Musikpiraten/Satzung

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Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Musikpiraten" (im folgenden Verein genannt).
  2. Nach Eintragung ins Vereinsregister lautet der Name "Musikpiraten e.V."
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main einzutragen.

Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit, Auflösung, Vermögen

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung freier Kultur mit Schwerpunkt Musik als künstlerischem Ausdrucksmittel.
  2. Dies soll in erster Linie erreicht werden durch:
    1. Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen und Wettbewerben,
    2. regelmäßig erscheinende Publikationen,
    3. Aufbau und Betrieb eines Internetportals als zentraler Anlaufstelle für Künstler und Konsumenten von Kunst.
  3. Der Verein ist frei und unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet und nicht den Mitgliedern des Vereins zugewendet werden.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das dann vorhandene Vermögen dem Bundesminister des Innern zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zur Verfügung gestellt.
  5. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder seine Vermögenswerte betreffen, sowie Entscheidungen über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Vereinsauflösung, bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des Finanzamtes.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen dafür stimmen.

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, z. B. Firmen, Vereine, Verbände und Behörden werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu fördern und diesen in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Körperschaften, Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft entweder nur für sich selbst oder auch für ihre Mitglieder erwerben.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet.
  3. Das aufgenommene Mitglied erhält eine Kopie der Satzung. Die jeweils aktuelle Satzung wird darüber hinaus an geeigneter Stelle den Mitgliedern verfügbar gemacht.
  4. Der Beitritt gilt erst dann als vollzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.
  5. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und das Stimmrecht auszuüben. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus. Das aktive Stimmrecht besitzen Mitglieder mit Erreichen des 16. Lebensjahrs. Das passive Wahlrecht beginnt mit Erreichen des 18. Lebensjahrs.
  6. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit in der Finanzordnung festgehalten sind. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  7. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt und haben auf Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht.
  8. Auf Antrag kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge stunden und ganz oder teilweise erlassen.
  9. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  10. Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Er wird mit Endes des Geschäftsjahrs wirksam und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Auf Wunsch des Mitglieds kann die Wirksamkeit auch mit sofortiger Wirkung eintreten.
  11. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen und die nächste Mitgliederversammlung anrufen, von der die Gültigkeit des Ausschlusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt oder der Ausschluss rückgängig gemacht werden kann. Vom Zeitpunkt des Einspruchs bis zur Entscheidung über den Ausschluss besteht die Mitgliedschaft weiter.

Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von ihm bestimmter Versammlungsleiter.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und mit den Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers beurkundet.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    2. Entscheidung über fristgemäß eingebrachte Anträge.
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Wahl der Vorstandsmitglieder
    6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Wiederwahl ist einmalig zulässig.
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    8. eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen ist lediglich unter Beachtung der Vorschriften gemäß §2, Gemeinnützigkeit, möglich,
    9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    10. die Auflösung des Vereins gemäß § 2, Ziffer 4 und 7 dieser Satzung.
  5. Fristen:
    1. Die Versammlung wird mindestens acht Wochen vor dem Versammlungstermin in der regelmäßigen Publikation nach §2 Ziffer 2 des Vereins angekündigt.
    2. Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist. Die zur Entscheidung anstehenden Anträge werden vom Vorstand in der Einladung veröffentlicht.
    3. Spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung lädt der Vorstand die Mitglieder in der regelmäßigen Publikation nach §2 Ziffer 2 des Vereins ein.

Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder von ihnen vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neues Vorstands kommisarisch im Amt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
  4. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  5. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens kann den Verein als Präsident repräsentieren. Er wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für ein Jahr gewählt.
  7. Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Vereinsmitglieder berufen, die entweder auf Dauer oder nur zur Erfüllung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit Funktionen übernehmen.
  8. Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu dokumentieren und zeitnah zu veröffentlichen. Ausnahmsweise kann der Vorstand nach eigenem Mehrheitsbeschluß auch unter Ausschluss der Mitglieder von der Sitzung tagen.

Schlussbestimmung

Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung, sofern sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen müssen, durchzuführen.