Attribut:Antragstext

Dies ist ein Attribut des Datentyps Text.

Unterhalb werden 20 Seiten angezeigt, auf denen für dieses Attribut ein Datenwert gespeichert wurde.
L
Text des Antrages zweite Zeile etc.  +
Text des Antrages zweite Zeile etc.  +
Der Kreisparteitag möge beschließen den §9a(1) wie folgend zu ändern: <br> "Dem Vorstand gehören drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, und ein Kreisschatzmeister."<br> Im Zusammenhang damit wird §9(1a) ersatzlos gestrichen  +
Der Kreisparteitag möge beschließen den §9a(1) wie folgt zu ändern:<br> "(1) Dem Vorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Kreisschatzmeister und zwei Beisitzer."<br> §9a(1a) wird in diesem Zusammenhang ersatzlos gestrichen.  +
Der Kreisparteitag möge beschließen, im ersten und zweiten Quartal 2013 jeweils einen programmatischen Kreisparteitag zu veranstalten.  +
Der Kreisverband möge an geeigneter Stelle im Wahlprogramm einfügen: Die Piratenpartei tritt für eine vollständige Abschaffung des Beamtentums ein.  +
Der Kreisverband möge im Wahlprogramm an geeigneter Stelle hinzufügen: Wir fordern, dass Gemeinden sowohl Abwasser- als auch Müllgebühren samt deren Kalkulationsgrundlagen jährlich und vollständig dem Bürger unaufgefordert offenlegen. In den letzten Jahren gehen immer mehr Kommunen dazu über, ihre kommunalen Zweckverbände zur Sanierung der Haushalte zu benutzen. Diese Entwicklung muss gestoppt werden. Der Bürger soll nur die laufenden Kosten finanzieren. Quersubventionierungen innerhalb von Gemeindehaushalten sind zu unterbinden.  +
Der Kreisverband möge an geeigneter Stelle im Wahlprogramm hinzufügen: Wir fordern eine konsequente Preisangabenverordnung für Friedhöfe und Bestattungsunternehmen.  +
Der Kreisverband möge an geeigneter Stelle im Wahlprogramm einfügen: Ein gesetzliches Verbot der Verwertung illegal erworbener Beweise in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren soll eingeführt werden. Im Gegensatz zu Staaten wie zum Beispiel den USA (Fruit of the poisonous tree) unterliegt in Deutschland ein Beweisverwertungsverbot in diesem Fall dem Ermessen des Richters und wird nur sehr selten angewandt. Dies führt zu einer Aushöhlung der Bürgerrechte durch Überschreitungen des Rechtsrahmens der Exekutive. Die Exekutive hat praktisch keine Konsequenzen für ihr Fehlverhalten zu befürchten und erzielt so “Erfolge“ gegen geltendes Recht. Das Fehlen jeglicher Konsequenzen und der praktische “Erfolg“ führen zu einer schleichenden Erosion des Rechts, insbesondere der Bürgerrechte. Durch diese Änderung der Gesetze würde die Exekutive bei eigenen Überschreitungen den Vorteil verlieren und stattdessen einen Nachteil erlangen. Somit wäre es dann wie gewünscht, in ihrem Interesse das geltende Recht einzuhalten.  +
Der Kreisparteitag möge Folgendes beschließen: Der Kreisverband München-Land der Piratenpartei Deutschland setzt sich dafür ein, dass in jedem Fall bei Änderungen im Bestand von Gemeinden im Landkreis München die betroffenen Gemeindebürgerinnen und -bürger in einem Bürgerentscheid mehrheitlich mit diesen Änderungen einverstanden sein müssen.  +
Problem: Die letzte EU-Regelung Richtlinie 2007/68/EG hat zwar einige Lücken bei der Allergenkennzeichnung geschlossen, ist aber in vielen Punkten immer noch absolut unvollständig. So werden wichtige Grundnahrungsmittel wie Brot, Milch, Butter, Fleisch, Wurst, Wein oder Pflanzenöl überhaupt nicht gekennzeichnet. Das liegt zum einen an den vielen Inhaltsstoffen, welchen Naturprodukte unterliegen, zum anderen aber klar am Schutz von Lobbygruppen wie Futtermittelerzeugern aber auch Produktherstellern, die niedrige Preise von genmanipulierten Futtermitteln aus Südamerika nutzen wollen. Lösung: Die Deklaration umfasst die komplette Wertschöpfungskette unserer Lebensmittelerzeugung. Dem Bürger soll es ermöglicht werden, durch eine einfache, ohne großes Fachwissen lesbare Deklaration auf allen Lebensmitteln die Inhaltsstoffe und Herkunftsorte zu erfahren. Auch die Futtermittel für Tierfleisch einschließlich weiterverarbeiteter Tierprodukte wie Wurst oder Käse, müssen angegeben werden. Vor allem Angaben über Düngemittel und genmanipulierte Futtermittel in der gesamten Prozesskette sind mit anzugeben. 1. Lebensmittel tierischer Herkunft Für Fleisch und Eier sind Herkunft, Haltungsform und Fütterung (siehe Gentechnik) zu kennzeichnen. Ähnlich wie bei Eiern soll auch beim Hähnchenfleisch die Haltungsform angegeben werden (z.B. Freiland, Boden, Besatzdichte). Gleiches gilt für Schweinefleisch und alle anderen Fleischarten (z.B. Freiland/Stroh/Vollspalten, Besatzdichte). 2. Milch und Milchprodukte Molkereien dürfen auf ihren Verpackungen keine falschen Tatsachen suggerieren. D.h. nur wenn der überwiegende Teil der Milchmenge (70%) aus Betrieben mit Weidehaltung kommt, darf auf der Verpackung mit Kühen auf der Weide Werbung gemacht werden. Nicht nur die verarbeitende Molkerei ist zu kennzeichnen, sondern auch die ursprüngliche Herkunft der Milch. 3. Regionalsiegel Die VerbraucherInnen können durch regionale Kennzeichnung einen Beitrag zur Verringerung der Transportwege bei Tieren und des Verkehrs im Allgemeinen leisten. Die regionalen Eigenheiten der Landwirtschaft können so unterstützt werden. Durch regionale Kreisläufe werden transparente und überschaubare Strukturen möglich, die das Vertrauen zwischen den Bauern und Bäuerinnen und den Verbrauchern stärkt. Für Fleisch und Eier sind Herkunft und Fütterung zu kennzeichnen. Bei Milch und Milchprodukten müssen sowohl die verarbeitende Molkerei als auch die ursprüngliche Herkunft der Milch angegeben werden. Insbesondere muss auch das Anbaugebiet des Futters deklariert werden. Irreführende Produktbezeichnungen bezüglich regionaler Herkunft sind nicht zulässig (z.B. "Schwarzwälder Schinken"). Region in diesem Sinne sind etwa Nachbarlandkreise bzw. Bezirke oder auch angrenzende Gebiete im europäischen Ausland mit wirtschaftlich verflochtenen Strukturen (z.B. Landkreis Garmisch-Partenkirchen und Tiroler Inntal). Ein Umkreis von ca. 100 km ist hier sinnvoll. 4. Gentechnik Tierische Erzeugnisse sind grundsätzlich zu kennzeichnen, wenn in der Fütterung nicht durchgehend auf GVO verzichtet wird. Das Siegel „Ohne Gentechnik“ muss also neu definiert werden. Bisherige Regelung: Hühner 10 Wochen, Schweine 4 Monate und Rinder 1 Jahr keine GVO im Futter, bzw. drei Monate vor Melkdatum (Milch), sechs Wochen vor Legetermin (Eier). Als GVO-Frei soll nur gelten, wenn Geflügel 100% der Lebenszeit, Schweine und Rinder 80% der Lebenszeit GVO-frei gefüttert wurden. Bei Milch muss mindestens ein Jahr vor dem Melkdatum GVO-frei gefüttert werden. Auch bei pflanzlichen Produkten ist eine eindeutige und umfassende Kennzeichnung über gentechnisch veränderte Bestandteile nötig. Die Deklarationsgrenze muss dementsprechend bei allen Lebensmitteln bei 0,0% liegen. Wird diese Grenze nicht eingehalten, so muss dies gut sichtbar auf der Verpackung vermerkt sein. Die Begründung „technisch unvermeidbar“ muss generell gestrichen werden.  
Der Kreisverband möge in seinem Wahlprogramm an geeigneter Stelle aufnehmen: Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, daß alle gewählten Parlamentarier mindestens einmal jährlich auf den Genuß von Drogen untersucht werden mittels Speichel- Blut- und Haarspuren.  +
Der Kreisverband möge beschließen an geeigneter Stelle im Wahlprogramm die Einführung der Positivliste für Medikamente aufzunehmen.  +
Anders als in Gymnasien, Real- oder Hauptschulen werden Schüler - unabhängig von ihren Leistungen - gemeinsam unterrichtet. Für viele Eltern ist die Gesamtschule daher eine Alternative zum klassischen zwei- bzw. dreigliedrigen Schulsystem. Ca. 98500 Schülerinnen und Schüler haben im Schuljahr 2010/11 innerhalb der Sekundarstufe I die Schulform gewechselt. Auf je einen Aufsteiger in eine anspruchshöhere Schulform kommen so viele Absteiger in eine anspruchsniedrigere Schulform: Baden-Württemberg 1:1,5 '''Bayern 1:0,9''' Berlin 1:6,9 Brandenburg 1:2,5 Bremen 1:2,4 Hamburg *keine statistische Angabe Hessen 1:8,7 Mecklenburg-Vorpommern 1:1,8 Niedersachsen 1:10,3 Nordrhein-Westfalen 1:5,6 Rheinland Pfalz *keine statistische Angabe Saarland 1:4,6 Sachsen 1:4,7 Sachsen-Anhalt 1:3,6 Schleswig-Holstein 1:3,9 Thüringen 1:3,2 In Bayern wechselten im Schuljahr 2010/11 mehr als 31300 Schüler von der fünften bis zur zehnten Klasse die Schulform und hat damit einen Anteil von 4,3% gegenüber dme bundesweiten Schnitt von 2,2%. Bayern ist damit das einzige Bundesland, in dem mehr Kinder den Aufstieg in Realschule oder Gymnasium schafften, als eine höhere Schule wieder verlassen mussten. 13000 Kinder wurden von Gymnasium oder Realschule nach unten befördert, 14500 von Mittel- oder Realschule nach oben. Diese von der Bertelsmann Stiftung durchgeführte Studie verfälscht die Realität!! In Bayern ist es so, dass nur die Hälfte der Kinder die Grundschule mit einer Gymnasialempfehlung verlässt und davon nur 40% der Schüler von ihren Eltern auf ein Gymnasium angemeldet werden. Fast jeder zweite Schulaufsteiger in Bayern wechselt erst nach der fünften Klasse einer Haupt- oder Realschule auf eine höhere Schule - wiederholt dort aber die fünfte Klasse. Lässt man die Besonderheit in der fünften Klasse ausser Acht, übersteigt die Zahl der Schulabsteiger in Bayern die der Aufsteiger bei weitem: In den Jahrgängen sieben bis neun werden doppelt so viele Schüler nach unten befördert wie nach oben!  
Der Kreisverband München-Land fordert und unterstützt die Einführung des Transparenzgesetzes für das Land Bayern, wenn erforderlich unter Zuhilfenahme eines Bürgerbegehrens oder anderer geeigneter Maßnahmen.  +
Der Kreisverband möge an geeigneetr Stelle in seinem Wahlprogramm einfügen: Die Piratenpartei ist für die Abschaffung jeglicher staatlicher Förderung von Vertriebenenverbänden. zweite Zeile etc.  +
'''Entscheidungsfreiheit statt Frauenquoten''' Wir stehen Frauenquoten grundsätzlich skeptisch gegenüber und halten sie für kein geeignetes Mittel, das Zusammenleben der Geschlechter in unserer Gesellschaft zu gestalten. In unserem Grundsatzprogramm bekennen wir uns zur Vielfalt der Lebensstile und zur freien Entscheidung jedes Menschen für den selbstgewählten Lebensentwurf und die von ihm gewünschte Form des Zusammenlebens. Eine Gesellschaft, in der wesentliche Teile des gesellschaftlichen Lebens durch Quoten gelenkt werden, würde diese freie Entscheidung deutlich einschränken. Anstatt gleiche Lebensentwürfe vorzugeben, wollen wir Chancengleichheit herstellen, die dem Individuum eine möglichst freie Entscheidung ermöglicht; nicht nur Chancengleichheit von Frauen im Vergleich zu Männern, sondern nachhaltige Chancengleichheit für alle Menschen und im Bezug auf alle Merkmale, aufgrund derer Diskriminierung stattfindet. Unterschiedliche Präferenzen für bestimmte Ausbildungen, Studiengänge, Berufe und Positionen sind zu akzeptieren, soweit sie nicht auf unterschiedliche Chancen zurückzuführen sind. Je nach dem konkreten Modell und Anwendungsfall sprechen die folgenden Argumente in jeweils unterschiedlichem Maße gegen Frauenquoten: * Menschen sollen nicht auf Grund ihres Geschlechts unterschiedlich behandelt und bewertet werden, sondern als für sich selbst stehende Individuen gesehen werden. Eine Quote dagegen unterscheidet die Menschen strikt anhand ihres Geschlechts und verstärkt diese Unterscheidung im Bewusstsein der Menschen. Trans- und intersexuelle werden dabei ebenso wenig berücksichtigt wie unterschiedliche Persönlichkeitseigenschaften. * Insbesondere die absolute Quotenregelung setzt auf das Mittel der positiven Diskriminierung. Diskriminierung mit weiterer Diskriminierung zu begegnen, kann jedoch leicht zu nicht weniger, sondern letztlich nur immer mehr Diskriminierung führen. Verschiedene Diskriminierungen gegeneinander aufzurechnen, ist nicht sinnvoll möglich. Die Gräben zwischen den Geschlechtern werden dadurch nur größer statt kleiner. * Zu den Grundsätzen der Piratenpartei gehört die freie Entscheidung über die gewünschte Form des Zusammenlebens. Es ist Aufgabe der Politik, diese verschiedenen Formen des Zusammenlebens und eine freie Entscheidung zu ermöglichen, anstatt nur bestimmte Modelle etwa mittels Quoten zu bevorzugen. * Es ist nicht sinnvoll, Menschen in Positionen oder Berufe zu drängen, die sie gar nicht haben wollen. Wer lieber weniger exponierte Aufgaben übernehmen, nur Teilzeit arbeiten oder sich mehr um seine Kinder kümmern möchte, sollte nicht auf Unverständnis stoßen. * Quoten erzeugen einen Erfolgsdruck bei der vermeintlich geförderten Bevölkerungsgruppe, ohne gleichzeitig die Rahmenbedingungen zu verbessern, die eigentlich dafür verantwortlich sind, dass Frauen in Führungspositionen unterrepräsentiert sind. * Frauenquoten hängen Frauen den Makel an, ihre Position möglicherweise nur aufgrund der Quote, nicht aufgrund ihrer Kompetenz erhalten zu haben. Dadurch entsteht für diese Frauen erst recht die Gefahr, deshalb diskriminiert zu werden. * Entgegen den in sie gesetzten Erwartungen ändern Frauenquoten nichts an dem unmenschlichen Konkurrenzkampf, der an vielen Stellen geführt wird. Das Nachsehen haben zurückhaltende Männer, während durchsetzungsstarke Männer weitgehend unbeeindruckt bleiben. Dominante Frauen bekommen einen Platz, den sie vielleicht ohnehin bekommen hätten. * Durch Quoten eingesetzte Frauen in Führungspositionen führen nicht automatisch zu besseren Aufstiegschancen für andere Frauen, da Frauen nicht unbedingt Frauen fördern. Der Konkurrenzkampf unter Frauen ist nicht geringer als unter Männern. * Eine erfüllte Frauenquote könnte als Anlass genommen werden, keine Frauen darüber hinaus mehr einzustellen oder zu wählen. Damit wirkt eine Mindestquote gleichzeitig auch als diskriminierende Höchstquote. * In der Wirtschaft wären Quoten ein Eingriff in die unternehmerische Autonomie, welcher einer ausreichenden Rechtfertigung bedarf. Absolute Quoten würden Unternehmen außerdem dazu zwingen, auch Positionen an schlechter geeignete Kandidaten zu vergeben. * Die Gesellschaft entwickelt sich ohnehin weg von traditionellen Rollenmodellen. Menschen in für ihr Geschlecht ehemals untypischen Berufen sind heute fast überall akzeptiert. Berufstätigkeit von Frauen stellt den Normalfall dar, ebenso wie von Männern immer mehr erwartet wird, dass sie sich an der Betreuung ihrer Kinder beteiligen. Frauen in Spitzenpositionen in Wirtschaft oder Politik führen zu wesentlich weniger Irritationen als noch vor 50 Jahren. Dies durch Frauenquoten zu beschleunigen, ist nicht unbedingt notwendig und in Anbetracht der genannten Nachteile in der Regel nicht verhältnismäßig.  
Der Kreisverband möge beschließen an geeigneter Stelle im Wahlprogramm einzufügen: Normen sind etwas Allgemeingültiges und sollen jedem zugänglich sein. Es ist im Interesse des Verbrauchers und im Sinne des Transparenzgedankens hierbei keine finanziellen Hürden überwinden zu müssen. Zudem sind freie Normen eine Förderung der Wirtschaft welche speziell kleinen und mittleren Unternehmen hilft. Die Finanzierung soll durch den Staat erfolgen; dies scheint in Anbetracht des Nutzens als gerechtfertigt.  +
Der Kreisparteitag möge beschließen, übergeordneten Gebietsverbänden zu empfehlen folgendes Positionspapier zu verabschieden: '''Gemeinsames Sorgerecht''' ''Leibliche Väter sollen, ohne einen Antrag stellen zu müssen, das Sorgerecht erhalten, wenn die Vaterschaft einvernehmlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.'' Miteinander verheiratete Elternteile erhalten stets das gemeinsame Sorgerecht. Bei unverheirateten Eltern hingegen bekommt bisher die Mutter eines Kindes automatisch das Sorgerecht, der leibliche Vater jedoch nur mit Zustimmung der Mutter ([http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html Sorgerechtsparagraph §1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB]). BGH und EUGH haben diese Benachteiligung von Vätern schon vor Jahren beanstandet und den Gesetzgeber zu Korrekturen aufgefordert. Der am 04.07.2012 vom Kabinett vorgelegte Gesetzesentwurf korrigiert das bisherige Antragsrecht nichtverheirateter Väter dahingehend, dass künftig keine Zustimmung der Mutter mehr benötigt wird. Der unverheiratete Vater müsste jedoch weiterhin aktiv einen Antrag auf Sorgerecht stellen und, falls die Mutter dem Antrag widerspricht, sich einer Prüfung hinsichtlich der Gefährdung des Kindeswohls unterziehen. Dadurch würden Väter weiterhin benachteiligt. Wir stehen für ein gemeinsames Sorgerecht, auch bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen. Hierfür bedarf es einer anderen Neuregelung des Sorgerechtsparagraphen. Wir wollen die bisherige Unterscheidung von verheirateten und nicht verheirateten Eltern aufheben. Leibliche Väter sollen das Sorgerecht nicht erst auf Antrag, sondern automatisch bekommen. Es soll zum Normalfall werden, dass ein Vater für seine Kinder verantwortlich ist. Ein gemeinsames Sorgerecht wäre für Väter eine Ermutigung, sich dieser Verantwortung zu stellen. Es wäre im Sinne unserer Kinder, wenn dadurch mehr Kinder mit beiden Elternteilen aufwachsen können. Sollte das Kindeswohl gefährdet sein, dann gilt es, aktiv einen Antrag auf Verwehrung des Sorgerechts zu stellen – nicht umgekehrt. Es gibt keinen Anlass, hier nach Geschlecht zu unterscheiden.  
Der Parteitag möge beschliessen, die Geschäftsordnung wie folgt neu zu fassen: <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neue_Gesch.C3.A4ftsordnung">neue Geschäftsordnung</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> == §1 - Allgemeines == # Diese Geschäftsordnung (nachfolgend GO) gilt für Mitgliederversammlungen (nachfolgend Versammlung) des Gebietsverbandes. # Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. # Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. == §2 - Akkreditierung == # Die Anzahl anwesender Mitglieder mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die Akkreditierungsmitglieder mitzuteilen. Nur Mitglieder, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. '''(GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter)''' # Möchte ein Mitglied die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungsmitgliedern ab und verliert somit sein Stimmrecht. # Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen. == §3 - Versammlungsämter == # Die Versammlungsämter werden zu Beginn der Versammlung gewählt. # Tritt ein Mitglied von seinem Versammlungsamt zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so wird das Amt umgehend von der Versammlung neu gewählt. # Ist ein Versammlungsamt nicht besetzt, so übernimmt der Vorsitzende des Vorstands des zuständigen Gebietsverbands oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied kommissarisch das Amt bis zu dessen Besetzung. === §3a - Versammlungsleiter === # Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet. Nach der Wahl des Versammlungsleiters stellt der Versammlungsleiter erneut die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest. # Die Versammlung kann Stellvertreter für den Versammlungsleiter wählen. Der Versammlungsleiter kann die Leitung bis auf Widerruf einem seiner Stellvertreter überlassen. Der Vertreter kann die Leitung an einen anderen Stellvertreter übergeben. Ein Wechsel der Versammlungsleitung wird angekündigt. # Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. '''(GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners)''' # Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an. # Der Versammlungsleiter kann freiwillige Mitglieder dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen. # Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. # Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Beschlüssen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist oder vom Versammlungsleiter beauftragt wird. === §3b - Protokollführer === # Die Protokollführer fertigen ein schriftliches Protokoll der Versammlung an. # Das Protokoll der Versammlung wird durch Unterschrift der Protokollführer, der Versammlungsleitung, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden des Gebietsverbandes oder dessen Stellvertreter beurkundet. Das Protokoll muss binnen einer Woche veröffentlicht werden. Das Protokoll muss insbesondere folgendes enthalten: #* die behandelten Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut; #* die Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge); #* das Wahlprotokoll, falls Wahlen stattfanden. === §3c - Wahlleiter === # Die Versammlung wählt einen Wahlleiter, der folgende Aufgaben durchführt: #* Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen; #* Wahlen von Bewerbern zu Volksvertretungen; #* geheime Abstimmungen. # Sind keine in (1) genannte Wahlen für die Versammlung vorgesehen, so kann die Versammlungsleitung auf die Wahl eines Wahlleiters verzichten. # Der Wahlleiter darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er durchzuführen hat. # Die Versammlung kann Stellvertreter für den Wahlleiter wählen. Der Wahlleiter kann die Leitung bis auf Widerruf einem seiner Stellvertreter überlassen. # Die folgenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für geheime Abstimmungen von Anträgen. # Die Durchführung umfasst #* die Ankündigung einer Wahl; #* Hinweise auf die Modalitäten der Wahl; #* die Eröffnung und die Beendigung der Wahl; #* das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl; #* das Entgegennehmen der Stimmzettel; #* das Auszählen der Stimmen; #* Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl; #* Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Wahl annehmen; #* Erstellung eines Wahlprotokolls. # Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für eine Wahl kandidieren dürfen, bei der sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. '''(GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers)''' # Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. == §4 - Abstimmungs- und Wahlordnung == === §4a - Allgemeines === # Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht ein Gesetz, die Satzung, diese GO oder die Versammlung etwas anderes bestimmt. # Sofern nicht anders vorgegeben, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Eine einfache Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen. # Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung gut unterscheidbar als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind. Bei Abstimmungen fragt der Versammlungsleiter nacheinander nach Ja- und darauf nach Nein-Stimmen. Die stimmberechtigten Mitglieder zeigen dabei für den Wahlleiter klar erkenntlich höchstens bei einer Abfrage die jeweils gewünschte Stimmkarte, wenn diese mit ihrer Stimme übereinstimmt. Enthaltungen werden nicht gezählt. # Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. '''(GO-Antrag auf geheime Abstimmung)''' # Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt: ## Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einem Kandidaten muss entweder "Ja" oder "Nein" ausgewählt werden. ## Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die vom Wahlleiter den Anträgen bzw. Kandidaten zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab. Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist durch Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich. Mehrheiten beziehen sich immer auf die gültigen abgegebenen Stimmen. # Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. '''(GO-Antrag auf Auszählung)''' # Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen. # Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. # Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. '''(GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung)''' # Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird. === §4b - Kandidatur === # Für die Wahlen kann sich jedes Mitglied aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen. # Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden. # Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. # Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen. # Jedem Kandidaten ist die gleiche, angemessene Zeit zur Vorstellung zu gewähren. === §4c - Wahlen === # Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt. # Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält. # Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß Abs. 2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden. # Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. # Wird der Kandidat bei Abs. 4 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr Ja- als Nein-Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4d durchsetzt. === §4d - Wahlen mehrerer gleichartiger Ämter === # Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), kann dies in einem Wahlgang oder getrennt geschehen. '''(GO-Antrag auf getrennte Wahl)''' # Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los. # Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. '''(GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge)''' === §4e - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen === # Für Nominierungs-Versammlungen zur Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen gelten abweichend folgende Regeln: # Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie versichern dabei an Eides statt, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Das Protokoll der Nominierungs-Versammlung muss mindestens enthalten: :# Ort und Zeit der Versammlung; :# Form und Datum ihrer Ladung; :# Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; :# Gang der Wahlen und Abstimmungen; :# Ergebnis der Nominierungswahlen. === §4f - Abstimmungen über Anträge === # Ob Anträge sich gegenseitig ausschließen, entscheidet der Wahlleiter. Durch einen '''(GO-Antrag auf Feststellung der Konkurrenz von Anträgen)''' kann diese Entscheidung durch einen eigenen Vorschlag ersetzt oder verändert werden. # Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmenanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 2. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach den Absätzen 1 oder 2 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. # Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Ja-Stimmen zählen für den ersten Antrag, Nein-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 3. # Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend §4a dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden. # Kommt es zu einer geheimen Abstimmung von zwei oder mehr Anträgen, die sich gegenseitig ausschließen, so findet abweichend zu Absatz (1) bis (3) nur ein Wahlgang statt. In diesem Wahlgang werden im Akzeptanzwahlverfahren alle Anträge zur Abstimmung gestellt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Der Antrag mit den meisten Ja-Stimmen gilt als angenommen, falls mit den Ja-Stimmen die Mehrheiten erreicht werden, die durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz gefordert werden. == §5 - Anträge == === §5a - Allgemeine Anträge an die Versammlung === # Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller eines jeden aufgerufenen Antrags das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache. Die Reihenfolge der Wortbeiträge in der Aussprache wird von der Versammlungsleitung festgelegt. Nach der Aussprache hat der jeweilige Antragsteller das Recht in einer Schlussrede auf die Wortbeiträge zu seinem Antrag einzugehen. # Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei dem Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist. # Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung des Fragenden. # Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist # Auf dem Parteitag nicht behandelte Anträge verfallen. === §5b - Anträge auf Änderung der Satzung === Es gelten die Regelungen aus §5a entsprechend. === §5c - Anträge auf Änderung des Programms === Es gelten die Regelungen aus §5a entsprechend. === §5d - Anträge zur Geschäftsordnung === # Jedes Mitglied kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. # Anträge, die ohne Abstimmung genehmigt werden müssen, werden umgehend von der Versammlungsleitung ausgeführt. # Wurde ein Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. '''(GO-Antrag auf Alternativantrag)'''. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. # Jedes Mitglied kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. # Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. # Es sind nur die in §6 aufgeführten Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig. == §6 - Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung == === §6a - Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung === # Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. # Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind schriftlich zu stellen. === §6b - Antrag auf Alternativantrag === === §6c - Antrag auf Änderung der Tagesordnung === # Eine Änderung der Tagesordnung kann sein #* das Hinzufügen eines Punktes, #* das Entfernen eines Punktes, #* das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, #* das Ändern der Reihenfolge von Punkten. # Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind schriftlich zu stellen. === §6d - Antrag auf Vertagung der Sitzung === Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. === §6e - Antrag auf Unterbrechung der Sitzung === Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. === §6f - Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers === === §6g - Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter === Der Antrag muss von 3 Mitgliedern unterstützt werden und wird ohne Abstimmung angenommen. === §6h - Antrag auf Zulassung des Gastredners === === §6i - Antrag auf Begrenzung der Redezeit === Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). === §6j - Antrag auf Ende der Rednerliste === # Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. # Der Antragsteller #* darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben, #* darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und #* darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird. # Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden. === §6k - Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes === # Jedes Mitglied hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. Der Antrag wird ohne Abstimmung angenommen. # Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Mitglieder Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird. # Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt. === §6l - Antrag auf Feststellung der Konkurrenz von Anträgen === === §6m - Antrag auf geheime Abstimmung=== Eine geheime Wahl wird auf Antrag eines Stimmberechtigten angenommen. Bei Abstimmungen über Anträge wird der Antrag mit der Zustimmung von drei Stimmberechtigten angenommen. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt. === §6n - Antrag auf Auszählung === Der Antrag muss von 3 Mitgliedern unterstützt werden und wird ohne Abstimmung angenommen. === §6o - Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung === === §6p - Antrag auf getrennte Wahl === === §6q - Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge === <div style="clear:left;"></div></div>