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L
Ich möchte den Parteitag bitten, folgende grundsätzlichen Formulierungen zu diskutieren, und abschließend den Konsens quantitativ als Zustimmung festzustellen.
<div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">
'''Grundsätze: Politischer Standpunkt und Selbstverständnis'''
(1) Den Ursprung allen Rechts sehen die PIRATEN im dem Recht, was mit jedem Menschen geboren wird. Jeder Mensch hat sein natürliches Recht, sein Menschenrecht als Naturrecht, das dem durch soziale Normen geregelten gesetzten oder positiven Recht vorhergeht und übergeordnet ist. Als besondere Quellen des Naturrechts sehen die PIRATEN: Die individuelle Selbsterkenntnis und Orientierung des Gewissens, die Natur an sich und die Vernunft.
(2) Das politische Menschenbild der PIRATEN respektiert das Recht jedes Menschen: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. - Die PIRATEN bekennen sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die Sitten einer Gemeinschaft ergeben sich aus der individuellen Moral der Mitglieder als fließende kollektive Übereinkunft darüber, was für die Mitglieder der Gemeinschaft als Sittengesetz verbindlich ist. Gemeinschaften als Gruppen von freien Menschen sowie ihre Sitten werden von den PIRATEN respektiert, solange sie die vorhergehende freiheitliche Gesellschaft aller Menschen akzeptieren und weiterführend respektieren.
(4) Der Begiff Freiheit ist für den einzelnen freien Menschen nicht bestimmbar. Erst in einer Gesellschaft von Menschen erfährt "Freiheit" Bedeutung; - dahingehend, daß die Freiheit des Einen sich immer an der Freiheit des Anderen manifestiert. Dieser freiheitliche Grundsatz ist es, der eine freiheitliche Gesellschaftordnung fordert.
(5) Demokratie ist wesentlich durch das unmittelbare Tun der Menschen bestimmt. Direkte Demokratie ist das Tun der Menschen an sich. Demokratie braucht Freiheit.
(6) Die PIRATEN bekennen sich zu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz verfaßt das Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland, das durch die bürgerliche Gesellschaft bestimmt wird. Die Individuelle Freiheit der Bürger ist wie ihre republikanische Freiheit hierfür Vorausetzung. Der so verfaßte demokratische und soziale Rechtsstaat Deutschland ist eine Herrschaftsform. So ist es unbedingt notwendig, der herrschenden Kraft den Anspruch der Individuellen Freiheit als Normative gegenüberzustellen.
(7) Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Ursprung einer freiheitlichen Gesellschaftsordung garantiert jedem einzelnen Bundesbürger seine Grundrechte, die sich aus den Menschen- und Bürgerrechten ergeben.
Die PIRATEN sehen diese Grundrechte der Bürger als Schranken für das Staatswesen. Diese schützen jeden Menschen vor Übergriffen sowie Willkür der herrschenden Politik.
(9) Die PIRATEN sprechen sich gegen eine Einschränkung der Grundrechte durch die herrschende Politik aus und sehen das Grundgesetz - inbesondere die "Grundrechte" in ihrer ursprünglichen Form von 1949 als maßgeblich.
(10) Die PIRATEN setzen sich für einen stärkeren Schutz und eine stärkere Beachtung der Grundrechte ein. Sie beanspruchen die Grundrechte insbesondere auch gegen das Staatwesen sowie dessen Einrichtungen.
(11) Die Assoziation des Staatswesens an die bürgerliche Gesellschaft als sozialer Bundestaat stellt das Staatswesen gesetzlich gleich zu jedem einzelnen Bürger. Ebenso gleichgestellt sind die Bundesländer, die ebenso den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Der Gleichsetzung des Begriffes "sozialer Bundesstaat" bzw. "sozialer Rechtsstaat" mit "Sozialstaat" folgen die PIRATEN nicht. Der soziale Rechtsstaat hat jedoch insbesondere die Verpflichtung, Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die die Menschen an der Bildung bürgerlicher Gesellschaft hindern. Soziale Gerechtigkeit für die Menschen bedeutet, daß niemand aus der bürgerlichen Gesellschaft ausgeschlossen wird: Für den Rechtsstaat ist Jedermann gleichermaßen Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft.
(12) Die gesellschaftliche Aufgabe des sozialen Rechtsstaates ist die Ausübung von Recht.
(13) Die PIRATEN sehen in der Annährung an die Individuelle Freiheit der Menschen die normative Grundlage einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung.
(14) Die Politik der PIRATEN orientiert sich am Wohle der Allgemeinheit. Die Allgemeinheit wird jedoch nicht als Kollektiv verstanden, sondern als Jedermann - die Menschen, die die bürgerliche Gesellschaft bilden.
(15) Die PIRATEN respektieren die Gewaltenteilung des Staatsweses in die drei Staatsgewalten: die Legislative, Exekutive und Judikative. Das Zusammenspiel der drei Staatsgewalten setzt voraus, dass keine über die anderen die Oberhand gewinnt und sie beherrscht. Selbiges gilt für die föderative (vertikale) Gewaltenteilung.
(16) Analog zur Gewaltenteilung sehen die PIRATEN eine Gefahr in der Konzentration von politischer Macht. Sie fordern eine strikte Aufteilung von politischen Themengebieten und der sie betreffenden Definitionshoheit. Nur so ist es möglich, mehr Menschen an der Gestaltung teilhaben zu lassen und vielfältig polarisierenden Machtinteressen entgegenzuwirken.
(17) Ein "Bürger" ist durch seine Freiheit definiert: Selbstständigkeit, Selbstbestimmung, Unabhängigkeit, Selbstverwaltung sowie Entscheidungs- und Handlungsfreiheit. Ein Bürger handelt frei in Verantwortung vor sich selbst und in Berücksichtigung des Anderen. Die Freiheit der Bürger selbst kann nicht durch das Staatswesen hergestellt sondern nur eingeschränkt werden. Die PIRATEN unterstützen die Selbstständigkeit der Bürger. Sie setzten sich für die Freiheit der einzelnen Menschen sowie menschlicher Gemeinschaften ein - ganz im Sinne einer kulturellen Vielfalt.
(18) Durch auf die Gesetzgebung wirkenden Lobbyverbände und eine unkritische herrschende Politik sehen die PIRATEN den bürgerbezug der Staatsbildung gefährdet. Die PIRATEN wollen der Öffentlichkeit eine bürgerbezogene Perspektive geben und den Bürgern eine Alternative zu den herrschenden Machtverhältnissen bieten. Sie sind kritisch gegenüber herrschenden Lehrmeinungen und Quasi-Standards.
'''Bürger, Information, Internet'''
(19) Den Verlust des Bürgerbezugs von Politik begleitet eine strukturelle sowie informationelle Gleichschaltung der Staatsgewalten durch die herrschende Politik. Die staatsrechtlich verankerte Gewaltenteilung wird untergraben. Die Vernetzung von Informationen bzw von Informationsmaschinen sowie die Formalisierung der Menschen in willkürliche Informationelle Strukturen raubt den Menschen ihre Individualität und ordnet sie einer dividuellen und so informationell beherrschbaren Masse unter. Die herrschende Politik implementiert so bewusst oder unbewusst eine übergeordnete systemimmanente Gewalt, die auf informationeller Fremdbestimmung aufbaut. Der Mensch wird als instanziertes Objekt einer Klasse mit programmierten Automaten verbunden. Die PIRATEN wollen dieser politisch motivierten Cyberkratie entgegenwirken, die einer Techno- bzw. Expertokratie entspricht und so im orwellschen Sinn eine Vorstufe des Faschismus darstellt.
(20) Eine Cyberkratie bestimmt die Menschen durch progammierte Steuerungsräume (Cyberspaces). Sie übt Kontrolle dadurch, daß sie den Freien Willen des Menschen beschränkt auf die Auswahl zwischen programmierten Optionen. Ein Mensch wird so zum gesteuerten, festgelegten Automaten.
(21) In diesem Sinne betrachten die PIRATEN besonders kritisch die Bestrebungen der herrschenden Politik, Informationsmaschinen der privaten bürgerlichen Gesellschaft mit denen der öffentlichen Einrichtungen zu vernetzen, bzw. Einfluß auf die Vernetzung und Datenhaltung der privaten Informationssysteme zu nehmen und sich Zugriff zu verschaffen. Besonders Partnerschaften öffentlicher und privater Einrichtungen mit dem Zweck der informationellen Vernetzung zur Kontrolle und Steuerung sehen die PIRATEN als Gefahr für die Individuelle Freiheit der Menschen bzw. als Gefahr für die Bürger.
(22) Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung, was sich aus den Individualrechten ableitet, muß insbesondere vom Staatswesen respektiert werden. Die zunehmende horizontale Vernetzung von Personeninformationen durch die Staatsräson führt zu politischer informationeller Willkür, d.h: Beliebige Datenmuster werden im Umkehrschluß auf Menschen bezogen. Die Menschen werden so beliebig vermasst - einer Masse zugeordnet. Sogesehen entsteht eine statistische bzw. systemische Mitte, die zum politischen Machterhalt gesetzgebend addressiert und mehrheitsdemokratisch genutzt werden kann: So werden die Minderheiten durch die modellierte /Normalität/ beherrscht.
(23) Die PIRATEN erkennen in der informationstechnologischen Vernetzung der Menschen einen besonderen Schwerpunkt ihrer Politik. Cyberspaces (Steuerungsräume) und Menschen treffen aufeinander.
(24) Die elektronische Vernetzung durch Kommunikationstechnik ist hierbei lediglich das neutrale Medium für die Kommunikation zwischen - und der Zugang zu den Cyberspaces.
(24) Es wird von den PIRATEN kritisch unterschieden zwischen staatlichen Cyberspaces, die als öffentliche Sache der Republik zugehörig sind und von der Politik bestimmt werden - und Cyberspaces der bürgerlichen Privatsphäre, die einer Öffentlichkeit lediglich zugänglich gemacht werden.
(25) Die PIRATEN wollen die politische Wahrnehmung des InterNet's als "interconnected networks" - miteinander verbundene autarke Netzwerke!
(26) Die PIRATEN wollen eine strikte Gewaltenteilung gerade im Bezug auf behördliche Informationsmaschinen bzw. Netzwerke und informationelle Strukturen.
(27) Die PIRATEN wollen Keine Informationelle /Partnerschaft/ zwischen privaten und öffentlichen Steuerungsräumen. Kein Austausch/Abgleich von Daten bzw. Datenstrukturen.
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Der Landesparteitag möge beschließen, dass im Frühjahr 2012 ein programmatischer Landesparteitag für die Erstellung des Wahlprogramms für die Wahlen 2013 einberufen wird. +
der Landesparteitag möge beschließen, bis Ende März eine Landesgeschäftsstelle zu eröffnen und die Benötigten Mittel zur Verfügung zu Stellen. Das Budget beträgt 500 Euro pro Monat. Die Beschlüsse, die dazu führen, dass die Mittel aktuell nicht zur Verfügung stehen, sind anzupassen. Es wird angestrebt, dass sich der BzV Oberbayern und der KV München an der Kosten beteiligen oder Verträge zur Untervermietung abgeschlossen werden, um das Budget insgesamt auf 1000 Euro zu erhöhen. +
Der Landesparteitag möge beschliessen eine Internetplattform bereitzustellen, auf welcher die Bürger Bayerns Ihre Probleme darstellen können. Schwerpunkt soll hierbei insbesondere die Sicht der kommunalen Probleme (wie z.B. folgenden Mängel : Ausstattung der Schulen, Infrastrukturprobleme etc.) sein.
Die Piraten vor Ort übernehmen hierbei die Funktion der 'Checker' vor Ort und treiben ggf. die Themen lokal weiter. +
Der Landesesparteitag möge beschließen, den § 2 Absatz 1 Satz 1 zu ändern in:
:<div style="border: 1px solid #237c93; background-color:#e4eff2; padding: 5px; margin: 5px; ">Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland das beim Landesverband Bayern gemeldet ist.
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Der Parteitag möge die Idee des Aufbaus der Mondbasis Bavaria 1 als langfristiges ideelles Ziel unterstützen. +
Der ordentliche Parteitag des Landesverbands Bayern der Piratenpartei Deutschland möge das folgende Positionspapier '''Neufassung Parteienfinanzierung''' beschließen.
===Rahmen des Positionsantrags:===
Eine direkte staatliche Einwirkung auf die Parteilandschaft in Deutschland stellt die staatliche Parteienfinanzierung, oder im erweiterten Sinne alle staatlichen Zahlungen an die Parteien oder Abgeordnete, dar. Seitens des Bundesverfassungsgerichtes ist eine teilweise (Grundsatz der Staatsfreiheit) staatliche Finanzierung der Parteien unstrittig, auch sind Relevanzschwellen, ab wann man in Genuss staatlicher Finanzmittel aus der Parteienfinanzierung kommt, im beschränkten Rahmen zulässig.
Dieses Positionspapier soll ausgewählte Einzelaspekte der staatlichen Parteienfinanzierung behandeln. Schwerpunkt liegt auf der kürzlich veränderten Reihenfolge bei der Anwendung der beiden relevanten Grenzen bei der staatlichen Parteienfinanzierung, der parteibezogenen relativen Obergrenze und absoluten Obergrenze für alle Parteien.
===Grundlagen / Begrifflichkeiten:===
Grundsatz der Staatsfreiheit: verfassungsrechtlicher Grundsatz, der bedingt, dass es nur eine teilweise Parteienfinanzierung geben kann, d.h. die staatliche Parteienfinanzierung kann maximal die Höhe der selbst erwirtschafteten Einnahmen annehmen. Aus der allg. Forderung nach Staatsfreiheit resultiert auch die Möglichkeit der Berücksichtigung der Zuwendungen (§18 Absatz 3 Nr 3 PArtG) einer Partei bei der Berechnung des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung, da sich der gesellschaftliche Zuspruch einer Partei nicht nur im Wahlergebnis, sondern eben auch an der Höhe der Zuwendungen erkennbar ist. Ziel ist eine abhängig der Parteien von staatlichen Zahlungen weitesgehend zu vermeiden.
Relative Obergrenze: Summe der selbst erwirtschafteten Einnahmen einer Partei (§18 Absatz 5 PartG). Dies entspricht der Summe der Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge, Spenden natürlicher Personen, Spenden von juristischen Personen, Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen, Einnahmen aus sonstigen Vermögen und Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit (§24 Absatz 4 Nr. 1 bis 7 PartG)
Absolute Obergrenze: jährliche Gesamtvolumen, dass an alle anspruchberechtigten Parteien ausgezahlt werden kann, 2010: 133 Millionen Euro, 2011: 141,9 Millionen Euro, 2012: 150,8 Millionen Euro. (erhöht durch Neufassung der PartG)
Mandatsträgerbeiträge: Mandatsträgerbeiträge sind regelmäßige Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus leistet (§27 Absatz 1 Satz 2 PartG)
Parteiengesetz (vor allem die §§18 - 31), zuletzt geändert duch Bundesgesetzblatt Teil I, 2011 Nr. 45, 26.08.2011, S. 1748. (Bundestag Drucksache: 17/6291)
Abgeordnetengesetz, zuletzt geändert duch Bundesgesetzblatt Teil I, 2011 Nr. 45, 26.08.2011, S. 1748. (Bundestag Drucksache: 17/6291)
===Kurzfassung der Forderungen:===
# Rücknahme der Änderung bei der Anwendung der beiden relevanten Obergrenzen (Neufassung §19a Absatz 5 PartG)
# Wegfall der Berücksichtigung der Mandatsträgerbeiträge bei der Ermittlung des Anspruchs einer Partei auf Parteienfinanzierung (berücksichtigungswürdige Einnahmen) und der relativen Obergrenzen
# Änderung des gesetzlichen parteiinternen Verteilungsschlüssel (§19a Absatz 6 PartG)
# Rücknahme der Diatenerhöhung
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===Langfassung der Forderungen mit Begründung:===
'''1. Rücknahme der Änderung der Anwendung der beiden relevanten Obergrenzen (Neufassung §19a Absatz 5 PartG)'''
Diese Forderung beinhaltet als Minimalforderung die Rückkehr zur gesetzlichen Regelung vor Änderung des Parteiengesetztes. Zuerst soll weiterhin eine Kürzung auf Höhe der absoluten Obergrenze erfolgen, erst im zweiten Schritt soll die relative Obergrenze angewandt werden.
Die Veränderung der Reihenfolge hat zwei direkte Konsequenzen. Zum einen wird der mit der absoluten Obergrenze festgelegte Betrag immer ausgeschüttet, während dies bei alten Regelung nicht der Fall war. So wurden von maximal möglichen 133 Millionen Euro 2010 der Betrag von 131.717.089,64 Euro ausgezahlt. Wenn eine Partei den ihr aus Wähleranteil und Zuwendungsanteil zustehenden Anteil aus der Parteinfinanzierung aufgrund ihrer relativen Obergrenze nicht voll ausschöpfen konnte, verfiel der nicht ausgezahlte Betrag. Nach neuer Regelung kommt der Differenzbetrag indirekt den anderen anspruchsberechtigten Parteien zugute.
So belief sich der theoretische Anspruch der Piratenpartei 2010 1.250.330,94 Euro. Da der Gesamtanspruch aller Parteien mit 159.599.401,32 Euro über der absoluten Obergrenze von 133 Millionen Euro lag, erfolgte nach alter Regelung im ersten Schritt eine gleichmässige Kappung aller Anspruche, so dass deren Summe die absolute Obergrenze einhält. Die maximal mögliche Parteienfinanzierung für die Piratenpartei reduzierte sich daher auf 1.041.946,36 Euro. Da die relative Obergrenze der Piratenpartei bei 585.162,46 Euro lag, wurde nur dieser Betrag ausgezahlt. Die Differenz von 456.783,90 Euro wurde nicht ausgezahlt und verfiel. Nach der Neuregelung wird zuerst die relative Obergrenze berücksichtigt und anschließend erfolgt die Kappung auf die absolute Obergrenze. Da aber bereits vor der Kappung auf die maximal auszahlbaren Beträge gekürzt wird, wird immer 100 Prozent der absoluten Obersumme ausgezahlt.
Der zweite Konsequenz ist, dass die Veränderung auch zu reduzierten Zahlungen aus der Parteienfinanzierung bei einer bestimmten Situation der Partei führt. Wenn der Anspruch auf Parteienfinanzierung deutlich über der relativen Obergrenze liegt, führt die Neuregelung zwangsweise zu reduzierten Auszahlungen. Einen deutlich höheren Anspruch kann im allgemeinen wohl eher durch einen im Vergleich zu den selbst erwirtschafteten Einnahmen hohen Wähleranteil erzielt werden, da die beim Zuwendungsanteil berücksichtigten Zahlungen einen Teilsumme der selbst erwirtschafteten Einnahmen darstellen.
So hatte die Piratenpartei 2010 einen Wähleranteil von 1.072.587,80 Euro und 177.743,14 Euro Zuwendungsanteil. Da auch die relative Obergrenze deutlich unterhalb des Anspruchs auf Parteienfinanzierung lag, führt dies zu einer Reduktion der ausgezahlten Summe, wenn man die Neuregelung auf 2010 anwenden würde. So wären anstelle der ausgezahlten 585.162,46 Euro 493.038,18 Euro ausgezahlt worden. Dies stellt ein Minus von 15,74% dar. Der an die CDU ausgezahlte Betrag hätte sich hingegen um 474.952,32 Euro, oder 1,11 Prozent, erhöht. Von einer Reduktion wären von den 21 anspruchsberechtigten Parteien 6 Parteien (Piratenpartei, Die Tierschutzpartei, FW Freie Wähler, Familie, proNRW: jeweils -15,74% und Freie Sachsen: -8,29%) betroffen, alle gekennzeichnet durch einen im Vergleich zu den Einnahmen hohen Wähleranteil. Alle im Bundestag sitzenden Parteien hätten einen höheren Auszahlungsbetrag erhalten.
Während also bei alter Regelung eine Stimme für eine Partei, auch wenn sie aufgrund der Einnahmen der Partei nicht zu einer direkten Erhöhung der Parteienfinanzierung geführt hatte, zumindest doch noch zu einen relativ höheren Anteil an der Parteienfinanzierung geführt hatte, da zum einem die Ansprüche der anderen Parteien entsprechend gemindert wurde und sogar ein Teil der maximal auszahlbaren Summe nicht ausgezahlt wurde, gilt dies nach der Neuregelung nicht mehr. Wähleranteile oberhalb der relativen Obergrenzen, d.h. eine Teil der Wählerstimmen, verfällt bei der Berechnung der Parteienfinanzeriung.
Gleichzeitig führt dies auch zu einer Schlechterstellung, zumindest im Vergleich zur alten Regelung, von an Wahlurnen erfolgreichen Parteien mit bisher nur geringer Einnahmebasis, die man durchaus als problematisch sehen kann. Es geht nicht um eine Abkehr von der durch den Grundsatz der Staatfreiheit Teilfinanzierungsaspekt der Parteienfinanzierung, sondern um die Frage, ob die neue Regelung zu einer Benachteiligung dieser Parteien führt. Man erhält z.B. zur Kompensation der Sperrklausel für die ersten 4 Millionen Stimmen einen erhöhten Wähleranteil aus der Parteienfinanzierung, die Neuregelung sorgt dafür, dass dieser erhöhte Anteil nur noch bis zu relativen Obergrenze Auswirkungen auf die Parteienfinanzierung hat.
'''2. Wegfall der Berücksichtigung der Mandatsträgerbeiträge bei der Ermittlung des Anspruchs einer Partei auf Parteienfinanzierung (berücksichtigungswürdige Einnahmen) und der relativen Obergrenzen'''
Bei der bisherigen Berechnung der Zuwendungen und des daraus resultierenden Zuwendungsanteils, wie auch der relativen Obergrenze einer Partei, werden Mandatsträgerbeiträge mitberücksichtigt. Diese nehmen inzwischen, abhängig von der Partei eine relevanten Anteil an der Gesamtfinanzierung der im Bundestag vertretenen Parteien ein, der Anteil schwankt zwischen 5 und 20 Prozent. Den höchsten Wert finden man den Grünen, wo die Mandatsträgerbeiträge im Berichtsjahr 2009 fast 30 Prozent aller selbst erwirtschafteten Zuwendungen und Einnahmen ohne die staatliche Parteienfinanzierung ausmachten.
Wenn man Mandatsträgerbeiträge als indirekte staatliche Leistungen einer Partei sieht, eine Interpretation als (teilweise) Monetarisierung von Parlamentssitzen ist sicherlich zulässig, könnte man sie auch zur Staatsquote einer Partei hinzugerechnen. Bei einer solchen Rechnung hätten die Grünen im Berichtsjahr 2009 eine Staatsquote von über 50% (36,32% staatl. Parteienfinanzierung und 18,69% Mandatsträgerbeiträge) gehabt. Darin kann man einen Verstoss gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit sehen.
Gleichzeitig führt die Berücksichtigung dieser Zuwendungsart aber auch dazu, dass andere Parteien, die mangels Madate keine Zuwendungen aus dieser Einkommensart erzielen können, selber geringere Ansprüche auf staatliche Parteienfinanzierung haben. Dies gilt sowohl nach alter, wie auch für die Piratenpartei verstärkt nach neuer Regelung. Bei einer konservativen Schätzung, 8 Prozent aller Zuwendungen sind Mandaträgerbeiträge und davon sind nur 30 Prozent ansetzbar (Anteil der anrechenbaren 3300 Euro pro Person), kann man man davon ausgehen, dass mindestens 2,4 Prozent des Zuwendungsanteils auf Parteienfinanzierung, und damit 1,3 Prozent des Gesamtanspruchs, der Bundestagsparteien durch die Mandatsträgerbeiträge generiert wurde. Im Jahr 2010 ist daher von mindestens 2 Millionen Euro auszugehen, welche auch bei der Kappung des Anspruchs der anderen Parteien berücksichtigt wurden. Dies kann dann zu niedrigeren Beiträgen bei den anderen Parteien führen. Bei der Piratenpartei führt jedoch nur die gleichzeitige Änderung bei der Anwendung der Obergrenzen zu Auswirkungen auf den Anspruch auf Parteienfinanzierung.
Diese Forderung ist nicht zu verwechslen mit einem totalen Verbot von Mandaträgerbeiträgen. Es soll nur deren Berücksichtigung bei der Berechnung des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzeriung wegfallen.
'''3. Änderung des gesetzlichen parteiinternen Verteilungsschlüssel (§19a Absatz 6 PartG)'''
Nach §19a Absatz 6 wird für jede Stimme, die bei Landtagswahlen erzielt wurde, 0,50 Euro der staatlichen Parteienfinanzierung an den entsprechenden Landesverband überwiesen. Etwaige Kürzungen aufgrund der Obergrenzen bleiben außer Betracht, soweit diese bei den vom Bund zu leistenden Auszahlungen vorgenommen werden können.
Im Endeffekt kann dies bedeuten, dass ein Landesverband auf Kosten des Bundesverbandes, einen höheren Anteil aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhält, als den die Partei für die Stimmen an sich erhalten hat. Bei Anwendung der aktuellen Fassung des Parteiengesetzes auf die Parteienfinanzeriung 2010 würde dies bedeuten, dass pro Wählerstimme 0,39 Euro (0,46 Euro nach alter Regelung) staatliche Parteienfinanzierung ausgezahlt worden wären, davon werden aber, solange auf Kosten des Bundesanspruchs gekürzt werden kann, 0,50 Euro pro Stimme bei Landtagswahlen an die Landesverbände direkt ausgezahlt.
Der Gesetzgeber greift damit unzulässigerweise in die Interna einer Partei ein und schadet vor allen jungen und bei Wahlen zunehmend erfolgreichen Parteien, da ein Großteil der staatlichen Parteienfinanzierung an Landesverbände ausgezahlt wird, in deren Ländern vor kurzen gewählt wurde. Dies geschieht bis zu den Extrem, dass der Bundesverband einer Partei keine Mittel mehr aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhält, da der gesamte Anspruch an die Landesverbände ausgezahlt werden muss, obwohl auch auf Bundesebene ein gutes Ergebnis erzielt wurde. Wenn dem Bundesverband aber keine Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung mehr zur Verfügung stehen, kann er an Landesverbände ohne bisherige Teilnahme an einer Landtagswahl und daher ohne eigenen Anspruch auch keine Mittel aus der staatlichen Parteinfinanzierung überweisen.
'''4. Rücknahme der Diatenerhöhung'''
Diese auf den ersten Blick populistische Forderung begründet sich auch in den Mandatsträgerbeiträgen. Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass die Diäten „für sie [die Abgeordneten] und ihre Familien während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Parlament eine ausreichende Existenzgrundlage abgeben können. Sie muss außerdem der Bedeutung des Amtes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verantwortung und Belastung und des diesem Amt im Verfassungsgefüge zukommenden Ranges gerecht werden. (...)“ (BVerfGE 40, zitiert nach Drucksache Bundestag 17/6291 vom 28.06.11, S. 5).
Solange von den ausgezahlten Diäten aber ein relevanter Anteil als Mandatsträgerbeitrag an die eigene Partei abgeführt werden kann, ist nicht notwendigerweise von einer Notwendigkeit der Erhöhung auszugehen. Die Diäten sollen eben nicht der Parteienfinanzeriung dienen, sondern den Abgeordneten und ihren Familien eine ausreichende Existenzgrundlage bieten.
Mit dieser Forderung soll nur eine klare Regelung erzwungen werden, in welchen Umfang freiwillige oder „geforderte“ Abgaben von Diäten gezahlt werden müssen und ab wann daher von einer echten Notwendigkeit für eine Erhöhung auszugehen ist. Solange andere Ausgabearten, und Mandaträgerbeiträge gehören dazu, reduziert werden können, ist eine Erhöhung der Diäten zur Sicherung einer der Bedeutung des Amtes "ausreichenden Existenzgrundlage" nicht zwingend erforderlich.
Diese Forderung richtet sich, dies soll ausdrücklich betont sein, nicht gegen eine ausreichende finanzielle Versorgung der Parlamentarier und auch nicht gegen Mandaträgerbeiträge an sich, sondern möchte eine Klarstellung, in welchen Umfang Mandatsträgerbeiträge zulässig sind.
Der ordentliche Parteitag des Landesverbands Bayern der Piratenpartei Deutschland möge das folgende Positionspapier '''Neufassung Parteienfinanzierung - Version B''' beschließen.
===Rahmen des Positionsantrags:===
Eine direkte staatliche Einwirkung auf die Parteilandschaft in Deutschland stellt die staatliche Parteienfinanzierung, oder im erweiterten Sinne alle staatlichen Zahlungen an die Parteien oder Abgeordnete, dar. Seitens des Bundesverfassungsgerichtes ist eine teilweise (Grundsatz der Staatsfreiheit) staatliche Finanzierung der Parteien unstrittig, auch sind Relevanzschwellen, ab wann man in Genuss staatlicher Finanzmittel aus der Parteienfinanzierung kommt, im beschränkten Rahmen zulässig.
Dieses Positionspapier soll ausgewählte Einzelaspekte der staatlichen Parteienfinanzierung behandeln. Schwerpunkt liegt auf der kürzlich veränderten Reihenfolge bei der Anwendung der beiden relevanten Grenzen bei der staatlichen Parteienfinanzierung, der parteibezogenen relativen Obergrenze und absoluten Obergrenze für alle Parteien.
===Grundlagen / Begrifflichkeiten:===
Grundsatz der Staatsfreiheit: verfassungsrechtlicher Grundsatz, der bedingt, dass es nur eine teilweise Parteienfinanzierung geben kann, d.h. die staatliche Parteienfinanzierung kann maximal die Höhe der selbst erwirtschafteten Einnahmen annehmen. Aus der allg. Forderung nach Staatsfreiheit resultiert auch die Möglichkeit der Berücksichtigung der Zuwendungen (§18 Absatz 3 Nr 3 PArtG) einer Partei bei der Berechnung des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung, da sich der gesellschaftliche Zuspruch einer Partei nicht nur im Wahlergebnis, sondern eben auch an der Höhe der Zuwendungen erkennbar ist. Ziel ist eine abhängig der Parteien von staatlichen Zahlungen weitesgehend zu vermeiden.
Relative Obergrenze: Summe der selbst erwirtschafteten Einnahmen einer Partei (§18 Absatz 5 PartG). Dies entspricht der Summe der Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge, Spenden natürlicher Personen, Spenden von juristischen Personen, Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen, Einnahmen aus sonstigen Vermögen und Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit (§24 Absatz 4 Nr. 1 bis 7 PartG)
Absolute Obergrenze: jährliche Gesamtvolumen, dass an alle anspruchberechtigten Parteien ausgezahlt werden kann, 2010: 133 Millionen Euro, 2011: 141,9 Millionen Euro, 2012: 150,8 Millionen Euro. (erhöht durch Neufassung der PartG)
Mandatsträgerbeiträge: Mandatsträgerbeiträge sind regelmäßige Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus leistet (§27 Absatz 1 Satz 2 PartG)
Parteiengesetz (vor allem die §§18 - 31), zuletzt geändert duch Bundesgesetzblatt Teil I, 2011 Nr. 45, 26.08.2011, S. 1748. (Bundestag Drucksache: 17/6291)
Abgeordnetengesetz, zuletzt geändert duch Bundesgesetzblatt Teil I, 2011 Nr. 45, 26.08.2011, S. 1748. (Bundestag Drucksache: 17/6291)
===Kurzfassung der Forderungen:===
# Rücknahme der Änderung bei der Anwendung der beiden relevanten Obergrenzen (Neufassung §19a Absatz 5 PartG)
# Änderung der Berücksichtigung der Mandatsträgerbeiträge bei der Ermittlung des Anspruchs einer Partei auf Parteienfinanzierung (berücksichtigungswürdige Einnahmen) und der relativen Obergrenzen
# Rücknahme der Diatenerhöhung
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===Langfassung der Forderungen mit Begründung:===
'''1. Rücknahme der Änderung der Anwendung der beiden relevanten Obergrenzen (Neufassung §19a Absatz 5 PartG)'''
Diese Forderung beinhaltet als Minimalforderung die Rückkehr zur gesetzlichen Regelung vor Änderung des Parteiengesetztes. Zuerst soll weiterhin eine Kürzung auf Höhe der absoluten Obergrenze erfolgen, erst im zweiten Schritt soll die relative Obergrenze angewandt werden.
Die Veränderung der Reihenfolge hat zwei direkte Konsequenzen. Zum einen wird der mit der absoluten Obergrenze festgelegte Betrag immer ausgeschüttet, während dies bei alten Regelung nicht der Fall war. So wurden von maximal möglichen 133 Millionen Euro 2010 der Betrag von 131.717.089,64 Euro ausgezahlt. Wenn eine Partei den ihr aus Wähleranteil und Zuwendungsanteil zustehenden Anteil aus der Parteinfinanzierung aufgrund ihrer relativen Obergrenze nicht voll ausschöpfen konnte, verfiel der nicht ausgezahlte Betrag. Nach neuer Regelung kommt der Differenzbetrag indirekt den anderen anspruchsberechtigten Parteien zugute.
So belief sich der theoretische Anspruch der Piratenpartei 2010 1.250.330,94 Euro. Da der Gesamtanspruch aller Parteien mit 159.599.401,32 Euro über der absoluten Obergrenze von 133 Millionen Euro lag, erfolgte nach alter Regelung im ersten Schritt eine gleichmässige Kappung aller Anspruche, so dass deren Summe die absolute Obergrenze einhält. Die maximal mögliche Parteienfinanzierung für die Piratenpartei reduzierte sich daher auf 1.041.946,36 Euro. Da die relative Obergrenze der Piratenpartei bei 585.162,46 Euro lag, wurde nur dieser Betrag ausgezahlt. Die Differenz von 456.783,90 Euro wurde nicht ausgezahlt und verfiel. Nach der Neuregelung wird zuerst die relative Obergrenze berücksichtigt und anschließend erfolgt die Kappung auf die absolute Obergrenze. Da aber bereits vor der Kappung auf die maximal auszahlbaren Beträge gekürzt wird, wird immer 100 Prozent der absoluten Obersumme ausgezahlt.
Der zweite Konsequenz ist, dass die Veränderung auch zu reduzierten Zahlungen aus der Parteienfinanzierung bei einer bestimmten Situation der Partei führt. Wenn der Anspruch auf Parteienfinanzierung deutlich über der relativen Obergrenze liegt, führt die Neuregelung zwangsweise zu reduzierten Auszahlungen. Einen deutlich höheren Anspruch kann im allgemeinen wohl eher durch einen im Vergleich zu den selbst erwirtschafteten Einnahmen hohen Wähleranteil erzielt werden, da die beim Zuwendungsanteil berücksichtigten Zahlungen einen Teilsumme der selbst erwirtschafteten Einnahmen darstellen.
So hatte die Piratenpartei 2010 einen Wähleranteil von 1.072.587,80 Euro und 177.743,14 Euro Zuwendungsanteil. Da auch die relative Obergrenze deutlich unterhalb des Anspruchs auf Parteienfinanzierung lag, führt dies zu einer Reduktion der ausgezahlten Summe, wenn man die Neuregelung auf 2010 anwenden würde. So wären anstelle der ausgezahlten 585.162,46 Euro 493.038,18 Euro ausgezahlt worden. Dies stellt ein Minus von 15,74% dar. Der an die CDU ausgezahlte Betrag hätte sich hingegen um 474.952,32 Euro, oder 1,11 Prozent, erhöht. Von einer Reduktion wären von den 21 anspruchsberechtigten Parteien 6 Parteien (Piratenpartei, Die Tierschutzpartei, FW Freie Wähler, Familie, proNRW: jeweils -15,74% und Freie Sachsen: -8,29%) betroffen, alle gekennzeichnet durch einen im Vergleich zu den Einnahmen hohen Wähleranteil. Alle im Bundestag sitzenden Parteien hätten einen höheren Auszahlungsbetrag erhalten.
Während also bei alter Regelung eine Stimme für eine Partei, auch wenn sie aufgrund der Einnahmen der Partei nicht zu einer direkten Erhöhung der Parteienfinanzierung geführt hatte, zumindest doch noch zu einen relativ höheren Anteil an der Parteienfinanzierung geführt hatte, da zum einem die Ansprüche der anderen Parteien entsprechend gemindert wurde und sogar ein Teil der maximal auszahlbaren Summe nicht ausgezahlt wurde, gilt dies nach der Neuregelung nicht mehr. Wähleranteile oberhalb der relativen Obergrenzen, d.h. eine Teil der Wählerstimmen, verfällt bei der Berechnung der Parteienfinanzeriung.
Gleichzeitig führt dies auch zu einer Schlechterstellung, zumindest im Vergleich zur alten Regelung, von an Wahlurnen erfolgreichen Parteien mit bisher nur geringer Einnahmebasis, die man durchaus als problematisch sehen kann. Es geht nicht um eine Abkehr von der durch den Grundsatz der Staatfreiheit Teilfinanzierungsaspekt der Parteienfinanzierung, sondern um die Frage, ob die neue Regelung zu einer Benachteiligung dieser Parteien führt. Man erhält z.B. zur Kompensation der Sperrklausel für die ersten 4 Millionen Stimmen einen erhöhten Wähleranteil aus der Parteienfinanzierung, die Neuregelung sorgt dafür, dass dieser erhöhte Anteil nur noch bis zu relativen Obergrenze Auswirkungen auf die Parteienfinanzierung hat.
'''2. Änderung der Berücksichtigung der Mandatsträgerbeiträge bei der Ermittlung des Anspruchs einer Partei auf Parteienfinanzierung (berücksichtigungswürdige Einnahmen) und der relativen Obergrenzen'''
Bei der bisherigen Berechnung der Zuwendungen und des daraus resultierenden Zuwendungsanteils, wie auch der relativen Obergrenze einer Partei, werden Mandatsträgerbeiträge mitberücksichtigt. Diese nehmen inzwischen, abhängig von der Partei eine relevanten Anteil an der Gesamtfinanzierung der im Bundestag vertretenen Parteien ein, der Anteil schwankt zwischen 5 und 20 Prozent. Den höchsten Wert finden man den Grünen, wo die Mandatsträgerbeiträge im Berichtsjahr 2009 fast 30 Prozent aller selbst erwirtschafteten Zuwendungen und Einnahmen ohne die staatliche Parteienfinanzierung ausmachten.
Wenn man Mandatsträgerbeiträge als indirekte staatliche Leistungen einer Partei sieht, eine Interpretation als (teilweise) Monetarisierung von Parlamentssitzen ist sicherlich zulässig, könnte man sie auch zur Staatsquote einer Partei hinzugerechnen. Bei einer solchen Rechnung hätten die Grünen im Berichtsjahr 2009 eine Staatsquote von über 50% (36,32% staatl. Parteienfinanzierung und 18,69% Mandatsträgerbeiträge) gehabt. Darin kann man einen Verstoss gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit sehen.
Gleichzeitig führt die bisherige Berücksichtigung dieser Zuwendungsart aber auch dazu, dass andere Parteien, die mangels Madate keine Zuwendungen aus dieser Einkommensart erzielen können, selber geringere Ansprüche auf staatliche Parteienfinanzierung haben. Dies gilt sowohl nach alter, wie auch für die Piratenpartei verstärkt nach neuer Regelung. Bei einer konservativen Schätzung, 8 Prozent aller Zuwendungen sind Mandaträgerbeiträge und davon sind nur 30 Prozent ansetzbar (Anteil der anrechenbaren 3300 Euro pro Person), kann man man davon ausgehen, dass mindestens 2,4 Prozent des Zuwendungsanteils auf Parteienfinanzierung, und damit 1,3 Prozent des Gesamtanspruchs, der Bundestagsparteien durch die Mandatsträgerbeiträge generiert wurde. Im Jahr 2010 ist daher von mindestens 2 Millionen Euro auszugehen, welche auch bei der Kappung des Anspruchs der anderen Parteien berücksichtigt wurden. Dies kann dann zu niedrigeren Beiträgen bei den anderen Parteien führen. Bei der Piratenpartei führt jedoch nur die gleichzeitige Änderung bei der Anwendung der Obergrenzen zu Auswirkungen auf den Anspruch auf Parteienfinanzierung.
Diese Forderung ist nicht zu verwechslen mit einem totalen Verbot von Mandaträgerbeiträgen. Es soll nur deren Berücksichtigung bei der Berechnung des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzeriung geändert werden. Mögliche Alternativen dabei wären der totale Wegfall der Berücksichtung, aber auch die Berücksichtigung nur bis zu einer noch festzulegenden Obergrenze.
'''3. Rücknahme der Diatenerhöhung'''
Diese auf den ersten Blick populistische Forderung begründet sich auch in den Mandatsträgerbeiträgen. Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass die Diäten „für sie [die Abgeordneten] und ihre Familien während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Parlament eine ausreichende Existenzgrundlage abgeben können. Sie muss außerdem der Bedeutung des Amtes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verantwortung und Belastung und des diesem Amt im Verfassungsgefüge zukommenden Ranges gerecht werden. (...)“ (BVerfGE 40, zitiert nach Drucksache Bundestag 17/6291 vom 28.06.11, S. 5).
Solange von den ausgezahlten Diäten aber ein relevanter Anteil als Mandatsträgerbeitrag an die eigene Partei abgeführt werden kann, ist nicht notwendigerweise von einer Notwendigkeit der Erhöhung auszugehen. Die Diäten sollen eben nicht der Parteienfinanzeriung dienen, sondern den Abgeordneten und ihren Familien eine ausreichende Existenzgrundlage bieten.
Mit dieser Forderung soll nur eine klare Regelung erzwungen werden, in welchen Umfang freiwillige oder „geforderte“ Abgaben von Diäten gezahlt werden müssen und ab wann daher von einer echten Notwendigkeit für eine Erhöhung auszugehen ist. Solange andere Ausgabearten, und Mandaträgerbeiträge gehören dazu, reduziert werden können, ist eine Erhöhung der Diäten zur Sicherung einer der Bedeutung des Amtes "ausreichenden Existenzgrundlage" nicht zwingend erforderlich.
Diese Forderung richtet sich, dies soll ausdrücklich betont sein, nicht gegen eine ausreichende finanzielle Versorgung der Parlamentarier und auch nicht gegen Mandaträgerbeiträge an sich, sondern möchte eine Klarstellung, in welchen Umfang Mandatsträgerbeiträge zulässig sind.
''Der Landesparteitag möge folgenden Text als Vorgabe für alle zukünftigen Mandatsträger und Kandidaten der Piratenpartei in Bayern, als Selbstverpflichtung, sowie als Erklärung gegenüber dem Wähler beschließen:''<br>
Die Piratenpartei Bayern schätzt die Gewissensfreiheit als sehr hohes Gut ein, auch und besonders von Mandatsträgern, wie sie im Grundgesetz (Art. 38(1)) verankert ist. Deshalb sieht die Piratenpartei Bayern keinen Mandatsträger dazu verpflichtet, sich in seinem Abstimmverhalten und seinen Äußerungen als gewählter Volksvertreter an Weisungen irgenwelcher Art zu halten. Dazu zählen unter Anderem:
* Mehrheitsentscheidungen in der jeweiligen Fraktion;
* Entscheidungen von Organen der Piratenpartei, beispielsweise des Vorstands einer Gliederung oder des Parteitags bzw. Mitgliederversammlung einer Gliederung;
* die in den Wahl- und Grundsatzprogrammen niedergeschriebenen politischen Positionen der Piratenpartei.
<br>
Zugleich ist die Piratenpartei Bayern an einer ehrlichen und offenen Politik interessiert. Jeder, der seine Kandidatur bei der Wahl einer Volksvertretung aufstellt ist deswegen angehalten, von sich aus mögliche Konfliktpunkte mit den bestehenden Programmtexten und Beschlüssen der jeweiligen Gliederung anzusprechen, um den wählenden Piraten damit eine qualifizierte Meinungsbildung zu ermöglichen. +
Der ordentliche Parteitag des Landesverbands Bayern der Piratenpartei Deutschland möge das folgende Positionspapier '''Faire Wahlen in Bayern''' beschließen
== Zur Information: Grundprinzipien des bay. Wahlsystems ==
Das bayerische Wahlsystem ist ein Personalisiertes Verhältniswahlrecht, das sich vom Bundestags-Wahlsystem erheblich unterscheidet; wichtigste Unterschiede sind:
'''Parallelwahl-Prinzip:''' Der bay. Landtag wird in sieben selbständigen Partitionen gewählt; das bay. Wahlgebiet ist deshalb in sieben Wahlkreise eingeteilt, denen eine vorab gesetzlich fixierte Zahl von Abgeordneten zusteht. Wahlkreis-Vorschläge und Wahl-Ergebnisse sind völlig unabhängig von einander und werden nicht mit einander verrechnet; ''ein Ausgleich zwischen diesen sieben Wahlkörpern findet nicht statt''.
'''Direktmandate & Stimmkreise:''' Eine Hälfte der Abgeordneten ist direkt zu wählen; die sieben Wahlkreise sind deshalb insgesamt in 90 Stimmkreise gegliedert, in denen je ein Abgeordneter direkt gewählt wird. Die andere Hälfte der Abgeordneten wird über sieben selbständigen Wahlkreislisten auf dem anderen Stimmzettel gewählt.
'''Personalisierte Liste:''' Eine Wahlkreisvorschlagsliste einer Partei bestehen aus allen Kandidaten, die sie im Wahlkreis aufgestellt hat (auch den Direktkandidaten!); mit der Zweitstimme wird jedoch ebenfalls ein bestimmter Kandidat aus dieser Liste gewählt.
'''Stimmen-Summenprinzip:''' Die Summe der Erst- und Zweitstimmen einer Partei bestimmen den Anteil der Sitze des Wahlkreises, die der Partei ''insgesamt'' zustehen; die Anzahl aller Stimmen, die auf einen konkreten Kandidaten entfallen sind, bestimmen den Rang, nach denen die Listenmandate den einzelnen Kandidaten zustehen. Wurden mehr Direktkandidaten einer Partei gewählt als ihr insgesamt Sitze im Wahlkreis zustehen, kommt es zu Überhangs- und u.U. auch zu Ausgleichs-Mandaten.
'''5%-Sperrklausel:''' Erreicht eine Partei weniger als 5% der Stimmen, erhält sie gar keinen Sitz im Landtag; in Bayern gilt die Sperrklausel auch für Direktmandate!
Das bay. Wahlsystem selbst wäre im Prinzip durchaus demokratisch, doch die DetailRegelungen im bay. Landeswahlgesetz (LWG) sowie ihre konkrete Realisierung führt letztlich dazu, dass Inhaber politischer Macht massiv bevorzugt werden, nur ''weil'' sie schon Macht haben, während alle andere Wählergruppen von vorn herein schwerst benachteiligt sind; die Ungleichbehandlung beginnt bereits bei der Wahl-Zulassung.
Die Zulassungsregeln des LWG führen nämlich zu einem '''Drei-Klassen-Wahlrecht''':
* Etablierte, im Landtag vertretene Parteien müssen nur einige Formalia beachten (weit weniger als andere), und sind dann fast automatisch zugelassen.
* Altparteien, die regelmäßig an der Sperrklausel scheitern, sind schon dann zugelassen, wenn sie bei der vorherigen Landtagswahl 1,25% erreicht hatten.
* Nur neuere Parteien müssen den kompletten Zulassungs-Zirkus mitmachen, werden aber mit allen Mitteln daran gehindert, auf den Wahlzettel zu kommen.
* Das Einhalten aller Formalia wird bei neuen Parteien sehr genau überprüft, bei Altparteien schon weniger streng, und bei etablierten Parteien gar nicht; erfahrungsgemäß erhalten neue Parteien von Wahlbehörden öfters auch Falschauskünfte (insbesondere Fristen und Termine), und sie sind regelmäßig anderen, z.T. auch verfassungswidrigen Verwaltungs-Schikanen ausgesetzt.
== 1. Wahl-Zulassung ==
Der Hauptgrund für diese systematische und methodische Benachteiligung liegt schon in der Besetzung der Wahlorgane auf allen Ebenen des bay. Wahlsystems:
'''1.1 Wahlorgane:''' Besetzung, Entscheidung & Justitiabilität
Wahlausschüsse, die u.a. über Fragen der Zulassung entscheiden, bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern; es gibt einen Landeswahlausschuss, sieben Wahlkreisausschüsse, und im Prinzip für jeden Stimmkreis einen Stimmkreis-Ausschuss. Theoretisch dürften diese Wahlämter von jedem Stimmberechtigten ausgeübt werden, der nicht selbst kandidiert, doch werden die Beisitzer stets nach dem Parteiproporz im Landtag berufen (und können auch jederzeit wieder abberufen werden). Die ''Vorsitzenden'' dieser Ausschüsse haben nicht nur eine sehr starke Stellung im Ausschuss (schon weil sie die Beisitzer berufen), sondern ''sind selbst Wahlorgane'' mit eigenen Befugnissen, deren Ausübung sie dem Ausschuss nicht begründen müssen. Als Vorsitzender des Landeswahlausschusses wird regelmäßig der Chef des bay. Landesamts für Statistik berufen (bzw. sein Stellvertreter), und die Vorsitzenden der Wahlkreisausschüsse sind bisher immer die sieben amtierenden Regierungspräsidenten gewesen; das sind ''politische Beamte'', die ganz legal auch ohne Angabe von Gründen jederzeit in den Ruhestand versetzt werden können, was für sie mit recht empfindlichen Einkommensverlusten verbunden ist. Es liegt wohl auf der Hand, dass bei einer derartigen Zusammensetzung weniger unabhängige Entscheidungen nach Recht und Gesetz zu erwarten sind, sondern nichts anderes als „vorauseilender Gehorsam“. Weiter verschärft wird das Problem noch dadurch, dass es gegen Entscheidungen von Wahlorganen gar keine Rechtsmittel gibt; sie können nur beanstandet vor einem so genannten „Beschwerde-Ausschuss“ des bay. Innenministeriums.
'''1.2 Wahl-Beschwerdeausschuss:'''
Der Beschwerdeausschuss ist rechtlich kein Wahlorgan (deswegen auch nicht unabhängig) und trotzdem ''allein'' zuständig zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Zulassungsentscheidungen der Wahlkreisausschüsse; er besteht nach LWG aus dem ''amtierenden'' Innenminister (bzw. seinem Stellvertreter) als Vorsitzenden, zwei Richtern, dem Wahlrechtsreferenten im bay. Innenministerium und dem Landeswahlleiter. Beschwerde gegen eine Zulassung können erheben die sieben Wahlkreisleiter und der ''Landeswahlleiter''; dieser ''entscheidet'' also ggf. ''über seine eigene Beschwerde''. Entscheidungen dieses ''offensichtlich befangenen'' Ausschusses gelten ebenfalls als nicht justitiabel, sondern sind nur im Wahlprüfungsverfahren anfechtbar; zuständig dafür ist dann der neu gewählte Landtag, in dem ja nur zugelassene Parteien vertreten sein können.
'''1.3 Wahlprüfung im neu gewählten Landtag:'''
Im Wahlprüfungs-Ausschuss des neu gewählten Landtags finden sich nur wichtigste Politiker der Landtagsfraktionen; schon wäre deshalb es naiv und einfach lebensfremd anzunehmen, diese Führertypen würden einer Wahlbeschwerde wegen der nicht-Zulassung einer Partei stattgeben, denn damit würden sie ja ihre eigene Wahl annullieren und Neuwahlen anordnen. Wahlprüfungs-Entscheidungen des Landtags sind allerdings vor dem bay. Verfassungsgerichtshof anfechtbar – aber stets erst dann, wenn er die ganze Wahlprüfung vollständig abgeschlossen hat. Die etablierten Parteien verzögern deshalb die Wahlprüfung erfahrungsgemäß so lange, dass selbst dann, wenn der bay. VerfGH später einer Wahlbeschwerde statt gibt, die Legislaturperiode beinahe schon abgelaufen ist und Neuwahlen schon deshalb nicht mehr beschleunigt werden können. Konkret bedeutet das: ''Effektive Wahlprüfung findet gar nicht statt''; Willkür-Entscheidungen sind deshalb systembedingt vorprogrammiert.
'''1.4 Zusammenfassung zur Wahl-Zulassung:'''
Das Zulassungssystem läuft letztlich darauf hinaus, dass der ''amtierende'' bay. Innenminister ''ex cathedra'' bestimmt, welche Parteien überhaupt auf den Wahlzettel dürfen und welche nicht – was offensichtlich alles andere als demokratisch ist. Im Vergleich zu anderen Bundesländern ist die Beteiligung bei Wahlen zum bay. Landtag deutlich geringer als bei Bundestagswahlen, was nach dem Gesagten nicht mehr verwundert: Parteien, die auch und gerade Nicht-Wähler ansprechen würden, kommen gar nicht erst auf die Wahlzettel. Das höchst undemokratische ''Macht-Kartell der Etablierten Parteien'' ist allerdings getarnt durch die Vielzahl formaler Zulassungsregeln und nur scheinbar verfassungskonformer Verfahren; hierfür einige Beispiele:
* Die vorgeschrieben ''Beteiligungsanzeige'' zum Feststellen der WahlvorschlagsBerechtigung ist für etablierte Parteien eine reine Formsache; bei Neuparteien dagegen werden Anlagen gefordert, die zusammen nichts anderes sind als ihr ''Politischer Existenzberechtigungsnachweis.''
* Im bay. Landtag schon vertretene Parteien, sind fast automatisch zugelassen; andere Altparteien werden schon dann zugelassen, wenn sie bei der letzten Wahl zum bay. Landtag mehr als 1,25% erreicht haben; nur die neue Parteien müssen das ganze Zulassungsverfahren mit allen Formalia exakt einhalten.
* Das Aufstellungsverfahren für Kandidaten ist gesetzlich geregelt; der Ablauf der Nominierungsversammlungen nur neuer Parteien wird bis in kleinste Einzelheiten überprüft, alle Fehler werden aber erst bei der Sitzung des Zulassungsausschusses bekannt – und können dann nicht mehr geheilt werden.
* Die Berechtigung zur Unterstützung eines Wahlvorschlags wird genauestens geprüft; bei Irrtümern (z.B. Hauptwohnung nicht umgemeldet o.ä.) werden die unterschreibenden Unterstützer mindestens mit Bußgeldern belegt.
* Die amtlichen Formulare für die Unterstützer-Unterschriften haben keine Vorlage in der LWO, und die nur abgezählt ausgehändigten Papiere tragen ein amtliches Siegel, dessen Nachahmung strafbar ist; deshalb kann schon eine einzige "faule" Unterschrift für sich allein die Wahl-Zulassung verhindern!
* Formalia werden bei neuen Parteien streng überprüft, bei Etablierten dagegen gar nicht; sämtliche Fehler aber werden erst bei der entscheidenden Sitzung des Wahlausschuss amtlich festgestellt, dann sind sie aber grundsätzlich nicht mehr zu beheben – und der Wahlausschuss ''muss'' die Zulassung ablehnen!
Weil die gesetzlichen Regelungen höchst komplex sind und zumindest die Versammlungen zur Aufstellung der Kandidaten i.a.R. von juristischen Laien durchgeführt werden müssen, ist das Auftreten formaler Fehler praktisch unvermeidbar; auch und gerade bei etablierten Parteien kommt es daher erfahrungsgemäß recht häufig selbst zu groben Verstößen gegen das Wahlrecht. Wirklich geprüft wird von den Wahlausschüssen aber nur die Zulassung neuer Parteien, während etablierte Parteien praktisch machen können, was die jeweiligen Partei-''Führer'' wollen (nicht die Mitglieder!); infolge dessen hat sich nicht nur in Bayern das schon eingangs erwähnte, ''faktische Drei-Klassen-Wahlrecht'' herausgebildet, das ganz offensichtlich dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung grundlegend widerspricht.
Damit in Bayern wieder wirklich demokratische Wahlen stattfinden können, erheben wir hinsichtlich des Wahlrechts und insbesondere der Zulassung daher die folgenden
== Forderungen: ==
*1. Für alle Parteien müssen die Regeln der Zulassung zur Wahl zum bay. Landtag völlig gleich sein und auch gleichermaßen geprüft werden; insbesondere:
*2. Die Beteiligungsanzeigen einschließlich aller Anlagen müssen nach Form und Inhalt von allen Parteien gleichartig gefordert und vom Landeswahlausschuss gleichermaßen geprüft werden; sie sind schon sechs Wochen vor dem Feststellen der Wahlvorschlagsberechtigung ganz allgemein zu veröffentlichen.
*3. Für die allgemeine Zulassung dürfen nicht nur die Ergebnisse der letzten Wahl zum bay. Landtag maßgeblich sein, sondern nur die Wahlerfolge der letzten bayernweit auszählbaren Wahl, die der kommenden Landtagswahl voran ging; allgemein zugelassen ist, wer bei der letzten Bundestags- oder Europawahl in Bayern mehr als ein Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
*4. Für keinen Wahlvorschlag dürfen zu seiner Zulassung jeweils mehr als 800 Unterstützungs-Unterschriften gefordert sein; von allen Parteien sind für ihre sieben Wahlkreisvorschläge diese Unterschriften gleichermaßen zu fordern.
*5. Damit unvermeidliche Irrtümer abzufangen sind, müssen die Wahlkreisleiter mindestens 20% mehr Formulare ausgeben als Unterschriften gefordert sind; Daten der Unterstützer dürfen für keine anderen Zwecke verwendet werden als den Zweck der Wahlzulassung (gesetzliches Verwertungsverbot).
*6. Alle Behörden sind gesetzlich zu verpflichten, in der Sache richtig und vollständig Auskunft zu geben; sie sollen rechtlich gezwungen sein, unverzüglich auf einen relevanten Fehler hinzuweisen, sobald sie ihn selbst bemerkt haben.
*7. Zulassung zur Wahl ist rechtlich von der Wahlprüfung abzukoppeln; alle Entscheidungen der Wahlausschüsse auf nicht-Zulassung müssen – wie auch in anderen Ländern – vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit angefochten werden können (der offensichtlich befangene und schon deshalb verfassungswidrige „Beschwerdeausschuss“ des Innenministeriums ist dann ganz überflüssig).
*8. Vorsitzende der Wahlausschüsse sollen selbst keine Wahlorgane mit eigenen Befugnissen mehr sein; ihre Funktion ist auf die Leitung der Sitzung des Wahlausschusses beschränkt, dem sie vorsitzen. So lange kein Gleichstand der Stimmen der Beisitzer vorliegt, sollen die Vorsitzenden eine Stimmbefugnis nur in reinen Verfahrensfragen haben.
*9. Die Mitglieder der Wahlausschüsse (einschließlich ihrer Vorsitzenden) sollen von einem unabhängigen Gremium wie z.B. der Richter-Wahl-Kommission beim bay. Landtag berufen werden; es dürfen nur Stimmberechtigte sein, die weder einer politischen Partei angehören noch in den fünf Jahren vor ihrer Berufung einer Partei oder sonstigen Wählergruppe angehört haben, die an der aktuellen Wahl teilnimmt; die Berufung von Beamten (insbesondere von politischen Beamten) in die Wahlausschüsse ist ohne Ausnahme unzulässig.
Die Fragen, die bei Wahl-Zulassung und Wahl-Prüfung auftreten, sind in erster Linie reine Rechtsfragen, bei denen es schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Entscheidungen „nach pflichtgemäßem Ermessen“ geben darf; langfristig streben wir daher an, eine echte ''Wahlprüfungs-Gerichtsbarkeit mit richterlicher Unabhängigkeit'' einzuführen, wie es sie in anderen Ländern längst gibt (auch wenn das eine kleine Änderung der Bayerischen Verfassung erfordert).
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== 2. Wahl-Verfahren ==
'''2.1 Parallelwahl:''' Reststimmen & Sperrklausel
Der bay. Landtag wird wie eingangs gesagt in sieben unabhängigen Partitionen gewählt, zwischen denen keinerlei Ausgleich stattfindet; schon allein dadurch wird das Wahlergebnis systematisch zu Gunsten der relativ stärksten Partei verzerrt:
* Die gesetzlich fest zugeteilte Mandatszahl der sieben Wahlkreise richtet sich ausschließlich nach der Stärke der dt. Wohnbevölkerung, dadurch ergeben sich extreme Unterschiede in der Zahl der Abgeordneten (16:60).
* Die Wahlbeteiligung in den Wahlkreisen ist erfahrungsgemäß sehr unterschiedlich, doch die Zahl der zu wählenden Abgeordneten bleibt dort gleich; schon allein dadurch entstehen erhebliche Unterschiede im Stimmgewicht der einzelnen Wähler, was dem Demokratischen Wahlprinzip der Gleichheit des Erfolgswerts jeder Stimme widerspricht.
* Reststimmen in den sieben Wahlkreisen, die insoweit für ein Mandat nicht mehr gereicht haben, fallen mangels Ausgleich zwischen den Wahlkörpern einfach "unter den Tisch"; im Extremfall gehen einer Partei dadurch im Landtag sechs Sitze verloren (von neun Sitzen bei Stimmenanteil von 5%!).
* In drei von sieben Wahlkreisen sind weniger als 20 Abgeordnete zu wählen, dadurch wird insgesamt die 5%-Sperrklausel dort erheblich verschärft.
Das Parallelwahl-Prinzip führt also zwangsläufig und schon für sich allein zu einer Verzerrung der Sitzverteilung im Landtag, die kleinere Parteien systematisch benachteiligt; die „verlorenen“ Sitze aber gehen in Verbindung mit der 5%-Sperrklausel an die relativ größten Fraktionen. Die Bayerische Verfassung schreibt zwar vor, dass Parteien mit weniger als 5% Stimmenanteil bei der Wahl im Landtag keine Sitze erhalten; sie sagt aber gerade nicht, dass deren Mandate dann an die anderen Parteien verschenkt werden dürfen. Schon aus demokratisch elementaren Prinzipien wie der verfassungsrechtlich verankerten Wahlgerechtigkeit müssen wir daher fordern:
'''10. Forderung:'''
*Landtagssitze von Parteien, die bei der Wahl unter die 5%-Sperrklausel gefallen sind, bleiben zukünftig im bay. Landtag ganz einfach unbesetzt.
'''11. Forderung:'''
*Die Anteile an den Landtags-Sitzen, die jeweils auf die sieben Wahlkreise entfallen, richtet sich nach der Wahlbeteiligung im jeweiligen Wahlkreis.
'''2.2 Direktmandate:''' Stimmkreis-Abgrenzung & Wahlgleichheit
In jedem der 90 Stimmkreise in Bayern wird je ein Abgeordneter direkt gewählt; die Hälfte des bay. Landtags wird also nach dem Prinzip der Mehrheitswahl besetzt. Die Bayerische Verfassung schreibt nun insoweit vor, dass grundsätzlich jeder Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt einen Stimmkreis bildet, doch wenn es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind die Stimmkreise abweichend davon abzugrenzen. Das demokratische Prinzip der Gleichheit der Wahl verlangt u.a., dass bei einer Wahl nach dem Mehrheitsprinzip die Stimmkreise annähernd gleich viel Stimmberechtigte zählen, denn nur so hat jede Stimme die gleiche Erfogschance. Das bay. LWG verlangt jedoch nur, dass die Stimmkreise ''nur innerhalb desselben Wahlkreises vergleichbar'' groß sind, und es schreibt ausdrücklich vor, die Stimmkreis-Größe zu berechnen nach der Stärke der dt. Wohnbevölkerung ''einschließlich aller nicht-Stimmberechtigten'' (das sind vor allem noch nicht Volljährige); das bay. LWG ist also nicht nur inkonsequent, sondern ''widerspricht insoweit eindeutig der Bayerischen Verfassung''. Vergleicht man die 90 Stimmkreise bayernweit nach der Zahl der dort Stimmberechtigten, dann wird – trotz Ausnahmen – ein deutliches Muster erkennbar:
* Stimmkreise, in deren Bevölkerung die gehobene Mittelschicht überproportional stark vertreten ist (vor allem im „Speckgürtel“ der Großstädte, im Alpenvorland und im südbayerischen Oberland), aber auch ausgesprochen bäuerlich geprägte Stimmkreise (vor allem in Niederbayern) haben regelmäßig deutlich weniger Stimmberechtigte als im Landesdurchschnitt; und
* Stimmkreise mit Universitätsstädten bzw. anderen Einrichtungen für Höhere Bildung, oder aus anderen Gründen besonders junger Wahlbevölkerung, sind dagegen in aller Regel besonders groß.
Jeder Stimmkreis aber wählt genau einen Abgeordneten; die Stimmkreiseinteilung verursacht daher eine ''systematische Verzerrung des Wahlergebnisses''. Wem diese Verzerrung zu Gute kommt, dürfte wohl auf der Hand liegen; in der Stimmkreis-Einteilung gibt es aber auch Ausnahmen von der genannten Regel, die durch ''Gerrymandering'' bedingt sind.
Damit in Bayern wieder wirklich demokratische Wahlen stattfinden können, wie
sie die Bayerische Verfassung ausdrücklich vorsieht, fordern wir daher weiter:
== Weitere Forderungen: ==
*12. Stimmkreise sind nach der Zahl der dort wohnenden Stimmberechtigten einzuteilen, wie es auch in der Bayerischen Verfassung vorgeschrieben ist.
*13. Damit der Parteigeographie vorgebeugt wird, sind bei der Abgrenzung der Stimmkreise nicht nur formale Verwaltungsgrenzen, sondern auch historisch oder natürlich gewachsene Zusammenhänge gebührend zu berücksichtigen.
*14. Alle Stimmkreise in ganz Bayern müssen eine vergleichbare Größe haben; kein Stimmkreis darf in der Zahl der Stimmberechtigten um mehr als 20%
vom durchschnittlichen Stimmkreis in Bayern abweichen.
Das Auftreten von Überhangmandaten ist jedenfalls im bay. Wahlsystem ein handfestes Indiz für die falsche Abgrenzung der Stimmkreise; werden unsere Forderungen zur Abgrenzung der Stimmkreise und der Verteilung der Listenmandate nach der Wahlbeteiligung verwirklicht, dann werden sie von selbst gar nicht mehr auftreten.
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Der Parteitag möge einen Appell beschliessen, eine Schuldenliste für jeden Bürger im Internet zu veröffentlichen. Dieses bezieht sich nur auf die öffentlichen Schulden - untergliedert auf die verschiedenen Ebenen ( Kommunal, Land, Bund). +
<b>Ich ziehe diesen Antrag zurück.
* Ich werde den Antrag auf dem LPT übernehmen --[[Benutzer:TurBor|Boris]]</b>
Der Landesverband Bayern der Piratenpartei möge zum nächstmöglichen Bundesparteitag folgendes Positionspapier zum Beschluss für das erweiterte Programm einreichen:
Die Piratenpartei Deutschland spricht sich gegen eine staatliche Förderung von Pseudo- und Parawissenschaften aus. Insbesondere missbilligt sie
* staatlich anerkannte Universitätsabschlüsse in diesen Fachrichtungen
* die Aufnahme pseudo- und parawissenschaftlicher Behandlungen in die Leistungskataloge gesetzlicher Krankenkassen
* die Sonderbehandlung homöopathischer Mittel in der Arzneimittelprüfung.
Diesbezügliche Maßnahmen gelten ausdrücklich nicht für Forschungsgebiete, die sich nach Maßgabe der [http://www.gwup.org/ Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften] oder vergleichbarer wissenschaftlicher Institutionen als Protowissenschaften darstellen oder nachträglich als solche heraus stellen. Explizit nicht betroffen ist die wissenschaftliche Untersuchung von Parawissenschaften. Diese ist im Gegenteil höchst erwünscht – eine dogmatische Ablehnung wäre schließlich in höchstem Maße unwissenschaftlich.
'''Glossar'''
In diesem Kontext bezeichnen:
* ''Pseudowissenschaften'' solche Theorien und Lehren, die sich durch an Wissenschaft erinnernde Methodik und Sprachgebrauch einen wissenschaftlichen Anstrich geben, ohne den hohen Standard der Wissenschaftlichkeit zu erfüllen. Insbesondere immunisieren sich Pseudowissenschaften meistens gegen ihre Widerlegung, indem sie die verwendeten Begriffe nicht eindeutig definieren und sich nicht auf falsifizierbare Vorhersagen festlegen lassen.
* ''Parawissenschaften'' eine Verallgemeinerung des verbreiteten Begriffes Parapsychologie und kann in etwa als umstrittene Wissenschaft definiert werden.
* ''Protowissenschaften'' eine nicht allgemein anerkannte wissenschaftliche Disziplin, die sich nicht durchsetzen konnte oder "im Entstehen" ist. Ein geläufiges Beispiel für eine Protowissenschaft wäre zum Zeitpunkt ihrer Entstehung die "Wegenersche Kontinentaldrifthypothese".
Die Piratenpartei fordert eine Überprüfung der anstehenden und bereits realisierten Schulschließungen im ländlichen Bereich.
Die Möglichkeiten der modernen Technologien im IT-Bereich sollen dafür eingesetzt werden, die Schulwege der Kinder und Jugendlichen drastisch zu reduzieren. +
Der Landesparteitag möge folgendes Positionspapier beschließen:
Staatsanwaltschaften unterliegen in Deutschland der Weisungsbefugnis der Justizministerien und damit letztlich der Regierung. Gleichzeitig sind sie Ermittlungsbehörde in Strafverfahren und entscheiden faktisch über die Durchführung eines solchen Verfahrens, da nur eine Staatsanwaltschaft die dazu notwendige Anklage vor Gericht erheben kann.
Dies führt dazu, das die Staatsanwaltschaften nicht unabhängig agieren können. Die Regierung hat die Möglichkeit, durch Anweisungen missliebige Verfahren zu unterbinden oder einzuschränken und damit weitere Ermittlungen und deren Folgen zu vermeiden. Ein Beispiel dafür ist das Vorgehen im Falle des Oktoberfestattentats von 1980, bei dem trotz Unstimmigkeiten weitere Ermittlungen nicht vorgenommen wurden. Das gefährdet die Unabhängigkeit der Justiz, weil es auch die Gerichte betrifft, die Strafverfahren ohne Initiative durch die Staatsanwaltschaft nicht führen können.
Mit der Positionierung zwischen Polizei und Justizapparat und der Rolle als Vertreter des Staates und der Allgemeinheit vor Gericht fallen die Staatsanwaltschaften weder völlig eindeutig zur Exekutive noch zur Judikative. Mit der jetzigen Regelung werden sie jedoch zum Opfer von Tages- und Parteipolitik.
Deshalb ist die Weisungsbefugnis der Regierung gegenüber den Staatsanwaltschaften abzuschaffen, sodass diese unabhängig agieren können.
Insbesondere ist die Einflussnahme auf einzelne Verfahren und deren staatsanwaltschaftliche Behandlung zu unterbinden. Die allgemeine organisatorische Weisungsbefugnis - etwa für die längerfristige Zuteilung der Beamten zu Zuständigkeitsbereichen - kann erhalten bleiben. Voraussetzung dafür ist allerdings die Notwendigkeit dieser Befugnis sowie eine eindeutige Einschränkung auf den allgemeinen Bereich.
Die historische Rolle des Staatsanwalts als seinem Dienstherren unterstellter Beamter wird damit verändert. Ein Staatsanwalt macht sich in Deutschland jedoch strafbar, wenn er nicht ermittelt, obwohl er es müsste (§ 258a StGB - Strafvereitelung im Amt). Daher ist die Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften auch ohne Weisungsabhängigkeit hinreichend sichergestellt.
Quellen:<br/>
http://www.gewaltenteilung.de/rautenberg_2.htm<br/>
http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft_(Deutschland)
Der Landesparteitag möge den Pirate Copyright Code (Version 1.0) (Link: [https://github.com/AndiPopp/Pirate-Copyright-Code/blob/acb785c19ce040074680c931478a200d71c85af3/Pirate_Copyright_Code.pdf], Deeplink: [https://github.com/AndiPopp/Pirate-Copyright-Code/blob/master/Pirate_Copyright_Code.pdf?raw=true]) als offiziellen Vorschlag zur Reform des Copyrights beschließen. Der Landesparteitag beantragt ferner, dass der Bundesparteitag den Pirate Copyright Code (Version 1.0) als politisches Positionspapier beschließen möge. Der Landesvorstand wird beauftragt den Landesparteitag bei diesem Antrag zu vertreten. +
Der Landesparteitag möge das [http://kinderfresserbar.blogspot.com/2011/08/datenethik-als-richtungsweiser-im.html datenethische Manifest] unterzeichnen und sich somit hinter die dort formulierten Ideen stellen.<br> +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Text des Antrages
zweite Zeile etc. +
Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/1. Umwandlung der Hoch- und Höchstspannungsnetze in Bayern in Beteiligungsgesellschaften auf Basis des öffentlichen Rechts +
Umwandlung der Hoch- und Höchstspannungsnetze in Bayern in Beteiligungsgesellschaften auf Basis des öffentlichen Rechts +
Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/1. Verpflichtung der Grundversorger zum Angebot eines Sozialtarifs für Kleinverbraucher und einkommensschwache Haushalte +
Verpflichtung der Grundversorger zum Angebot eines Sozialtarifs für Kleinverbraucher und einkommensschwache Haushalte +