf dem Bezirksparteitages 2010 (Versionslink, Änderungen)
  • zuletzt geändert auf dem Bezirksparteitages 2018.1



Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Unterfranken ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene.

(2) Der Bezirksverband Unterfranken der Piratenpartei Deutschland führt den Namen Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Unterfranken. Als Alternativen sind auch Piratenpartei Unterfranken sowie PIRATEN Unterfranken zulässig. Die Abkürzung des Bezirksverbandes lautet PIRATEN.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Würzburg. Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Unterfranken der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Unterfranken der Piratenpartei Deutschland ist der Regierungsbezirk Unterfranken.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Unterfranken.

(2) (weggefallen)

(3) Die Mitglieder des Bezirksverbandes werden als Piraten bezeichnet.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen des §4 der Bundessatzung gelten für den Bezirksverband und seine niederen Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) (weggefallen)

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Regierungsbezirk oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Bezirksverbands

Organe sind der Vorstand und der Bezirksparteitag.

§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens Mitglieder der Piratenpartei an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär, ein politischer Geschäftsführer und beliebig viele Beisitzer.

(2) Wenn es bei einer Vorstandswahl für ein Amt keinen Kandidaten gibt kann der Parteitag mit einfacher Mehrheit beschießen dieses Amt nicht zu besetzen.

(3) Hat bei einer Wahl für ein Vorstandsamt auch nach dem zweiten Wahlgang kein Kandi­dat mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können, kann der Parteitag ab diesem Zeitpunkt mit einfacher Mehrheit beschießen dieses Amt nicht zu beset­zen.

(4) Die Absätze II und III sind nicht auf das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Bezirksschatzmeisters anwendbar.

(5) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(6) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag mindestens einmal im Kalen­derjahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt unbesetzt, so kann dieses vom Bezirksparteitag durch Nach­wahl neu besetzt werden.

(7) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(8) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten, jedoch nicht weniger als fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(9) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(11) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(12) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen jedes nicht entlastete Vorstandsmitglied Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(13) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

  1. zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind,
  2. der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder
  3. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(14) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächstniederen Gliederung, bzw., falls dies nicht möglich ist, der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b - Der Bezirksparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.

(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten, jedoch nicht weniger als fünf, es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.


(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die Zeit bis zum nächsten Parteitag, die den Schatzmeister in ihrer Amtszeit mindestens zweimal prüfen.

a) Die Kassenprüfer legen, am Ende Ihrere Amtszeit, dem Parteitag einen

Bericht über Ihre Tätigkeit vor.

b) Sollten die Kassenprüfer Mängel in der Arbeit des Schatzmeisters festellen,

müssen diese dem gesamten Vorstand umgehend mitgeteilt werden. Zusätzlich sind diese in dem Bericht für den nächsten Parteitag mit aufzunehmen.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) (weggefallen)

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. Zusätzlich kann sich der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitages ein eigenes Programm geben und Positionspapiere verabschieden. Ebenso kann ein eigenes Wahlprogramm auf Bezirksebene für Kommunal- bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden. Programm, Positionspapiere und Wahlprogramme müssen auf den Werten des Grundsatzprogrammes der Piratenpartei Deutschland basieren.

(4) (weggefallen)

(5) Die Verabschiedung eines Programms sowie Änderungen am Programm können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(6) Die Verabschiedung von Positionspapieren sowie Änderungen an Positionspapieren können von einem Bezirksparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

§ 13 - Parteiämter

Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§14 - Gebietsversammlungen

(1) Eine Gebietsversammlung ist die Versammlung aller Piraten eines unterfränkischen Landkreises, einer kreisfreien Stadt, eines Wahl- oder Stimmkreises, in denen keine Untergliederung (Kreis- oder Ortsverband) existiert.

(2) Der Vorstand des Bezirksverbandes vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse. Der Bezirksvorstand kann auf Vorschlag der Gebietsversammlung Personen aus deren Mitte für die Vertretung mit bestimmten Aufgaben beauftragen.

(3) Die Gebietsversammlung entscheidet je nach Gebietsart über

  1. wichtige, das Gebiet betreffende politische Fragen,
  2. über die Gründung einer Untergliederung oder
  3. gegebenenfalls weitere ihr nach der Satzung des Bezirksverbandes zukommende Aufgaben.

(4) Stimmberechtigt ist jeder nach dem Landes- oder Bundeswahlgesetz im Gebiet wahlberechtigte Pirat, der nicht länger als drei Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.

(5) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des Bezirksverbandes einberufen, wenn

  1. der Bezirksvorstand es beschließt oder
  2. mindestens 10 %, jedoch nicht weniger als drei der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets, es verlangen.

(6) Die Gebietsversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

(7) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen örtlich und zeitlich zusammengelegt werden und finden an einem beliebigen Ort innerhalb der geographischen Grenzen des Gebietes der Versammlung statt.

(8) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Piraten des Gebiets, jedoch nicht weniger als drei, akkreditiert sind.

(9) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zum Bezirksparteitag. Der Vorstand des Bezirksverbandes kann jedoch abweichende Regelungen beschließen.

(10) Beschlüsse von Gebietsversammlungen können durch Beschlüsse des Bezirksparteitages mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden.

Abschnitt B: Finanzordnung

§15 - Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.