Attribut:Bemerkung

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Kein Draht, nur Plastikkabelbinder  +
* Es werden Plakatwände gestellt. Ab wann diese zur Verfügung stehen ist noch nicht klar. Ansprechpartner ist hier Herr Werner Leuker +49 2561 72-110. * Zeitraum * Es darf '''nur jede 5. Laterne''' mit Plakaten versehen werden * Infostände auf dem Markt müssen mit Datum und Uhrzeit angemeldet werden. * Beginn der Plakatierung wird noch per E-Mail geklärt.   +
da noch keine Wahllisten bestätigt wurden, ist auch kein Plakatieren möglich Bekanntgabe frühestens im Juni i.d.R. Generalgenehmigung für alles  +
Wahlwerbung (1) Wahlwerbung im Stadtgebiet Grevenbroich ist frühestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin zulässig. (2) Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber dürfen Wahlwerbeplakate in Formaten bis zu DIN A 0 auf Tafeln oder Plakatreitern im gesamten Stadtgebiet nach vorheriger schriftlicher Anzeige anbringen oder aufstellen; In der Anzeige ist ein werktags zwischen 8.00 und 16.00 Uhr zu erreichender Ansprechpartner mit Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu benennen, der für das Anbringen, Aufstellen und Entfernen der Wahlwerbeplakate verantwortlich zeichnet. Licht- und Leitungsmasten dürfen durch angebrachte Werbetafeln nicht beschädigt werden. Unmittelbar an Bäumen dürfen Plakate nicht angebracht werden. (3) Im Bereich nachfolgend aufgeführter Straßen und Plätze ist das Anbringen oder Aufstellen von Wahlwerbeplakaten generell untersagt: - Breite Straße, - Kölner Straße, - Marktplatz, - Zünfteplatz, - Wallgasse. (4) An Wahltagen darf im Umkreis von 20 Metern zum Eingang von Wahllokalen keine Wahlwerbung betrieben werden. (5) Wahlwerbeplakate sind so anzubringen, aufzustellen oder zu gestalten, dass a) die Sichtwinkel an Straßeneinmündungen nicht beeinträchtigt werden, b) Verwechslungen mit Verkehrszeichen ausgeschlossen sind, c) sie keine Leuchtfarbe enthalten. Wahlwerbeplakate dürfen nicht weniger als fünf Meter entfernt von Straßenkreuzungen, Verkehrsinseln oder in Kreisverkehren angebracht oder aufgestellt werden. Defekte Plakattafeln und Plakatreiter sind unverzüglich zu entfernen oder durch intakte zu ersetzen. (6) Wahlwerbeplakate in größeren Formaten als DIN A 0 können mit besonderer Erlaubnis der Stadt Grevenbroich an von der Verwaltung als geeignet angesehenen Standorten aufgestellt werden. (7) Wahlwerbeplakate sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu entfernen. (8) Spanntransparente zur Wahlwerbung im Luftraum über dem Straßenkörper oder an Brückengeländern sind unzulässig. (9) Kommt bei Streitigkeiten von Parteien, Wählergruppen und / oder Einzelbewerbern über Standortnutzungen keine einvernehmliche Lösung zu stande, entscheidet das Los. (10) Die Aufstellung von Informationsständen zur Wahlwerbung richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung der Stadt Grevenbroich über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung). § 2 Zuwiderhandlungen Wird den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider gehandelt, fordert die Ordnungsbehörde der Stadt Grevenbroich die betroffene Partei, Wählergruppe oder den betroffenen Einzelbewerber auf kürzestem Wege auf, die entsprechenden Wahlwerbeplakate oder Spanntransparente innerhalb des nächsten Werktages zu entfernen. Kommt die betroffene Partei, Wählergruppe oder der betroffene Einzelbewerber der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Ordnungsbehörde der Stadt Grevenbroich die entsprechenden Wahlwerbeplakate und Spanntransparente entfernen oder durch einen Dritten entfernen lassen und die damit verbundenen Kosten der betroffenen Partei, Wählergruppe oder dem Einzelbewerber auferlegen. Bei Gefahr im Verzuge ist keine Wartefrist nach Satz 1 erforderlich. Für wahlwerbung werden keine Gebühren erhoben.  
allgemeine Richtlinen für NRW beachten, keine Verkehrsgefährung (nicht an Verkehrsschildern,Kreuzungen,Bäume)  +
30 Plakate im Stadtteil Sprendlingen, je 10 Plakate in den anderen Stadtteilen  +
Plakatwände und Ständer nur an bestimmten Positionen  +
1. Zeitraum beachten 2. 40 Plakate dürfen aufgestellt werden 3. Plakatierung nur innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen 4. Unzulässige Plakatierung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen sowie dem Innenrand von Kurven 5. Unzulassige Plakatierung an Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an vierstreifigen Straßen (sowie deren Auf- und Abfahrten); des Weiteren unzulässig an Brückengeländern über Bundes- und Landesstraßen und außerhalb der bebauten Ortslage 6. Befestigung der Plakate an Verkehrszeichen, Buswartehallen, Bäumen, Baumpfählen, Brückengeländern und sonstigen Einrichtungen der Straßenbauverwaltung ist untersagt. Die Kosten einer Beseitigung werden in Rechnung gestellt. 7. Keine Sichverhältnisse, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für alle Verkehrsarten beeinträchtigen. 8. Verwechselung mit Verkehrszeichen ausschließen 9. Befestigung mit Ausschluss einer Gefährdung von Dritten. Schutz gegen Wind und Sturm! 10. Einwilligung der jeweiligen Eigentümer von betroffenen Flächen einholen. 11. Haftungsansprüche durch Dritte gehen zu unseren Lasten. Freistellung der Gemeinde von Schadensersatzansprüchen 12. Die Plakate und die Anbringung sind baurechtlich nicht beurteilt. 13. Abbau der Plakate durch die Gemeinde Neuhof bei nicht fristgerechter Entfernung. 14. Das gesamte Areal des Gemeindezentrums Neuhof (Gelände und Einfriedung) sind von der Plakatierung ausgenommen!  +
Es werden keine gemeindlichen Plakatierungsflächen aufgebaut. Freies plakatieren und das Aufstellen von Plakattafeln ("Wesselmänner")ist im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gestattet. An Verkehrsschildern, Ampeln etc. dürfen keine Plakate aufgehangen werden. Nicht im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen, Bahnübergängen und dem Innenrand von Kurven plakatieren.  +
Zusätzlich steht noch Plakatflächen zur Verfügung durch die Firma Stroeer. Diese werden über Herrn Busch vergeben. Zuteilung erfolgt wohl erst ab nach dem 22. Juli.<br> Tel.: +49 212 290 2142<br> Fax: +49 212 290 2288<br> E-Mail: [mailto:a.busch@solingen.de a.busch@solingen.de]<br> Anmerkung: Er ist bis einschließlich 17.6.2013 im Urlaub  +
*Königstraße (alter Friedhof), *Kreisverkehr Borghorster Straße/Münsterstraße/Boakenstiege/Laerstraße, *Laerstraße (Einfahrtsbereich Lindenstraße), *Münsterstraße (Bereich Bushaltestelle Aldi-Markt), *Bahnhof (Bereich Parkplatz).   +
;Aufstellung von Großplakaten. Als Standorte können der „Berliner Platz“, der Grünstreifen zwischen der "Wilhelm-Beckmeier-Straße" und der "Schwalenberger Straße“ sowie die Grünfläche im Rondell an der Schillerstraße in Schieder genutzt werden. In Schwalenberg steht Ihnen als Standort der Großparkplatz "Mengersenstraße" zur Verfügung. Weitere mögliche Standorte sind: in Brakelsiek Ecke Am Zollstock L886 f Lange Straße K 71 (Grünfläche), in Lothe Ecke Langengrundstraße K 72 l lm Busch L 827 (Grünfläche) sowie in Wöbbel an der Hauptstraße L 886 entlang des Sportplatzes. Die Aufstellung weiterer Großplakate an anderen Standorten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Stadt Schieder-Schwalenberg. Die Parteien werden gebeten, sich über die konkreten Standorte der Großplakate untereinander abzustimmen. Die Parteien werden gebeten, sich über die konkreten Standorte der Großplakate untereinander abzustimmen. Die Anbringung von weiteren kleinen Werbetafeln im Stadtgebiet wird unter folgenden Maßgaben gestattet: Die Werbeträger sind nicht verkehrsbehindernd oder sachbeschädigend — wie z.B. durch das Befestigen an Bäumen mit Stiften wie Nägel und dgl. oder durch Drahtbefestigungen an Laternenmasten - anzubringen. An den blauen Laternenmasten im Stadtteil Schieder sowie an den Bäumen / Baum-Einfassungen an der Schwalenberger Straße ist das Anbringen von Werbeträgern nicht zulässig. Im übrigen dürfen von den aufgestellten Werbeanlagen auch keine Gefährdungen ausgehen. Das Bekleben von Buswartehäuschen ist verboten. Zuwiderhandlungen würden als Ordnungswidrigkeit geahndet.  +
http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Behördenadressen_Wahlen#Ahlen  +