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L
Ergänzung im Parteiprogramm unter dem Punkt Wirtschaft und Finanzen, c) Sanktionen als neuen Punkt: d) Ausstattung der Finanzämter Zur Fahndung, Erfassung und Bearbeitung steuerlicher Abgaben fehlt es den Finanzämtern im Land NRW an personeller und technischer Ausstattung. Zur Verbesserung der Einnahmesituation des Landes und der Kommunen durch die Aufklärung von Straftatbeständen setzen wir uns dafür ein, dass die personelle Besetzung grundsätzlich erhöht wird.  +
Neuer Punkt Digitales Leben im Parteiprogramm zwischen den Punkten Bildung und Inneres und Justiz. Breitbandausbau Die PIRATEN NRW wollen die Breitbandkluft überwinden und so der digitalen Spaltung entgegenwirken. Regionen ohne Breitbandtechnologie sind nicht nur wirtschaftlich benachteiligt und haben einen Standortnachteil, sie drohen auch von der kulturellen, politischen und technischen Entwicklung abgehängt zu werden. Breitband-Internetverbindungen sollen wie Strom, Straßen, Telefon und andere Infrastruktur flächendeckend verfügbar sein. Unter einer modernen Breitbandanbindung verstehen die PIRATEN NRW eine Übertragungsrate von 100 MBit/s synchron (Up- und Download). Um dem Bereich des "Prosumings" und der stärkeren Vernetzung gerecht zu werden, ist eine Gleichberechtigung des Datenverkehrs zu bevorzugen. Der digitalen Spaltung entgegenwirken Damit niemand aufgrund seiner finanziellen Situation ohne Internetzugang auskommen muss, setzen wir uns für Sozialtarifmodelle und die Kostenübernahme durch die Sozialhilfeträger ein. So können auch sozial benachteiligten Menschen breitbandige Internetzugänge zur Verfügung gestellt werden. Mobilfunknetze Der Ausbau von kabelgebundenen Netzen geht für uns mit dem Ausbau von Mobilfunknetzen Hand in Hand. Durch die flächendeckende Verfügbarkeit von kabelgebundenen Breitbandanbindungen können kostengünstig engmaschige Funknetze errichtet werden, die mit dem steigenden Bedarf nach mobilen Internetzugängen Schritt halten können. Barrierefreies Notrufsystem Die PIRATEN NRW setzen sich für die zeitnahe Einführung eines flächendeckenden barrierefreien Notruf- und Informationssystems ein. Ein schneller Zugang zum Notruf rettet Menschenleben und jede Verzögerung wollen wir vermeiden. Wir wollen, dass in Zukunft jeder Mensch in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit hat, den Notruf barrierefrei zu erreichen. Dies muss landes- und bundesweit einheitlich, ohne vorherige Registrierung und auch über das Mobilfunknetz sichergestellt werden. Darüber hinaus wollen wir uns dafür einsetzen, dass Leitstellen der Rettungsdienste möglichst mehrsprachig besetzt werden.  
Neuer Punkt Digitales Leben im Parteiprogramm zwischen den Punkten Bildung und Inneres und Justiz. <u>Modul 1:</u> Breitbandausbau Die PIRATEN NRW wollen die Breitbandkluft überwinden und so der digitalen Spaltung entgegenwirken. Regionen ohne Breitbandtechnologie sind nicht nur wirtschaftlich benachteiligt und haben einen Standortnachteil, sie drohen auch von der kulturellen, politischen und technischen Entwicklung abgehängt zu werden. Breitband-Internetverbindungen sollen wie Strom, Straßen, Telefon und andere Infrastruktur flächendeckend verfügbar sein. Unter einer modernen Breitbandanbindung verstehen die PIRATEN NRW eine Übertragungsrate von 100 MBit/s synchron (Up- und Download). Um dem Bereich des "Prosumings" und der stärkeren Vernetzung gerecht zu werden, ist eine Gleichberechtigung des Datenverkehrs zu bevorzugen. <s>Der digitalen Spaltung entgegenwirken Damit niemand aufgrund seiner finanziellen Situation ohne Internetzugang auskommen muss, setzen wir uns für Sozialtarifmodelle und die Kostenübernahme durch die Sozialhilfeträger ein. So können auch sozial benachteiligten Menschen breitbandige Internetzugänge zur Verfügung gestellt werden.</s> <u>Modul 2:</u> Mobilfunknetze Der Ausbau von kabelgebundenen Netzen geht für uns mit dem Ausbau von Mobilfunknetzen Hand in Hand. Durch die flächendeckende Verfügbarkeit von kabelgebundenen Breitbandanbindungen können kostengünstig engmaschige Funknetze errichtet werden, die mit dem steigenden Bedarf nach mobilen Internetzugängen Schritt halten können. <u>Modul 3:</u> Barrierefreies Notrufsystem Die PIRATEN NRW setzen sich für die zeitnahe Einführung eines flächendeckenden barrierefreien Notruf- und Informationssystems ein. Ein schneller Zugang zum Notruf rettet Menschenleben und jede Verzögerung wollen wir vermeiden. Wir wollen, dass in Zukunft jeder Mensch in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit hat, den Notruf barrierefrei zu erreichen. Dies muss landes- und bundesweit einheitlich, ohne vorherige Registrierung und auch über das Mobilfunknetz sichergestellt werden. Darüber hinaus wollen wir uns dafür einsetzen, dass Leitstellen der Rettungsdienste möglichst mehrsprachig besetzt werden.  
Die Piratenpartei NRW wird sich dafür einsetzten, dass Datensätze durch Mess- und Sensorinstrumente der öffentlichen Hand, mit einer maximalen Verzögerung von 48 Stunden, über eine offene (Software-)Schnittstelle durch das Land NRW zur Verfügung gestellt werden. Die Piratenpartei NRW wird sich vor allem dafür einsetzten, dass Privatleute und Firmen beim Generieren, Bereitstellen und Öffnen von Mess- und Sensordaten Unterstützung durch Land NRW, z.B. in Form von (Dach-)Flächen, fachlichen Expertisen, Ressourcen (Strom- und Datennetzte), Ausstattung wie auch der oben genannten offenen (Software-)Schnittstelle erhalten können. Alle Datensätzen müssen von personenbezogenen Daten bereinigt sein, bzw. muss sichergestellt werden, dass keine Daten erfasst werden, welche einen Rückschluss oder eine Identifikation auf eine Person zulassen könnte. Alle Datensätzen müssen der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Das Land NRW soll für das Anbieten der Datensätze keine monetären Gegenleistungen verlangen dürfen. Alle Datensätzen werden zu jeden Zeitpunkt abrufbar – eine maximale Speicherdauer ist nicht vorgesehen.  +
Die Piratenpartei NRW wird sich dafür einsetzen, dass Datensätze durch Mess- und Sensorinstrumente der öffentlichen Hand, mit einer maximalen Verzögerung von 48 Stunden, über eine offene (Software-)Schnittstelle durch das Land NRW zur Verfügung gestellt werden. Die Piratenpartei NRW wird sich vor allem dafür einsetzen, dass Privatleute und Firmen beim Generieren, Bereitstellen und Öffnen von Mess- und Sensordaten Unterstützung durch Land NRW, z.B. in Form von (Dach-)Flächen, fachlichen Expertisen, Ressourcen (Strom- und Datennetze), Ausstattung wie auch der oben genannten offenen (Software-)Schnittstelle erhalten können. Alle Datensätze müssen von personenbezogenen Daten bereinigt sein, bzw. muss sichergestellt werden, dass keine Daten erfasst werden, welche einen Rückschluss oder eine Identifikation einer Person zulassen könnten. <u>'''Wenn nicht sichergestellt werden kann, dass die Datensätzen ausreichend von personenbezogenen Daten bereinigt werden können, sind diese Datensätze nicht zu veröffentlichen.''' '''Es wird jedes Jahr erneut eine Prüfung stattfinden, ob eine ausreichende Bereinigung der Datensätze von personenbezogenen Daten nun sichergestellt werden kann.'''</u> Alle Datensätzen müssen der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Das Land NRW soll für das Anbieten der Datensätze keine monetären Gegenleistungen verlangen dürfen. Alle Datensätze sind zu jeden Zeitpunkt abrufbar – eine maximale Speicherdauer ist nicht vorgesehen.  +
Die Piratenpartei NRW setzt sich dafür ein, dass im schienengebundenen ÖPNV in NRW ein stabiler und ausreichend schneller (mind. 3Mbit) Internetzugang für die Fahrgäste kostenfrei und ohne Erfassung von Personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten dafür, werden automatisch durch die Mitfahrerlaubnis (Ticket) beglichen. Das Zwischenspeichern von unverschlüsselten Daten auf sog. Proxys ist nur zur Qualitätssicherung in Ausnahmefällen gestattet. Deep Packet Inspection, das Verändern von IP-Paketen und der Verstoß gegen die Netzneutralität ist grundsätzlich untersagt. Vor- oder zwischengeschaltete Werbemaßnahmen, welche nicht zum regulären Inhalt der Webseite gehören, sind nicht gestattet.  +
Der Landesparteitag möge beschliessen, an genannten Stelle in die Satzung folgende Abschnitte über "Teilnahme und Stimmrecht" und "Aufwandsspenden" mit folgenden Abschnitten einzufügen. §6d Teilnahme und Stimmrecht (1) Der Parteitag ist öffentlich, jedes Parteimitglied ist berechtigt, am Landesparteitag teilzunehmen. Durch Vorstandsbeschluss kann in begründeten Fällen die Teilnahme an den Parteitagen auf Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte wiederhergestellt oder ausgeschlossen werden. (Versionen sind konkurrierend) Version 1 (2) Rederecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder Version 2 (2) Rederecht haben alle Mitglieder des Landesverbandes (3) Den Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes kann jederzeit das Wort erteilt werden. (Versionen sind konkurrierend) Version 1 (4) Stimmberechtigt sind 300 Entsandte des Landesparteitages, welche von den Kreisen schriftlich und geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. (5) Die Aufschlüsselung der Entsandten auf die Kreise ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: Die stimmberechtigte Mitgliederzahl des jeweiligen Kreises ist mit 300 zu multiplizieren. Das Ergebnis, dividiert durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller Kreise, ergibt die Anzahl der Entsandten des jeweiligen Kreises. Unabhängig vom Ergebnis soll jeder Kreis mit mindestens einem Entsandten vertreten sein. Version 2 (4) Stimmberechtigt sind 300 Entsandte des Landesparteitages, wovon 150 nach der stimmberechtigen Mitgliederzahl und 150 nach den für die Piraten bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Stimmen von den Kreisen schriftlich und geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. (5) Die Aufschlüsselung der Entsandten auf die Kreise ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: Die stimmberechtigte Mitgliederzahl des jeweiligen Kreises ist mit 150 zu multiplizieren. Das Ergebnis, dividiert durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller Kreise, ergibt die Anzahl der Entsandten des jeweiligen Kreises. Die Ermittlung der Entsandtenrechte nach der in einem Kreis bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Wählerstimmen erfolgt nach dem gleichen Verfahren. Unabhängig vom Ergebnis soll jeder Kreis mit mindestens einem Entsandten vertreten sein. <Schlumpf> Version 3 (4) Auf dem Landesparteitag sind nur Entsandte der Kreise stimmberechtigt, welche von den Kreisen geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. Version 3.1 (5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 300 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen. Version 3.2 (5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 150 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Weitere 150 Stimmberechtigungen werden nach dem gleichen Verfahren über die bei der letzten Landtagswahl in dem Kreis erlangten Wählerstimmen vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen. </Schlumpf> (6) Die Amtszeit der Entsandten und der Ersatzentsandten beginnt im ersten Quartal des Jahres und endet mit der Neuwahl im Folgejahr. (7) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied im Sinne von §6d 4 auf dem Parteitag seine Pflicht nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf einen anderen Entsandten oder einen Ersatzentsandten seines Kreises zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seiner Stelle ein Ersatzentsandter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind keine Ersatzentsandten vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Entsandten der Entsandte des Kreises mit der höchsten Stimmenzahl, der dann zwei Stimmen vertritt. Ein stimmberechtigter Entsandter kann neben seiner Stimme nur eine Stimme vertreten. (8) Der nach Abs.7 an der Ausübung seiner Verpflichtung verhinderte Entsandte hat seinem Vorstand rechtzeitig von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzten und ihm zugleich mitzuteilen, ob er von seinem Recht, seine Stimme zu übertragen, Gebrauch machen will. Der Ersatz-Entsandte muss die schriftliche Ermächtigung des Entsandten, bzw. des Vorstandes, bei der Akkreditierung auf dem Parteitag vorlegen, um die entsprechenden Wahlunterlagen zu erhalten. (9) Ein stimmberechtigter Entsandter, unabhängig davon ob sein Stimmrecht originär oder nach Abs. 7 übertragen ist, kann durch eine Kreismitgliederversammlung, an einen Auftrag für die Ausübung des Stimmrechts gebunden werden. (Dazu gehöriger Erweiterungsantrag zur Finanzordnung) § 17b Aufwandsspenden (1) Für Annahme von Aufwandsspenden von Amtsträgern oder beauftragten Mitgliedern durch Verzicht auf die Erstattung und Ausgaben sind die Verbände zuständig. (2) Der jeweils zuständige Vorstand ermächtigt den Schatzmeister der Gliederung, die Erstattungsanträge zu bearbeiten und über die beantragte Erstattung zu entscheiden. Er erteilt einem weiteren Vorstandsmitglied, die Vollmacht über die Anträge des Schatzmeisters zu entscheiden. (3) Anträge von Amtsträgern oder von beauftragten Mitgliedern werden jeweils dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung eingereicht, von dem zuständigen Schatzmeister geprüft und mit seinem Prüfvermerk an den Landesverband weitergereicht. (4) Nach Feststellung des Erstattungsbetrages durch den Landesverband werden die Vorgänge in der Buchhaltung des Verbandes gebucht, der die Anträge an den Landesverband eingereicht hat. (5) Wenn und soweit ein Antragsteller nicht auf die Erstattung verzichtet, zahlt die Gliederung den Erstattungsbetrag an den Antragsteller aus, für die dieser tätig war bzw. von der der Antragsteller einen Auftrag erhalten hat. In diesem Fall wird der Erstattungsbetrag durch den Schatzmeister der auszahlenden Gliederung endgültig festgestellt.  
Der Landesparteitag möge beschliessen, an genannten Stelle in die Satzung folgende Abschnitte über "Teilnahme und Stimmrecht" und "Aufwandsspenden" mit folgenden Abschnitten einzufügen. §6d Teilnahme und Stimmrecht (1) Der Parteitag ist öffentlich, jedes Parteimitglied ist berechtigt, am Landesparteitag teilzunehmen. Durch Vorstandsbeschluss kann in begründeten Fällen die Teilnahme an den Parteitagen auf Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte wiederhergestellt oder ausgeschlossen werden. <s>(Versionen sind konkurrierend) Version 1 (2) Rederecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder Version 2</s> (2) Rederecht haben alle Mitglieder des Landesverbandes (3) Den Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes kann jederzeit das Wort erteilt werden. (Versionen sind konkurrierend) <s>Version 1 (4) Stimmberechtigt sind 300 Entsandte des Landesparteitages, welche von den Kreisen schriftlich und geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. (5) Die Aufschlüsselung der Entsandten auf die Kreise ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: Die stimmberechtigte Mitgliederzahl des jeweiligen Kreises ist mit 300 zu multiplizieren. Das Ergebnis, dividiert durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller Kreise, ergibt die Anzahl der Entsandten des jeweiligen Kreises. Unabhängig vom Ergebnis soll jeder Kreis mit mindestens einem Entsandten vertreten sein. Version 2 (4) Stimmberechtigt sind 300 Entsandte des Landesparteitages, wovon 150 nach der stimmberechtigen Mitgliederzahl und 150 nach den für die Piraten bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Stimmen von den Kreisen schriftlich und geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. (5) Die Aufschlüsselung der Entsandten auf die Kreise ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen: Die stimmberechtigte Mitgliederzahl des jeweiligen Kreises ist mit 150 zu multiplizieren. Das Ergebnis, dividiert durch die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller Kreise, ergibt die Anzahl der Entsandten des jeweiligen Kreises. Die Ermittlung der Entsandtenrechte nach der in einem Kreis bei der letzten Landtagswahl abgegebenen Wählerstimmen erfolgt nach dem gleichen Verfahren. Unabhängig vom Ergebnis soll jeder Kreis mit mindestens einem Entsandten vertreten sein.</s> <Schlumpf> <s>Version 3</s> (4) Auf dem Landesparteitag sind nur Entsandte der Kreise stimmberechtigt, welche von den Kreisen geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. Version 3.1 (5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 300 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen. Version 3.2 (5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 150 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Weitere 150 Stimmberechtigungen werden nach dem gleichen Verfahren über die bei der letzten Landtagswahl in dem Kreis erlangten Wählerstimmen vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen. </Schlumpf> (6) Die Amtszeit der Entsandten und der Ersatzentsandten beginnt im ersten Quartal des Jahres und endet mit der Neuwahl im Folgejahr. (7) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied im Sinne von §6d 4 auf dem Parteitag seine Pflicht nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf einen anderen Entsandten oder einen Ersatzentsandten seines Kreises zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seiner Stelle ein Ersatzentsandter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind keine Ersatzentsandten vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Entsandten der Entsandte des Kreises mit der höchsten Stimmenzahl, der dann zwei Stimmen vertritt. Ein stimmberechtigter Entsandter kann neben seiner Stimme nur eine Stimme vertreten. (8) Der nach Abs.7 an der Ausübung seiner Verpflichtung verhinderte Entsandte hat seinem Vorstand rechtzeitig von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzten und ihm zugleich mitzuteilen, ob er von seinem Recht, seine Stimme zu übertragen, Gebrauch machen will. Der Ersatz-Entsandte muss die schriftliche Ermächtigung des Entsandten, bzw. des Vorstandes, bei der Akkreditierung auf dem Parteitag vorlegen, um die entsprechenden Wahlunterlagen zu erhalten. (9) Ein stimmberechtigter Entsandter, unabhängig davon ob sein Stimmrecht originär oder nach Abs. 7 übertragen ist, kann durch eine Kreismitgliederversammlung, an einen Auftrag für die Ausübung des Stimmrechts gebunden werden. (Dazu gehöriger Erweiterungsantrag zur Finanzordnung) § 17b Aufwandsspenden (1) Für Annahme von Aufwandsspenden von Amtsträgern oder beauftragten Mitgliedern durch Verzicht auf die Erstattung und Ausgaben sind die Verbände zuständig. (2) Der jeweils zuständige Vorstand ermächtigt den Schatzmeister der Gliederung, die Erstattungsanträge zu bearbeiten und über die beantragte Erstattung zu entscheiden. Er erteilt einem weiteren Vorstandsmitglied, die Vollmacht über die Anträge des Schatzmeisters zu entscheiden. (3) Anträge von Amtsträgern oder von beauftragten Mitgliedern werden jeweils dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung eingereicht, von dem zuständigen Schatzmeister geprüft und mit seinem Prüfvermerk an den Landesverband weitergereicht. (4) Nach Feststellung des Erstattungsbetrages durch den Landesverband werden die Vorgänge in der Buchhaltung des Verbandes gebucht, der die Anträge an den Landesverband eingereicht hat. (5) Wenn und soweit ein Antragsteller nicht auf die Erstattung verzichtet, zahlt die Gliederung den Erstattungsbetrag an den Antragsteller aus, für die dieser tätig war bzw. von der der Antragsteller einen Auftrag erhalten hat. In diesem Fall wird der Erstattungsbetrag durch den Schatzmeister der auszahlenden Gliederung endgültig festgestellt.  
Der Landesparteitag möge beschliessen, in ANHANG B, "VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG" der Satzung, den Satz "Nicht genutzte, beim Landesverband für Werbemittel zweckgebundene Mittel sind nach zwei Jahren entsprechend der ursprünglichen Aufteilung an die jeweiligen Verbände auszuschütten." durch folgenden Satz zu ersetzen: "Für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen in einem Jahr zweckgebunde aber nicht abgerufene Mittel eines Geschäftsjahres stehen im Folgejahr dem Landesverband im LV-Budget zur freien Verfügung." Der Landesparteitag trifft diesen Beschluss in der Absicht, diese Regelung bereits vollumfänglich für die im solidarischen Werbemittelbudget der Geschäftsjahre 2014 und 2015 zweckgebundenen Mittel anzuwenden.  +
Der Landesparteitag möge beschliessen, in ANHANG B, "VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG" der Satzung, den Satz "- 20% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl." durch "- 20% nach Anteil an der zum 31. Dezember des Jahres stimmberechtigten Landesmitgliederzahl." zu ersetzen sowie in der Satzung, §17 (1) c), Satz 2 "Dabei sind die Werte zu Beginn des Geschäftsjahres für die Schlüssel maßgebend" durch "Dabei sind - soweit dort nicht anders angegeben - die Werte zu Beginn des Geschäftsjahres für die Schlüssel maßgebend" zu ersetzen. Der Landesparteitag möge dies im Bewustsein beschließen, das durch diese Änderung der 20% Anteil an den staatlichen Mittel des Jahres 2015 ab 1.1.2015 und nicht erst seit dem heutigen Tage komplett über die Zahl stimmberechtigter Mitglieder berechnet wird.  +
Der Landesparteitag möge beschliessen, in § 6b, Absatz (1) "zwei stellvertretende Vorsitzende," durch "ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende," sowie "drei Beisitzer." durch "bis zu drei Beisitzer." zu ersetzen sowie in Absatz (11) "Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als fünf" durch "Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, bei sieben bis neun gewählten Vorständen auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Vorständen auf weniger als vier" zu ersetzen.  +
SÄA Mandatsträgerbeiträge Der Landesparteitag möge beschliessen, an geeigneter Stelle in die Satzung einen Abschnitt über „Mandatsträgerbeiträge“ mit folgenden Abschnitten einzufügen (1) Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) sollen außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten. (2) Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern für die Dauer der Amtsperiode vereinbaren. (3) Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beitrage als Amts- oder Mandatsträger der Piraten nicht entrichtet.  +
Der Landesparteitag möge beschliessen, den § 6b, Absatz (1) wie folgt zu ändern: (1) Dem Landesvorstand gehören fünf Mitglieder des Landesverbandes an: Zwei Vorsitzende, ein Landesschatzmeister, ein politischer Geschäftsführer und ein Generalsekretär. sowie in Absatz (11) "Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als fünf" durch "Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als vier" zu ersetzen.  +
In der Landessatzung steht: § 2 – Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt. (2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu :a) einer Gliederung seiner Wahl oder :b) einem durch die politischen Grenzen gegebenen Gebiet seiner Wahl, in dem die Gründung einer Gliederung möglich wäre, innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen :a) zum Jahreswechsel, :b) bei Gründung eines Gebietsverbandes, dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz oder das Gebiet, dem es aktuell zugehörig ist, einschließt. Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand ansonsten der Landesvorstand. Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand. (3) Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände. In der Bundessatzung steht: § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst. jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Aufnahmeanträge von ehemaligen Piraten, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages. (2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden. (2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig. (3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. (4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem alten Wohnsitz zuständigen niedrigsten Gliederung anzuzeigen. (5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand. (6) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis. $2 (2) und (3) der Landessatzung sind in §3 (1), (2), (2a), (3), (4) der Bundessatzung geregelt. Die Landessatzung ist hier keine Ergänzung der Bundessatzung. Daher beantrage ich die ersatzlose Streichung von §2 (2) und (3) der Landessatzung.  
<s>In der Landessatzung steht:</s> <u>Der Landesparteitag möge beschliessen, die Absätze 2 und 3 aus §2 der Landessatzung ersatzlos zu streichen.</u> <s>Daher beantrage ich die ersatzlose Streichung von §2 (2) und (3) der Landessatzung.</s>  +
In der Landessatzung steht: § 6a – Der Landesparteitag ... (2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes. ... $ 6b - Der Landesvorstand ... (5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. ... Hier ist nicht klar, ob alle Mitglieder oder nur stimmberechtigte Mitglieder gemeint sind. Wenn nur stimmberechtigte gemeint sind, ist nicht klar, ob sie stimmberechtigt nach BS $4 (4) Satz 1 oder gar Satz 2 sein sollten. Da es sich hier um Regelungen des Landesparteitages und des Landesvorstandes handelt, ist es sinnvoll, den Begriff: Zwanzigstel der Mitglieder zu ändern in: Zwanzigstel der nach Bundessatzung $4 (4) stimmberechtigten Mitglieder BS $4 (4) Satz 1 sagt: Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. BS $4 (4) Satz 2 verschärft es für Parteitage: Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Für Landessatzung §6a (2) ist damit klar, dass es sich um stimmberechtigte Mitglieder nach BS 4 (4) Satz 2 handeln muss. Da es in §6a um den Landesparteitag geht. In §6b (5) geht es um den Landesvorstand. Hier würde BS 4 (4) Satz 1 Anwendung finden. Deshalb beantrage ich die Erweiterung des Begriffes: "Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbands" zu "Zwanzigstel der nach Bundessatzung 4 (4) stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes"  +
<s>In der Landessatzung steht: § 6a – Der Landesparteitag ... (2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes. ... $ 6b - Der Landesvorstand ... (5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. ... Hier ist nicht klar, ob alle Mitglieder oder nur stimmberechtigte Mitglieder gemeint sind. Wenn nur stimmberechtigte gemeint sind, ist nicht klar, ob sie stimmberechtigt nach BS $4 (4) Satz 1 oder gar Satz 2 sein sollten. Da es sich hier um Regelungen des Landesparteitages und des Landesvorstandes handelt, ist es sinnvoll, den Begriff: Zwanzigstel der Mitglieder zu ändern in: Zwanzigstel der nach Bundessatzung $4 (4) stimmberechtigten Mitglieder BS $4 (4) Satz 1 sagt: Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. BS $4 (4) Satz 2 verschärft es für Parteitage: Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Für Landessatzung §6a (2) ist damit klar, dass es sich um stimmberechtigte Mitglieder nach BS 4 (4) Satz 2 handeln muss. Da es in §6a um den Landesparteitag geht. In §6b (5) geht es um den Landesvorstand. Hier würde BS 4 (4) Satz 1 Anwendung finden. Deshalb beantrage ich die Erweiterung des Begriffes: </s> <u>Der Landesparteitag möge beschliessen, den Begriff</u> "Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbands" <u>zu erweitern</u> zu "Zwanzigstel der nach Bundessatzung 4 (4) stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes"  +
In §6a (3) geht es um die Einladungsfristen zum Landesparteitag: (3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Was bedeutet Tage hier? Kalendertage? Werktage? BGB $193 sagt: Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Lotung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsirr staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Das bedeutet für einen außerordentlichen Parteitag am Freitag oder Samstag nach Ostern, dass die Einladungen erst am Dienstag nach Ostermontag raus müssen. Für den Empfänger ist das dann doch etwas sehr kurzfristig. Entsprechend gleiches bei einem aLPT am Wochenende nach Pfingsten. Daher ist es hier sinnvoll, "7 Tagen" in "7 Werktage" zu ändern. Bei einem aLPT, der auf einem Samstag in einer Woche ohne Feiertage beginnt, bedeutet es, dass die Einladungen am Freitag der vorherigen Woche raus müssen. Bei der Einladungsfrist von 28 Tagen ist es sinnvoll, die Einladungsfrist auf "28 Kalendertage" zu ändern. Es ist technisch und organisatorisch sowohl E-Mails als auch Briefpost an Sonn- und Feiertagen zu versenden (mit Poststempel von Sonn- bzw. Feiertag). Wenn schon Änderung der Tage in Kalender- bzw. Werktage, dann doch gleich überall. §6a (4) Satz 1: Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge zu veröffentlichen. §6a (7) Satz 4 (hier geht es um die Kassenprüfer): Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. In beiden Fällen ist eine Änderung auf Kalendertage angemessen. $21 (2): Jede Organisationseinheit unterhält eine Internetpräsenz nach Anhang D und veröffentlicht dort, in der Regel binnen 7 Tagen, ... Hier spricht nichts gegen Werktage. Fazit: Bei allem, was Fristen / Termine von 14 und mehr Tagen hat, ist eine Änderung in Kalendertage sinnvoll. Alles kleiner 14 Tage sollte in Werktage geändert werden. Hiermit stelle ich den Antrag, in der Landessatzung angegebene Fristen bzw. Termine von "Tagen" in "Kalendertagen" zu ändern sofern es sich um 14 oder mehr Tage und in "Werktagen" zu wandeln sofern es sich um weniger als 14 Tage handelt.  
<u>Der Landesparteitag möge beschliessen, die in der Landessatzung angegebene Fristen bzw. Termine von "Tagen" in "Kalendertagen" zu ändern sofern es sich um 14 oder mehr Tage und in "Werktagen" zu wandeln sofern es sich um weniger als 14 Tage handelt.</u> <s>In §6a (3) geht es um die Einladungsfristen zum Landesparteitag: (3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Was bedeutet Tage hier? Kalendertage? Werktage? BGB $193 sagt: Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Lotung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsirr staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Das bedeutet für einen außerordentlichen Parteitag am Freitag oder Samstag nach Ostern, dass die Einladungen erst am Dienstag nach Ostermontag raus müssen. Für den Empfänger ist das dann doch etwas sehr kurzfristig. Entsprechend gleiches bei einem aLPT am Wochenende nach Pfingsten. Daher ist es hier sinnvoll, "7 Tagen" in "7 Werktage" zu ändern. Bei einem aLPT, der auf einem Samstag in einer Woche ohne Feiertage beginnt, bedeutet es, dass die Einladungen am Freitag der vorherigen Woche raus müssen. Bei der Einladungsfrist von 28 Tagen ist es sinnvoll, die Einladungsfrist auf "28 Kalendertage" zu ändern. Es ist technisch und organisatorisch sowohl E-Mails als auch Briefpost an Sonn- und Feiertagen zu versenden (mit Poststempel von Sonn- bzw. Feiertag). Wenn schon Änderung der Tage in Kalender- bzw. Werktage, dann doch gleich überall. §6a (4) Satz 1: Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge zu veröffentlichen. §6a (7) Satz 4 (hier geht es um die Kassenprüfer): Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. In beiden Fällen ist eine Änderung auf Kalendertage angemessen. $21 (2): Jede Organisationseinheit unterhält eine Internetpräsenz nach Anhang D und veröffentlicht dort, in der Regel binnen 7 Tagen, ... Hier spricht nichts gegen Werktage. Fazit: Bei allem, was Fristen / Termine von 14 und mehr Tagen hat, ist eine Änderung in Kalendertage sinnvoll. Alles kleiner 14 Tage sollte in Werktage geändert werden. Hiermit stelle ich den Antrag, in der Landessatzung angegebene Fristen bzw. Termine von "Tagen" in "Kalendertagen" zu ändern sofern es sich um 14 oder mehr Tage und in "Werktagen" zu wandeln sofern es sich um weniger als 14 Tage handelt.</s>  
In §21 (2) ... b) eine E-Mail-Adresse, über welche die Organisationseinheit direkt (z.B. über eine Mailingliste oder Request-Tracker) ... Request-Tracker ist ein Produktname. Ich beantrage die Änderung des Wortes "Request-Tracker" in "Ticketsystem"  +