Attribut:Bemerkung

Dies ist eine Eigenschaft des Typs Text.

Unterhalb werden 20 Seiten angezeigt, auf denen für dieses Attribut ein Datenwert gespeichert wurde.
P
"... In der Gemeinde Westerkappeln ist die Plakatwerbung durch Satzung grundsätzlich an allen Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen ( z.B. Verkehrszeichen, Bäume, Lichtmasten, Wartehäuschen o.ä. ) verboten. Plakatwände stellt die Gemeinde nicht zur Verfügung. Dies gilt ohne Ausnahme für alle Parteien."  +
Sehr geehrter Herr Thomas, im Anhang erhalten Sie die Genehmigung für das Aufstellen von großflächigen Plakattafeln für die Bundestagswahl am 22.9.2013 in Rheine. Weitere Informationen zum Aufstellen kleinerer Wahlplakate erhalten Sie in Kürze durch den Fachbereich "Planen und Bauen", Herrn Fislage. Bis dahin bitte ich noch um etwas Geduld und verbleibe.... Genehmigung von Standorten zum Aufstellen von Plakattafeln zur Bundestagswahl am 22. September 2013 Sehr geehrter Herr Thomas, für das Aufstellen von großflächigen Plakattafeln (die allerdings nicht von der Stadt Rheine zur Verfügung gestellt werden) zum Zwecke der Wahlwerbung für die am 22. September 2013 stattfindende Bundestagswahl wird Ihrer Partei die Genehmigung für folgende Standorte in Rheine erteilt: 1. Salzbergener Straße/Schleupestr. (Grünanlage neben dem Amtsgericht) 2. Osnabrücker Straße - Grünfläche östlich der Johannesschule 3. Lingener Damm - Grünfläche Eingangsbereich Walshagenpark 4. Neuenkirchener Straße/Berbomstiege - Grünbereich vor Hünenborg 5. Neuenkirchener Straße/Felsenstraße 6. Osnabrücker Straße/Emstorplatz - Grünanlage 7. Catenhorner Straße/Melkeplatz - Grünanlage 8. Sandkampstraße/Bergstraße - Schallschutzwand 9. Berbomstiege/Königeschstraße - Grünfläche 10. Dechant-Römer-Straße/Industriestraße - Grünanlage 11. Rheiner Straße/Thiestraße - Grünanlage 12. Hauptstraße/Bauernschaftsstraße - Grün- und Parkfläche 13. Nahrodder Straße - Grünfläche gegenüber ehem. Bahnhof Rodde 14. Venhauser Damm/Daimlerstraße - Grünanlage 15. Hemelter Straße - Grünfläche vor der Sparkasse 16. Lindenstraße/Frankenburgstraße - Grünstreifen Berufsschule 17. Breite Straße/Mittelstraße - Grünfläche - 18. Kardinal-Galen-Ring/Elter Straße - Grünfläche 19. Hansaallee/Konrad-Adenauer-Ring - Grünfläche 20. Friedrich~Ebert~Ring/Konrad-Adenauer-Ring - Grünfläche 21. Aloysiusstraße/Schützenstraße - Grünfläche 22. Schwanenburg/Ortsmitte neben Bushaltestelle (Elte) 23. Elter Straße (Grünanlage südl. der Eisenbahnunterführung) 24. Kirchplatz gegenüber der Volksbank (Elte) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung zum Aufstellen großflächiger Plakattafeln auf Mittelinseln von Straßen seitens der Stadt Rheine mangels vorhandener Abstandsflächen zur Fahnbahn aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht erteilt wird. Diese Genehmigung gilt unter Beachtung des § 5 Parteiengesetz für alle Parteien unter den selben wie folgt aufgeführten Auflagen: 1. Die Tafeln dürfen nur für Wahlwerbung genutzt und nicht Dritten für andere Zwecke zur Verfügung gestellt werden. 2. Sie sind am jeweiligen Standort so aufzustellen, dass dort jederzeit allen an der Wahl teilnehmenden Parteien proportional (nach dem bei der letz- ten Wahl erzielten Ergebnis) die Wahlwerbung ermöglicht werden kann. 3. Die Reihenfolge der Werbetafeln richtet sich nach der Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln. 4. Es sind Sichtfelder freizuhalten, und zwar von der Fahrbahnachse gemes- sen 10 m auf der heranführenden Straße und 70 m auf der Vorfahrtstraße. 5. Von Radwegen ist ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten. 6. Die Werbetafeln sind standsicher aufzustellen; Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen hiervon nicht ausgehen. 7. Die Werbetafeln müssen spätestens 14 Tage nach der Wahl wieder ent- fernt sein. 8. Die Standorte sind nach Abbau wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Es wird empfohlen, vor Aufstellung der Werbetafeln die proportional einzuhaltende Größe und die genaue Platzierung am jeweiligen Standort mit den anderen Parteien abzusprechen, und zwar nach derzeitigem Stand mit der ~ CDU-Stadtunion Rheine, Herrn Norbert Kahle, Eupener Str. 12, 48429 Rheine, Tel. 05971/806570, E-Mail: norbert.kahle@pieper-fuer-europa.de ~ SPD-Ortsverein Rheine, Herrn Volker Brauer, Pommernstiege 3, 48429 Rheine, Tel.: 05971/9628097, E-Mail: volker.brauer86@gmail.com ø FDP-Stadtverband Rheine, Herrn Jörg Niehoff, Georg-Elser-Ring 45, 48432 Rheine, Tel. 0177 8455 697, E-Mail: joerg.niehoff@unitybox.de ° BUNDNIS '90/_DIE GRUNEN in Rheine, Frau Silke Friedrich, Devesburgstr. 54, 48431 Rheine, Tel. 05971/17809, E-Mail: sw-friedrich@t-online.de ~ Die Linke, vertreten durch Mihai. Gesellschaft für Mediaservice mbH, Herrn Dirk Schrotter, Konrad-Wolf-Str. 69, 13055 Berlin, Tel. 030/832179567, E Mail: mediaservice@mihai.de Mit freundlichen Grüßen  
Noch keine Rückmeldung von der Stadt erhalten, Details werden nachgetragen wenn diese vorliegen.  +
- Nicht an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, [Anmerkung: Auch Straßenbenennungsschilder, Ampeln, Sicherheitsgeländer für Fußgänger und offizielle Hinweisschilder sind Verkehrszeichen], an Bäumen bzw. an der Stabilisierungsbefestigung von Bäumen, Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sowie im Bereich von Querungshilfen - 4. An kunststoffbeschichteten, pulverbeschichteten oder gestrichenen Laternen ist das Anbringen von Werbean-lagen grundsätzlich verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist das sach- und fachgerechte Aufstellen von Dreieckständern mit Vorrichtungen, die dazu geeignet sind, Beschädigungen an den Laternen zu vermeiden. An den übrigen Laternen ist jeweils nur eine Werbeanlage erlaubt. Plakate sind ausschließlich mit kunststoffumhülltem Draht oder Nylonbändern anzubringen. - Nicht an den Laternen der Hahnenstr. bis Kreuzung Kölner Str./Stiftsstr. sowie Stiftsstraße im Umfeld der Kirche und des Hauses für Kunst und Geschichte als auch an der Laterne auf der Hauptstr. 299-301 ist das Anbringen von Werbeanlagen grundsätzlich verboten. - Es sind jeweils maximal bis zu 30 Plakattafeln je Veranstaltung zulässig für die Ortsteile Hor-rem/Götzenkirchen/Neu-Bottenbroich, Kerpen/Mödrath/Langenich, Sindorf und Türnich/Balkhausen/Brüggen bzw. bis zu maximal 15 Plakattafeln für die Ortsteile Blatzheim/Bergerhausen/Niederbolheim, Buir und Man-heim.  +
nach Telefonat per Mail bestätigt 1. Entsprechend § 33 Abs. 2 StVO ist u.a. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen unzulässig. Die Vorschrift dient der Sicherheit des Verkehrs, weil andernfalls Verkehrsteilnehmer durch die Werbung von amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen (z.B. Vorfahrtsbeschilderungen, Licht zeichenanlagen) abgelenkt werden. Plakate dürfen deshalb an diesen Standorten nicht angebracht oder herumgruppiert werden. 2. Bei Aufstellung von Plakatständern auf Gehwegen muss ein Mindestquerschnitt von 1,20 m für den freien Durchgang von Fußgängern erhalten bleiben. Von der Bordsteinkante ist ein Abstand von 0,30 – 0,50 m einzuhalten. Auf Radwegen oder kombinierten Geh- und Radwegen soll von einer Plakatierung grundsätzlich abgesehen werden, weil hierdurch grundsätzlich Behinderungen, insbesondere bei gegenläufigem Radverkehr, entstehen. 3. Werbungen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen vor Bahnübergängen und im Innenrand von Kurven sollen unterbleiben. In der Regel entstehen an diesen Stellen Sichtbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer. Regelmäßig können öffentliche Flächen u. a. die Straßenlaternen, mit Ausnahme der Laternen in der Fahrbahnmitte der Venloer Straße in Pulheim, genutzt werden. Die außerörtliche Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen an qualifizierten Straßen, bedarf der Genehmigung des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Wahlwerbung kann frühestens 3 Monate vor dem Wahltag beginnen und ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Wahltag zu entfernen. Sofern Großflächenplakate gestellt werden sollen, bitte ich um Beantragung der konkreten Standorte.  +
- Nicht an Bäumen, Lichtsignalanlagen, Verkehrszeichen, am Innenrand von Kurven, Bahnübergängen, Verkehrsinseln, Einmünundgen, Kreuzungen. - "Unmittelbar nach der Wahl sind die Plakate unverzüglich zu entfernen." - Rund um das Rathaus kein Wahlwerbung, inkl. seitliche Zuwege und rückwärtig bis ehem. Kreissparkasse,  +
Plakatwand kostenfrei, alles andere kostet 20Cent pro Plakat pro Tag  +
[[Datei:Plakatier-Erlaubnis_Erkrath.pdf]]  +
* Angaben noch unvollständig übertragen aus: ** [[Datei:Weiterstadt_genehmigung.pdf]]   +