Datenschutz im Grundgesetz

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50px Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von icehawk

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen.

Der GG-Artikel ist etwas lang geraten, wir sollten einige Punkte in einfache Gesetze ausgliedern. --icehawk 20:08, 2. Jul. 2008 (CEST)

Artikel 23

1. Ohne die Zustimmung eines Menschen dürfen keinerlei personenbezogene Daten über ihn erhoben, gespeichert, gesammelt, genutzt oder verarbeitet werden. Hierbei muss ein besonderes Augenmerk auf Datensparsamkeit und Datenvermeidung gelegt werden. Nicht mehr benötigte Daten sind sofort zu löschen.

2. Die Speicherung oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist auch dann zulässig, wenn sie zum erreichen eines gesetzlich bestimmten Zweckes unerlässlich ist, es auch keine andere Methode zum erreichen dieses Zweckes gibt und ein, das Interresse des von der Speicherung Betroffenen übersteigendes, besonders starkes Allgemeininterresse an der Speicherung besteht. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

3. Eine Zusammenführung von Datenbeständen ist nur dann zulässig, wenn sie zum erreichen eines gesetzlich legitimierten Zweckes unerlässlich ist und es auch keine andere Methode zum erreichen dieses Zweckes gibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

4. Die Erstellung von Charakterprofilen, das Ausspähen personenbezogener Daten gegen den Willen des Betroffenen, Rasterfahndung und ... ist unzulässig.

6. Jeder Mensch hat außerdem das Recht auf kostenfreie Auskunft über die Speicherung und Verknüpfung, kostenfreie Auskunft über die Quellen, aus der die Daten stammen, Korrektur, Sperrung und Löschung von personenbezogenen Daten zu seiner Person.

7. Absatz 6 gilt nicht, wenn der Auskunftbegehrende dadurch Einblick in die personenbezogenen Daten anderer Menschen erlangen würde, es sei denn, diese stimmen der Auskunfterteilung zu.

8. Die Auskunft nach Abs. 6 muss kostenlos und über Telekommunikation erteilt werden. Auf Wunsch des Auskunftbegehrenden kann die Auskunft auch auf anderem Wege erteilt werden. Die Auskunft kann auch dann auf anderem Wege erteilt werden, wenn die Daten ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wurden, nur wenige Daten genutzt wurden und es dem Auskunfterteilenden nicht anders zuzumuten ist.

8. Daten über den Charakter, das soziale Umfeld, das Bewegungsprofil, die religiösen, weltanschaulichen, oder philosophischen Überzeugungen, die körperliche und geistige Gesundheit, die sexuelle Orientierung, die politischen Überzeugungen, die finanzielle Situation, etc [bitte ergänzen] eines Menschen sind besonders geschützt.

9. Wenn personenbezogene Daten, in nicht nur trivialer Weise*, gespeichert oder verarbeitet werden sind besondere technische, physische oder organisatorische Schutzmassnahmen zu treffen, die dem Stand der Technik entsprechen. Datenspeicherungen und Datenverbeitungen, die durch öffentliche Stellen oder zu kommerziellen Zwecken erfolgen sind nicht trivial. Das nähere regelt ein Bundesgesetz.

* Z.B. "Gib mal deine Email *ruf, email send*" - ist eine triviale Speicherung und Verarbeitung.

10. Die Weitergabe personenbezogener Daten in Staaten mit einem geringeren Datenschutz ist nur mit separater und ausdrücklicher Erlaubnis des Menschen zulässig, auf den sie sich beziehen.

Die Formulierung ist nicht so toll. Der Absatz soll bedeuten, dass Google die gespeicherten Suchabfrage + IP-Addressen nicht einfach in die USA schickt, um sie besser Verknüpfen zu können. Aber auch dass den US-Amerikanischen Staat meine Fluggastdaten nichts angehen. --icehawk 20:17, 2. Jul. 2008 (CEST)

11. Personenbeziehbare Daten, sowie potenziell personenbeziehbare Daten sind personenbezogenen Daten gleichgestellt.

12. Die Erhebung, Sammlung oder Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat, ohne Zweckbindung und/oder ohne Speicherfrist ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn der betroffene der Erhebung, Sammlung oder Speicherung zustimmt.

14. Dieser Artikel gilt auch im Verhältnis Bürger zu Bürger.

15. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unantastbar.

16. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht, die auch Sanktionierungsbefugnisse besitzt. Das nähere, insbesondere die Sanktionierungsbefugnisse der besagten Stelle, regeln Bundes- oder Landesgesetze.