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{{Plakatiergenehmigung Info
|Bundesland=Hessen
|KommuneHE=Eschwege
|Behoerde_Ansprechpartner=Frau Mai
|Behoerde_Telefon=05651 304-0
|Piratenkontakt=Heike
|Beginn=2013/07/22
|Ende=2013/09/23
|Typen=Hohlkammer, Hartfaser, Dreieckständer, Plakatwand
|Bemerkungen=Des weiteren möchten wir Sie auf folgendes hinweisen:

1. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der
Plakate nicht zur Verwechslung mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben oder
deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 StVO wird hingewiesen.

2. Die Wahlplakate sollten auf eigenen standfesten Plakatträgern befestigt werden, die dann im
gesamten Stadtgebiet der Kreisstadt Eschwege mit ihren Stadtteilen aufgestellt werden
können.

3. Die Plakate dürfen nicht in den Verkehrsraum von Fahrbahnen hineinragen. Ein ausreichender seitlicher Abstand von der Fahrbahn ist einzuhalten.

4. Die notwendige Sicht für Verkehrsteilnehmer darf nicht beeinträchtigt werden.

5. Das Anbringen bzw. Befestigen der Plakatträger an Straßenzubehör (z.B. Verkehrszeichen und -einrichtungen, Straßenbeleuchtungsanlagen, Buswartehäuschen, Pflanzkübeln, Bäumen, Blumenrabatten etc.) ist nur zulässig wenn

a) die Sicht für Verkehrsteilnehmer nicht eingeschränkt wird,
b) die Verkehrszeichen nicht verdeckt werden bzw die freie Sicht auf Verkehrszeichen nicht eingeschränkt wird,
c) die Funktion des Straßenzubehörs und der Sinngehalt von Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt wird,
d) sichergestellt ist, dass die verwendeten Materialien (auch Befestigungsmaterial) nicht zu einer Beschädigung des Straßenzubehörs führt,
e) die Anbringung nicht zu einer solchen Windlast führt, dass Schäden an dem Straßenzubehör entstehen.


Das Aufstellen der Plakatträger darf innerhalb einer Zeit von 2 Monaten vor der Wahl, frühstens jedoch ab dem 22.07.2013, erfolgen.

Die Plakatträger sind unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen.

Weiterhin weisen wir Sie darauf hin, dass nicht ordnungsgemäß angebrachte Plakate von uns kostenpflichtig entfernt werden.

Nach den maßgeblichen wahlrechtlichen Vorschriften ist am Tag der Wahl eine Beeinflussung der Wähler durch Wort-, Ton-, Schrift- oder Bildwerbung an, um und unmittelbar in dem Zugang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, verboten. Ein Mindestabstand von 20 m ist zwingend einzuhalten. Verstöße hiergegen können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Aufgrund der Vielzahl der politischen Parteien, die an den Wahlen teilnehmen und ebenfalls Wahlplakate aufstellen werden, wird gebeten, eine Überplakatierung in der Kreisstadt Eschwege zu vermeiden.

Weiterhin haben Sie die Kreisstadt Eschwege von allen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die diese im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung gegen die Stadt erheben. Sie sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Kreisstadt Eschwege, Tel. 05651/304-275.
|Erhebungsdatum=2013/07/30
|Eintragender=[[Benutzer:VolkerB|VolkerB]]
}}
Anonymer Benutzer