SN:Dokumente/Satzung

< SN:Dokumente
Version vom 23. November 2023, 21:21 Uhr von imported>AnRo
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)


Satzung des Landesverbandes Sachsen

Beschlussvorlage zur Gründungsversammlung am 8. August 2008, geändert durch:

Download: Satzung als PDF


§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Freistaat Sachsen ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland, welche eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes ist. Weitere gleichberechtigte Bezeichnungen des sächsischen Landesverbandes sind: PIRATEN Sachsen, Piratenpartei Sachsen, Piratenpartei Landesverband Sachsen.

(2) Der Sitz des Landesverbandes ist Dresden. Kreisverbände und Ortsverbände des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Kreises oder Ortes.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Sachsens der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Sachsen.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt


§ 3 - Rechte und Pflichten

Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.


§ 4a - Gliederung

(1) Der Landesverband PIRATEN Sachsen soll sich nach seinen örtlichen Bedürfnissen in Regional-, Kreis- und Ortsverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Sachsen gibt es nur einen Landesverband.

(2) Die Grenzen der Untergliederungen des Landesverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte, Ortsamtsbereichen und Gemeinden. Die Grenzen der Regionalverbände sind deckungsgleich mit denen von aneinandergrenzenden und/oder zusammenhängenden Gebietskörperschaften.

(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.


§ 4b - Gründung einer Untergliederung

(1) Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Sachsen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens fünf stimmberechtigte Piraten angehören. Die aktuelle Anzahl stimmberechtigter Mitglieder des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.

(2) Die gründungswilligen Piraten haben ihren Gründungswillen dem Landesvorstand in Textform mitzuteilen. Dazu müssen mindestens drei Piraten die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.

(3) Der Landesvorstand informiert die Piraten, die zukünftig der Gliederung angehören werden, in Textform über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben die gründungswilligen Piraten sechs Monate Zeit, den Gebietsverband zu gründen.

(4) Die gründungswilligen Piraten sollen die Mitwirkung an der Gründung allen betroffenen Piraten ermöglichen. Vor der Gründung müssen die gründungswilligen Piraten mindestens ein Treffen zum Thema Gründung abhalten. Auf der Tagesordnung dieses Treffens soll das generelle Vorgehen, mögliche Gründungstermine, Satzungsentwürfe, GO-Entwürfe besprochen werden. Außerdem können sich die Vorstandskandidaten den zukünftigen Mitgliedern des Gebietsverbands vorstellen.

(5) Der Termin für die Gründung des Gebietsverbandes soll durch eine Umfrage der betroffenen Piraten festgelegt werden. Die Einladung zur Gründung des Gebietsverbandes muss mindestens sechs Wochen vorher durch den Landesvorstand erfolgen.

§ 5 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, oder gegen Grundsätze, oder Ordnung, oder politischen Ziele der Partei, so können die Ordnungsmaßnahmen der Satzungen der Partei in Kraft treten. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei, Mitglieder und persönlich Betroffene. Für Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist der Landesvorstand zuständig. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann beim Landesschiedsgericht Berufung eingelegt werden. Vor einer Entscheidung, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

(2) Mögliche Ordnungsmaßnahmen des Landesvorstandes sind zum Beispiel:

i. Verwarnungen mit oder ohne Sanktionsbeschreibung bei fortgesetztem unangebrachtem Verhalten.
ii. Ausschluss aus der Landesmailingliste bei Beleidigung, Nötigung, Unterstellung von Straftaten oder grober Störung des Friedens auf der Liste, Spam oder Trolling der Liste.
iii. Ausschluss von einer Versammlung in Fällen der Störung des Ablaufes der Versammlung, oder Versagung der Teilnahme an einer kommenden Versammlung in Folge eines Versammlungsverweises.
iv. Versagung eines Versammlungsamtes auf Ebene des Landes und der Kreise und Information über diese Ordnungsmaßnahme an die übergeordneten Gliederungen. Maximal bis zu 2 Jahren zulässig.
v. Versagen der Fähigkeit einer Partei gebundenen / Listen gebundenen Parteiamtes / Wahlamt aus einer Aufstellungsversammlung für die Dauer von maximal 2 Jahren, in Fällen von nachgewiesenen Äußerungen oder öffentlichen Bekundungen gegen die Grundsätze der Partei oder in Fällen von grober und ehrverletzender Beleidigung.
vi. Versagen der Fähigkeit zur Wahl / Ausübung eines Parteiamtes bei gravierenden Verstößen gegen Regeln der Satzung, des Datenschutzes, der Pflichten zur Dokumentation, Führung von Protokollen oder der Geschäfts und/oder Finanzordnung. Dies ist maximal für 2 Jahre zulässig.

(3) Alle Ordnungsmaßnahmen erfolgen nur auf Antrag, der Schutz der Persönlichkeitsrechte hat Vorrang vor einer Veröffentlichung, die Mitteilung an übergeordnete Gliederungen ist hiervon ausdrücklich ausgenommen. Mitglieder des Landesvorstandes dürfen gewählte Wahlleiter hierüber unter Ausschluss der Öffentlichkeit informieren.

(4) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt. Der Landesvorstand prüft auf Antrag und entscheidet über einen Ausschluss.

(5) Die in § 5 (2) genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand angeordnet. Der Landesvorstand, muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform, unter Angabe von Gründen zu stellen.

(6) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung des LSG zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, wird er erst nach Beschluss des LSG rechtskräftig.

(7) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Mitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

§ 6 - Organe des Landesverbandes Sachsen

(1) Organe sind der Vorstand, die Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 08.08.2008.


§ 7 - Der Landesvorstand

(1a) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen der/m Vorsitzende/n, der/m stellvertretende/n Vorsitzende/n und dem/r Schatzmeister/in.

(1b) Zusätzlich kann der Landesparteitag eine/n Generalsekretär/in, eine/n politischen Geschäftsführer/in wählen.

(1c) Zusätzlich kann der Landesparteitag, eine/n weitere/e stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Schatzmeister/in, eine/n Generalsekretär/in, eine/n stellvertretende/n politischen Geschäftsführer/in wählen

(1d) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, so geht seine Kompetenz auf seine/n Stellvertreter/in über, ist dies nicht möglich, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Parteimitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch den nächsten Landesparteitag.

(2a) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt, diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, dass Rechtsgeschäfte oder Verpflichtungen, die die Partei vermögenswirksam zu Leistungen von mehr als 1.000,00€ verpflichten, die Unterschriften von zwei Vorständen bedürfen.

(2b) Gegenüber Kreditinstituten sind die/der Schatzmeister/in und die/der Vorsitzende und ihrer Stellvertreter/innen einzelvertretungsberechtigt. Diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, dass Darlehensverpflichtungen nur begründet werden können, wenn die Zustimmung des Landesparteitages vorliegt.

(3) Der Landesvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluss Neuwahlen auf der jeweils nächsten LMV ansetzen. (4) Der Landesvorstand hält seine Sitzungen on- oder offline ab und regelt die Häufigkeit in seiner Geschäftsordnung. Die Vorstandssitzungen sollen mit einer Frist von 3 Tagen über die Ankündigungsliste angekündigt werden. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6a) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesparteitag bzw. der Gründungsversammlung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag vertagt, ergibt sich bei der 2. Abstimmung wieder Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse per Umlaufverfahren werden auf einer entsprechenden Plattform abgestimmt und erfordern zur Annahme die absolute Mehrheit aller amtierenden Vorstandsmitglieder. Abstimmungen im Umlaufverfahren enden, wenn die entscheidende Mehrheit erreicht ist und bis zum Ende des übernächsten Tages von keinem Vorstandsmitglied ein Veto eingelegt wird, spätestens aber bei der nächsten regulären Vorstandssitzung. Umlaufbeschlüsse werden zur nächsten regulären Vorstandssitzung besprochen und im Protokoll vermerkt.

(6b) Der Schatzmeister hat gemäß seiner Amtseigenschaft ein Veto-Recht, sofern es die Finanzlage erfordert und binnen 4 Tage angezeigt wird. Im Falle seiner Abwesenheit kann er die Ausübung seines Veto-Rechts in Textform anzeigen. Dies muss im Protokoll der betreffenden Vorstandssitzung vermerkt werden.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn ihm weniger als drei Vorstandsmitglieder angehören oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Dienstälteste Vorstand der nächsten Untergliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

(12) entfällt

(13) entfällt (14) entfällt (15) entfällt

§ 8 - Die Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß § 9 des Gesetzes über die politischen Parteien.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand veröffentlicht die Einladung mindestens 6 Wochen vorher, im Piratenwiki auf der Seite des Landesverbandes und per E-Mail auf der Ankündigungs-Mailingliste. Eine persönliche Einladung der einzelnen Mitglieder per E-Mail wird empfohlen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Diesen obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Landesparteitag und die Prüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Prüfung der Finanzen durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(7) Bei dem Landesparteitag sind Gäste ohne Stimmrecht grundsätzlich zugelassen.

(8) entfällt


(9) entfällt

(10) entfällt

(11) entfällt

(12) entfällt

§ 9 - Landesschiedsgericht

(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.

(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.

(3) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht


§ 10 - Sonderparteitag

Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.


§ 11 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung der Bundespartei, der zuständigen Gebietsverbände sowie die Wahl- und Geschäftsordnung, die die jeweilige Mitgliederversammlung sich selbst gibt.

(2) Für die Mitgliederversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum sächsischen Landtag wird durch den Landesvorstand mindestens sechs Wochen vorher per E-Mail mit Empfangsbestätigung eingeladen. Sollte keine Empfangsbestätigung innerhalb der ersten 2 Wochen erfolgen, lädt der Landesvorstand per Brief oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der vom Versender bestätigte Sendebericht. Maßgebend zur Einhaltung der Fristen ist das ordnungsgemäße Absenden der Einladung. Das Zugangsrisiko liegt ausdrücklich beim Empfänger. Die Einladung hat Angaben zu Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Eine Unterschrift ist nicht notwendig.

(3) Die Mitgliederversammlungen zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers werden von dem Kreisverband eingeladen, in dessen Bereich der Wahlkreis liegt. Die Frist aus Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit ein Wahlkreis über den Bereich eines Kreisverbandes hinausgeht oder ein solcher nicht existiert, erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand entsprechend der Regelung in Abs 2.

(4) Die Mitglieder müssen im Einladungsschreiben auf die gesetzlichen Voraussetzungen ihres aktiven und passiven Wahlrechts hingewiesen werden. Durch Eintrag in der Anwesenheitsliste versichern die Mitglieder, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen.

§ 12 - Zulassung von Gästen

(entfallen)


§ 13 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und Programmänderungen können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Programm- oder Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen ist. Für Anträge die mit fristgemäß eingereichten Anträgen konkurrieren, ist die Frist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Landesparteitag.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen.

(4) Beschlüsse über Positionspapiere der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen stellen keine Beschlüsse gemäß § 6 PartG dar und werden nicht dem Programm zugeordnet. Beschlüsse über Positionspapiere erfordern als Mittel zur Willensbildung gem. § 15 PartG Abs. 1 eine einfache Mehrheit. Positionspapieren teilen nach außen und innen den Sach- und Zwischenstand zu politischen Positionen mit, ohne dass daraus eine programmatische Forderung erwächst.

(5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Landesvorstand in Textform per EMail an vorstand@piraten-sachsen.de oder per Brief an die Landesgeschäftsstelle zugegangen ist. Eingereichte Programmänderungsanträge sollen einen Verweis auf das Kapitel bzw. die Leitlinie im bestehenden Programm enthalten, die damit verändert oder erweitert werden. Kann keine passende Zuordnung getroffen werden, soll der Antrag einen Vorschlag für ein/e neue/s Kapitel bzw. Leitlinie enthalten. Darüber hinaus können Anträge formfrei gestellt werden.

(6) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Landesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.

§ 14 - Informationsfreiheit

(1) Die Organe des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen und von ihnen beauftragte Personen sind auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen.

(2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel.

(3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.

(4) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der jeweils zuständige Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

(5) Falls der zuständige Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies zutrifft.

(6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die Auskunft suchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.

(7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.


§ 15 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitags bekräftigt werden

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung

§ 16 - Finanzordnung

(1) Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung.

(2) Die Bundesfinanzordnung wird durch Bestimmungen der Finanzordnung, im Anhang der Satzung ergänzt, sofern sie der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen. Die Bestimmungen gelten für alle Gliederungen, sofern nicht explizit der Landesverband genannt wird.



§ 17 - Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung.

Anhang zur Satzung

Geschäftsordnung ständige Mitgliederversammlung

gestrichen von Landesparteitag 2016.1, Chemnitz am 05./06. November 2016


WahlO/GO als Anlage zur Satzung

gestrichen von Landesparteitag 2023.1, Dresden am 04./05. November 2023


Fundraising KODEX

Zweckfreiheit

Spenden dienen dazu, die Piratenpartei in der Umsetzung ihrer Ideen und Ideale zu unterstützen. Sie sollten nicht der Preis für die Erfüllung spezifischer Wünsche.

Verwendung

Spenden werden ausschließlich so verwendet, wie es die Mitglieder des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei in Programm und Satzung festgelegt haben oder zukünftig festlegen werden. Abrechnung

Die Piratenpartei hält sich bei der Verwendung von Spenden wie auch bei deren Dokumentation an alle geltenden Gesetze und Vorschriften. Sie erlaubt sich dabei keine Interpretationsspielräume oder kreative Optimierungen.

Unmittelbarkeit

Die Piratenpartei verpflichtet sich dazu, Spenden unmittelbar und direkt für die Arbeit der Partei zu verwenden. Eine Verwendung für andere Zwecke wird ausgeschlossen. Dieses wird mit der öffentlich einsehbaren Abrechnung der Spenden dokumentiert.


Respekt vor der Privatsphäre

Die Piratenpartei respektiert das Recht auf Privatsphäre. Wir lehnen es ab, Menschen, Firmen oder Institutionen als Spender zu umwerben, die das nicht wünschen. Potenzielle Spender werden von uns nur durch Fundraisingbeauftragte oder koordinierte Personen angesprochen. Diese koordinieren auch deren Wunsch, nicht als Spender umworben zu werden. Wir halten diesen Wunsch vertraulich.

Losgelöst davon werden wir jede Spende gemäß gesetzlichen Bestimmungen oder unserer Satzung – entsprechend dieser auch namentlich – veröffentlichen.

FINANZORDNUNG

§1 – Begriffe

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) „Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise, kreisfreien Städte.

(3) Regionalverbände sind Zusammenschlüsse von mindestens 2 Kreisen.

§2 – Virtuelle Kreisverbände

Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Konten in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Konten werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zu stünden.

§3 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel aus allen Zuweisungen unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des/der Landesschatzmeisters/in. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden.

(2) Der/die Schatzmeister/in kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

(3) Rechtsgeschäfte

a) Der/die Schatzmeister/in kann Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von einschließlich 150,00€ selbstständig beschließen. Bis zu einem Betrag von einschließlich 250,00€ benötigt er/sie die Zustimmung des/der Vorsitzenden oder einen Beschluss des Landesvorstandes.
b) Über Rechtsgeschäfte, welche über den Betrag von 250,00€ hinausgehen oder eine Mindestlaufzeit von mehr als 1 Jahr haben, ist ein Beschluss des Landesvorstandes erforderlich.
c) Beauftragte des Landesvorstandes können Rechtsgeschäfte im Rahmen ihrer Beauftragung, bis zu einem Betrag von einschließlich 50,00€ selbstständig beschließen, für darüberhinausgehende Rechtsgeschäfte gilt a) oder b).
d) Im Protokoll der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung, sind alle Rechtsgeschäfte ab einem Betrag von 100,00€ zu veröffentlichen.

(4) Die Kreisverbände haben für eine angemessene Finanzausstattung ihrer Ortsverbände Sorge zu tragen. Existiert oberhalb des Ortsverbandes kein Kreisverband, so übernimmt diese Aufgabe der Landesverband.

(5) Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände

a) kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens eines seinen Wohnsitz im virtuellen Kreisverband hat beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen,
b) müssen in ihrer Verwendung dem zugeordneten Kreis zu Gute kommen,
c) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über,
d) können vom Landesparteitag anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war, maximal können 15 Prozent der Finanzmittel anderweitig zugewiesen werden. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine zukünftige Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden.

(6) Spenden

a) können für die Verwendung in einem virtuellen Kreisverband gekennzeichnet werden,
b) können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Organisationseinheit gekennzeichnet werden,
c) fallen bei Wegfall einer Organisationseinheit oder bei nicht mehr möglicher zweckmäßiger Verwendung an den Landesverband.

(7) Alle Organe des Landesverbandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen.

(8) Der Landesvorstand hat jährlich, rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, der in der Bundesfinanzordnung § 15 (3) benannt ist, die Festsetzung des Landesanteils am Länderfinanzausgleich gegenüber dem Bundesvorstand anzuzeigen. Dabei ist ein diesbezüglicher Beschluss eines Landesparteitags über die Höhe des Anteils bindend, bei einem Anteil höher als der Regelbetrag verpflichtend. Die Anzeige ist im Vorfeld mit Begründung zu veröffentlichen.

§4 – Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der/die Schatzmeister/in verantwortlich. Er/Sie führt Bankkonten im Namen des Verbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.

(2) Der/die Schatzmeister/in legt bis zum 15. Dezember eines Jahres einen Entwurf für einen Finanz- und Budgetplan für das Folgejahr vor, der in Anlehnung an § 24 (4), (5) PartG zumindest folgende Punkte beinhaltet: Auf der Einnahmeseite: - antizipierte Mitgliedsbeiträge - staatliche Mittel

Auf der Ausgabenseite:

- Personalausgaben - Sachausgaben a) des laufenden Geschäftsbetriebs (v. a. Fixkosten) b) für Wahlkämpfe c) Reisekosten Der Landesvorstand berät diesen vorgelegten Entwurf und bescheidet selbigen spätestens bis zum 31. Januar des Jahres, für den der Finanzplan gelten soll.

(3) Der/die Schatzmeister/in verwaltet alle virtuellen Kreisverbände und beschlossene Budgets auf Finanzkonten.

(4) Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

§5 – Rechenschaftsbericht und Buchführung der Gliederungen

(1) Alle Gliederungen müssen Kopien ihrer Buchhaltungsunterlagen quartalsweise an den Landeschatzmeister weiterleiten, dies hat bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu erfolgen.

(2) Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsberichtes entstehen, hat die jeweilige Untergliederung unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Landesverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.

(3) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag, ohne ausreichende Begründung keinen Rechenschaftsbericht, friert der Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig können durch den/die Landesschatzmeister/in Ordnungsmaßnahmen gegen die zuständigen Vorstände der jeweiligen Gliederungen beantragt werden. Verstößt eine Gliederung mehrmals gegen die Regelungen, kann durch den/die Landesschatzmeister/in einen Antrag auf Auflösung dieser Gliederung, zur nächsten Landesmitgliederversammlung gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieser Gliederung an die betreffenden virtuellen oder tatsächlichen Kreisverbandsbudgets.

§6 – Verteilung der Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung

(1) Verteilung:

a) 60% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget, davon verbleiben 1/3 unter der Verwaltung des Landesverbandes, zweckgebunden für evtl. Rückzahlungen der staatlichen Teilfinanzierung, bzw. zur Bildung eines Budgets für Wahlkämpfe.
b) 40% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) oder Regionalverbände (RV) nachfolgendem Schlüssel:
  • 34,0% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,
  • 16,5% nach Einwohneranteil,
  • 16,5% nach Flächenanteil,
  • 16,5% nach Anteil der stimmberechtigten Mitglieder zum 31. Dezember des Jahres.
  • 16,5% nach Anteil der bei der letzten Landtagswahl erzielten Prozente

(2) Der Sockelbetrag, wird immer in voller Höhe ausgezahlt.

(3) Die Summe aller anderen Anteile, kann nicht höher als die Summe der Eigeneinnahmen einer Gliederungen seien.

(4) Sollte der Zuschuss, nach dem Schlüssel aus (1) auf Grund von (3) nicht vollständig aufgeteilt werden können, wird der Restbetrag gleichmäßig auf alle real existierenden Gliederungen aufgeteilt.

(5) Auszahlung: Die Auszahlung findet im folgenden Jahr statt.

a) Real existierende Gliederungen: der Sockelbetrag wird ausgezahlt, sobald alle Unterlagen für den Rechenschaftsbericht, des letzten Jahres vollständig an den Landesschatzmeister übergeben wurden. Die Auszahlung der Summe der anderen Anteile erfolgt in 3 gleichen Teilen und zwar im Mai, August und November.
b) Virtuelle Gliederungen: virtuellen Gliederungen wird ihr Anspruch komplett am Jahresanfang gutgeschrieben.
c) Verstößt eine Gliederung gegen § 5 (1) so verfällt ihr Anspruch, auf die nächste Auszahlung, zugunsten des Landesverbandes.

Vorlage:Navigationsleiste Satzungen