HB:Landesverband Bremen/Satzung

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Satzung der Piratenpartei Bremen

Präambel

Die Piratenpartei Bremen formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.

Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied

  • der Staatsangehörigkeit,
  • des Standes,
  • der Herkunft,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • des Geschlechts,
  • der sexuellen Orientierung,
  • des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Bremen entschieden ab.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Landesverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Bremen. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland. Erlaubte Kurzbezeichnungen sind Piratenpartei Bremen und PIRATEN Bremen.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der PIRATEN Bremen ist das Bundesland Bremen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Grundsätze der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland sind in der Bundessatzung geregelt.
  2. Mitglied der PIRATEN Bremen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Bremen.
  3. Eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung muss dem Landesvorstand der PIRATEN Bremen gegenüber unverzüglich angezeigt werden.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland bzw. der PIRATEN Bremen wird durch die Bundessatzung geregelt.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung schriftlich anzuzeigen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und der PIRATEN Bremen zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
  2. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werdendessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht).
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig , es sei denn die Kumulation entsteht durch die Wahl in ein Versammlungsamt.
  5. Die Ausübung des aktiven Stimmrechts regelt die Bundessatzung.
  6. Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der PIRATEN Bremen ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe an den jeweiligen NachfolgerSorge zu tragen.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Bremen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    • Verwarnung,
    • Verweis,
    • Enthebung von einem Parteiamt,
    • Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
    • Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  4. Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung, Verweis, Enthebung aus einem Parteiamt auf Landesebene und Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt auf Landesebene zu bekleiden können ebenso vom Landesvorstand PIRATEN Bremen ausgesprochen werden.
  5. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung.
  6. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  7. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstandes wieder Mitglied der PIRATEN Bremen werden.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

  1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind möglich:
    • einmalige Verwarnung,
    • Geldbuße,
    • Auflösung,
    • Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.
  2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände trifft der Vorstand des nächst höheren Gebietsverbandes. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Gebietsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
  3. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der PIRATEN Bremen einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
  4. Der nächsthöhere Gebietsverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung des für ihn zuständigen Parteitages. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Parteitag.
  5. Die Aufgaben des Gebietsverbandes übernimmt die übergeordnete Gliederung, falls dieser im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme aufgelöst oder ganze Organe des Gebietsverbandes ihres Amts enthoben wurden.
  6. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 7 Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
  2. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss gegebenenfalls von einer höheren Instanz bestätigt werden.
  3. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
  4. Verschlusssachen müssen innerhalb von 6 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden.
  5. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden dürfen, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  6. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN Bremen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  7. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der PIRATEN Bremen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen.
  8. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  9. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste zulassen. Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
  10. Gäste haben kein Stimmrecht. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  11. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sind für alle Piraten offen.
  12. Ein Ausschluss von Piraten muss mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  13. Inhaber eines bezahlten Amtes sowie Mandatsträger der Piratenpartei Deutschland müssen ihre Einkünfte, Nebentätigkeiten und die daraus resultierenden Einkünfte auf Anforderung offen legen, soweit rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 8 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

  1. Die PIRATEN Bremen sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.
  2. Die untergeordneten Gebietsverbände sind ihrerseits verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der PIRATEN Bremen zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PIRATEN Bremen richtet.
  3. Verletzen den PIRATEN Bremen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand der PIRATEN Bremen berechtigt und verpflichtet, die Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Entsprechendes gilt für weitere untergliederte Gebietsverbände.

§ 9 Gliederung

  1. Der Landesverband PIRATEN Bremen gliedert sich in Orts-, und Kreisverbände, mit jeweils mindestens zehn Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Gründet sich eine nachgeordnete Gliederung oder ändert ihre Satzung, so ist dem Landesvorstand deren aktuelle Satzung zuzustellen und in der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluss der Mehrheit der in dem Stadtteil wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand.

§ 10 Organe des Landesverbands

  1. Organe sind der Landesparteitag, der Vorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

§ 11 Der Landesparteitag

  1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der PIRATEN Bremen, welche der Landesvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen nur reguläre Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 1/6 der Piraten in Bremen es beantragen.
  3. Die Einladung hat vier Wochen vor regulären bzw. 10 Tage vor außerordentlichen Parteitagen schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Bis spätestens zwei Wochen vor einem regulären bzw. 10 Tage vor einem außerordentlichen Parteitag müssen der Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, schriftlich mitgeteilt werden. Der Tagungsort muss innerhalb des Landes Bremens liegen.
  4. Spätestens 14 Tage vor dem Landesparteitag sind die Satzungsänderungsanträge in einem hinreichend zuverlässigen vom Vorstand bekanntzugebenden Portal der PIRATEN Bremen oder Wiki-Bereich zu veröffentlichen. Innerhalb dieser Frist muss zusätzlich der Vorstand schriftlich (E-Mail) über die Einreichung informiert werden und der Antragsteller eine Mitteilung über die zentrale Mailingliste veröffentlichen. Redaktionelle Änderungen, die den Sinn nicht verändern (z.B. Rechtschreibung), sind bis zum Landesparteitag möglich.
  5. Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Der Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzern. Per Akklamation wird ein stellvertretender Vorsitzender zum Schatzmeister und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied als dessen Vertreter gewählt. Die Anzahl der Beisitzer ist vor der Wahl festzulegen.
  2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig.
  3. Der Landesvorstand vertritt die PIRATEN Bremen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen.
  4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden erstmalig durch die Gründungsversammlung, danach auf dem Landesparteitag gewählt. Ab dem Kalenderjahr 2022 erfolgt die Wahl alle zwei Jahre, die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
  5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
  6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

§ 13 Parteiämter

Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 14 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

  1. Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den PIRATEN Bremen übernommen.
  3. Das Grundsatzprogramm kann durch die PIRATEN Bremen um regionale Punkte ergänzt werden. Das Legen spezieller Schwerpunkte ist zulässig.

§ 15 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

§ 16 Finanzordnung

  1. Es gilt die Bundessatzung Abschnitt B - Finanzordnung
  2. Abweichend von der Bundessatzung gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 15%.
  3. Sollte im Falle einer Aufteilung kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
  4. Kassenführung, Buchführung und die Führung der Mitgliederdatei erfolgen möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen).
  5. Kalenderjährlich werden zwei Kassenprüfer und bis zu einem Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl. Die Wahl findet nach Möglichkeit am LPT statt, an der auch der Schatzmeister gewählt wird.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Zahlungen aus der Parteienfinanzierung und Zuwendungen aus dem Bundesverband verbleiben zu 20% beim Landesverband, die Kreisverbände erhalten jeweils 10%. Eine weitere Verteilung der nicht zugewiesenen Zahlungen und Zuwendungen erfolgt durch Landesvorstandsbeschluss; die Finanzverantwortlichen der Gliederungen sind daran zu beteiligen.

§ 16b

Für den Landesverband Bremen und seine Gliederungen gilt:

  1. Vor der Aufnahme von Darlehen ist ein Budgetplan aufzustellen. Dieser Budgetplan umfasst mindestens den Zeitraum der Wahlperiode des jeweiligen Vorstands und berücksichtigt die Rückzahlung des Darlehens, sofern der Rückzahlungszeitraum in der Wahlperiode des jeweiligen amtierenden Vorstands fällt.
  2. Vor der Aufnahme eines Darlehens ist ein Rückzahlungsplan inklusive definitiver Fälligkeitsdaten für Raten- oder vollständige Zahlungen mit dem Darlehensgeber zu vereinbaren. Er enthält ein Datum, an dem das gesamte Darlehen inklusive ggf. anfallender Zinsen zurückgezahlt sein muss.
  3. Verlängerungen am Rückzahlungsplan bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, ausgenommen von dieser Regelung sind Änderungen, die eine schnellere Rückzahlung zur Folge haben.
  4. Sofern Gliederungen des Landesverbands die Aufnahme eines Darlehens oder Kredits planen, informieren sie den Landesvorstand rechtzeitig und umfassend. Auf Nachfrage durch den Landesvorstand erteilen sie in allen Stadien der Kreditaufnahme (Planung, Aufnahme, Rückzahlung) umfassend Auskunft.

§ 17 Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN Bremen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Landesschiedsgerichts und zur Aufstellung von Kandidaten für politische Mandate sind geheim. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder in anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens der wählenden Versammlung.
  7. Auch für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der gültigen abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  8. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  9. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

§ 18 Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 26.06.2009. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Landesvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
  2. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

§ 19 Ergänzende Regelungen

Bei Regelungslücken in dieser Satzung ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland entsprechend anzuwenden.

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Veröffentlichung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.