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NRW:Bonn/Kreisverband/KPT2023.1/Anträge/SÄA01 (Quelltext anzeigen)
Version vom 20. April 2023, 01:59 Uhr
, 01:59, 20. Apr. 2023keine Bearbeitungszusammenfassung
{{Antrag KVBonn
|Typ=Satzung
|Titel=Klarstellungen für einen Zusammenschluss zu einem Regionalverband
|Datum=2023/04/20
|LetzteÄnderung=2023/04/20
|Antragsteller=Christoph Grenz
|Antrag=Der Kreisparteitag möge beschließen:
der Satzung wird nach "§ 12 Ortsverbände" ein § "Zusammenschluss zu einem Regionalverband" hinzugefügt. Alle nachfolgenden §§ werden entsprechend umnummeriert. Der neue § lautet wie folgt:
'''§ 13 Zusammenschluss zu einem Regionalverband'''
# Im Falle des Zusammenschlusses zu einem Regionalverband geht der Kreisverband mit dem Beginn der Handlungsfähigkeit des Regionalverbands, frühstens aber zum Gründungszeitpunkt nach § 5.4 der Satzung des Landesverbandes NRW, in dem Regionalverband auf.
# Der Regionalverband wird zum in Ziffer 1 bestimmten Zeitpunkt des Aufgehens Gesamtrechtsnachfolger des Kreisverbands und alle Mittel des Kreisverbands gehen zu jenem Zeitpunkt an den Regionalverband über.
# Alle Untergliederungen des Kreisverbands bleiben als Untergliederungen des Regionalverbands bestehen, sofern die Satzung des Regionalverbands dem nicht entgegen steht.
# Die Entlastung des letzten Kreisvorstandes obliegt der Mitgliederversammlung des Regionalverbandes.
|Begründung=Dieser Antrag dient dazu, beim Zusammenschluss zu einem Regionalverband die ununterbrochene Handlungsfähigkeit sicherzustellen und Klarheit zu schaffen, was mit den Mitteln des Kreisverbands und eventuellen Untergliederungen passiert.
|Status=eingereicht
|Nummer=auto
|Antragspräfix=SÄA
}}
|Typ=Satzung
|Titel=Klarstellungen für einen Zusammenschluss zu einem Regionalverband
|Datum=2023/04/20
|LetzteÄnderung=2023/04/20
|Antragsteller=Christoph Grenz
|Antrag=Der Kreisparteitag möge beschließen:
der Satzung wird nach "§ 12 Ortsverbände" ein § "Zusammenschluss zu einem Regionalverband" hinzugefügt. Alle nachfolgenden §§ werden entsprechend umnummeriert. Der neue § lautet wie folgt:
'''§ 13 Zusammenschluss zu einem Regionalverband'''
# Im Falle des Zusammenschlusses zu einem Regionalverband geht der Kreisverband mit dem Beginn der Handlungsfähigkeit des Regionalverbands, frühstens aber zum Gründungszeitpunkt nach § 5.4 der Satzung des Landesverbandes NRW, in dem Regionalverband auf.
# Der Regionalverband wird zum in Ziffer 1 bestimmten Zeitpunkt des Aufgehens Gesamtrechtsnachfolger des Kreisverbands und alle Mittel des Kreisverbands gehen zu jenem Zeitpunkt an den Regionalverband über.
# Alle Untergliederungen des Kreisverbands bleiben als Untergliederungen des Regionalverbands bestehen, sofern die Satzung des Regionalverbands dem nicht entgegen steht.
# Die Entlastung des letzten Kreisvorstandes obliegt der Mitgliederversammlung des Regionalverbandes.
|Begründung=Dieser Antrag dient dazu, beim Zusammenschluss zu einem Regionalverband die ununterbrochene Handlungsfähigkeit sicherzustellen und Klarheit zu schaffen, was mit den Mitteln des Kreisverbands und eventuellen Untergliederungen passiert.
|Status=eingereicht
|Nummer=auto
|Antragspräfix=SÄA
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